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Abkömmlinge
Insbesondere im Erbrecht wird häufig von Abkömmlingen gesprochen. Dabei ist vielen oft nicht klar, was das Gesetz unter dem Begriff Abkömmling versteht, welche Personen darunter fallen und welche erbrechtlichen Konsequenzen sich daraus für den oder die betreffenden Erben ergeben.
Was ist ein Abkömmling des Erblassers?
Als Definition versteht das Gesetz unter dem Begriff Abkömmlinge die Kinder und Kindeskinder einer Person, also auch Enkel, Urenkel, Ururenkel etc. In der Praxis des deutschen Erbrechts macht es heute keinen Unterschied mehr, ob es sich bei den Kindern um Adoptivkinder, eheliche oder außereheliche Kinder handelt. Im Erbrecht (§ 1924 BGB zur gesetzlichen Erbfolge und § 2303 BGB zum Pflichtteil) ist in der Regel nur von "Abkömmling bzw. Abkömmlinge" die Rede.
In welcher Reihenfolge erben Abkömmlinge?
Eine Erbschaft unter Abkömmlingen setzt sich in direkter Linie nach unten fort. Daher erben zunächst nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Kinder, nicht aber die Enkel. Denn das Gesetz sieht in § 1924 Abs. 2 BGB vor, dass ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling (hier das Kind) "die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge" (hier Enkel und Urenkel) "von der Erbfolge ausschließt." Mit anderen Worten: Lebt ein Kind, schließt es erbrechtlich die nachfolgenden Generationen aus.
Nur wenn ein Kind als Erbe wegfällt, weil es beispielsweise bereits verstorben ist, dann rücken seine Abkömmlinge nach und treten an seiner Stelle das Erbe an.
Sind Enkel direkte Nachkommen?
Ja, denn im Erbrecht zählen sowohl Kinder, Enkel, Urenkel als auch Adoptivkinder zu den direkten Nachkommen erster Ordnung eines Erblassers. Achtung: Stiefkinder gehören aber nicht dazu.
Wieviel erben Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge?
Ist kein Testament des Erblassers vorhanden, dann tritt im Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein. Die Erbquote eines Kindes richtet sich in erster Linie nach der Anzahl seiner Geschwister. Hinterlässt der Erblasser Ehefrau und ein Kind, so erben beide jeweils die Hälfte. Bei zwei Kindern bekommt jeder ein Drittel. Ab drei Kindern beträgt die Erbquote der Kinder drei Viertel und die des überlebenden Ehegattens ein Viertel. Anstelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen (Enkel des Erblassers).
Informationen zur gesetzlichen Erbfolge
Können Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden?
Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge ändern und so Abkömmlinge vom Erbe ausschließen (Stichwort: Enterbung). Allerdings haben enterbte Abkömmlinge in diesem Fall ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der von den Erben in bar an den Enterbten ausgezahlt werden muss und entspricht seiner Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein Beispiel: Der zuletzt versterbende Ehegatte hinterlässt zwei Kinder. Diese hätten normalerweise jeweils Anspruch auf einen Erbteil von 50 Prozent. Der Pflichtteil des per Testament enterbten Kindes entspräche dann 25 Prozent.