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Testament-Ratgeber & Muster­formulierungen für unverheiratete und kinderlose Paare

Das sollten Paare ohne Trauschein und ohne Kinder bei der Testamentserstellung beachten

Die Motive, nicht zu heiraten, sind vielfältig. Neben finanziellen Gründen entscheiden sich Lebenspartner oft aus persönlichen Gründen gegen die Ehe, entweder weil man sich (noch) nicht binden will oder man ein langwieriges Scheidungsverfahren hinter sich hat. Wer einerseits verantwortungsvoll mit seinem Partner zusammenleben will, andererseits aber sich (noch) nicht für eine Heirat entschließen mag, muss zur Vermeidung erbrechtlichen Versorgungslücken zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag mit seinem Lebenspartner errichten.

1. Welche Nachteile hat die sog. wilde Ehe?

Bei Paaren, die verheiratet sind, führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass dem länger lebenden Ehegatten (also dem Witwer oder der Witwe) – abhängig vom ehelichen Güterstand –  im Regelfall 50 % des Nachlasses des verstorbenen Partners zufallen. Der restliche Nachlass steht den Kindern des Erblassers zu.

Die wilde Ehe hat im Todesfall eines Partners für den überlebengden Partner erhebliche erb- und steuerrechtliche Nachteile. Doch auch schon während der Partnerschaft verzichten Unverheiratete auf den Vorteil des Ehegattensplittings.

Kommt jedoch ein Partner ums Leben, hat der überlebende Partner keinerlei Ansprüche auf eine Witwen- oder Witwerrente, die bei Eheleuten im Todesfall gezahlt wird. Auch bei der Altersrente geht der unverheiratete Partner leer aus – egal, wie lange die wilde Ehe Bestand hatte.

Darüber hinaus ist der überlebende Lebenspartner nicht automatisch der Erbe des Vermögens, das der verstorbene Partner hinterlässt. Ganz im Gegenteil:

  • Ein lediger Partner ohne eigenes Kind wird kraft Gesetzes von seinen Eltern beerbt. 
  • Sind die Eltern bereits vorverstorben, so erben deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen oder andere entferntere Verwandte wie Tanten, Onkel, Neffen und Nichten. 
  • Dabei kann eine große Erbengemeinschaft entstehen, mit der sich der trauernde Lebenspartner auseinandersetzen muss. 
  • Haben die Lebenspartner während ihrer wilden Ehe einen gemeinsamen Haushalt gegründet und beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Auto gekauft, gehören diese Gegenstände nun plötzlich anteilig den Erben, die der überlebende Lebenspartner häufig nicht einmal kennt.

Hat der verstorbene Lebenspartner nun beispielsweise aufgrund seines höheren Einkommens deutlich mehr für die gemeinsamen Anschaffungen ausgegeben als der überlebende Partner, muss er nahezu das gesamte – gefühlt gemeinsame – Eigentum den rechtlichen Erben überlassen.

Der länger lebende Partner muss unter Umständen sogar damit rechnen, dass er keinerlei Beteiligung am Vermögen des Verstorbenen erhält. Unter Umständen können ihn die Angehörigen des Erblassers sogar zwingen, die Wohnung oder das Haus zu verlassen, wenn dieses ausschließlich dem Erblasser gehörte.

2. Warum erfordert eine Absicherung im Erbfall von unverheirateten und kinderlosen Paaren ein Testament?

Aus den genannten Gründen sollten unverheiratete Paare mit einem Testament für den Partner vorsorgen. Zwar kann ein Testament den überlebenden Partner nicht mit einem Ehepartner gleichstellen, doch es verbessert dessen Rechtslage deutlich.

Doch welche Möglichkeiten haben Paare ohne Trauschein, um sich in erbrechtlicher Hinsicht umfassend durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag abzusichern?

Hierbei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • der Lebenspartner wird Alleinerbe
  • der Lebenspartner erhält ein Vermächtnis

3. Wie setze ich den Lebenspartner als Alleinerben ein?

Die beste Absicherung wird durch die Einsetzung des jeweils anderen Lebenspartners als Alleinerbe erreicht. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Immobilien, Bankvermögen, Hausrat, Pkw usw.) geht ab dem Tag des Erbfalls automatisch auf den länger lebenden Lebenspartner über. Zu beachten ist dabei aber, dass auch etwaige Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat, als Bestandteil des Nachlasses auf den Erben übergehen.

Testamentmuster: Einsetzung des Partners als Alleinerben

Der 60-jährige Max Mohrmann möchte die 48-jährige Frauke Fuchs, mit der er seit vielen Jahren ohne Trauschein zusammenlebt, für den Fall seines Ablebens umfassend absichern. Er erstellt hierzu folgendes eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament:

Mein letzter Wille

Ich, Max Mohrmann, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze hiermit meine Lebensgefährtin Frauke Fuchs zu meiner Alleinerbin ein. Einen Ersatzerben bestimme ich ausdrücklich nicht.

München, den 01.08.2020

Max Mohrmann

Max Mohrmann hat im obigen Beispiel ausdrücklich keinen Ersatzerben bestimmt. Sollte seine Lebensgefährtin Frauke Fuchs vor ihm versterben, greift nicht mehr die testamentarische, sondern die gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der Verwandten von Max Mohrmann.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ein Lebenspartner, der zum Erben eingesetzt wurde, sollte unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls prüfen, ob der Nachlass Schulden umfasst. Stellt er dabei fest, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte er sofort sich von einem erfahrenen Erbrechtsexperten beraten lassen.

Gemeinsam muss dann entschieden werden, ob die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Ausschlagungsfrist beträgt allerdings nur sechs Wochen. Die Ausschlagungserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Reagiert der als Alleinerbe eingesetzte Lebenspartner in diesem Zeitraum nicht, gilt die Erbschaft – auch mit allen Verbindlichkeiten – als angenommen.

4. Wie sichere ich meinen Lebenspartner mit einem Vermächtnis ab?

Wer einen Lebensgefährten nicht als Erbe einsetzen möchte, kann diesen auch durch ein sogenanntes Vermächtnis wirtschaftlich absichern. Im Testament kann z.B. festgelegt werden, dass der länger lebende Partner eine Eigentumswohnung, ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht, einen festen Geldbetrag oder auch eine monatliche Leibrente erhält.

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Lebenspartners müssen dann den zugewandten Vermächtnisgegenstand auf den länger lebenden Lebenspartner übertragen. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass der länger lebende Lebenspartner für etwaige Schulden des Verstorbenen nicht haftbar gemacht werden kann, weil Nachlassverbindlichkeiten nur vom Erben getragen werden müssen.

Testamentmuster: Partner erhält Vermächtnis

Max Mohrmann hat einen Sohn, den er gerne als seinen Alleinerben einsetzen möchte. Er will aber auch seine Lebensgefährtin Frauke Fuchs finanziell absichern und errichtet folgendes Testament:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Mohrmann setze meinen Sohn Ludwig Mohrmann als meinen Alleinerben ein.
  2. Als Vermächtnisse wende ich meiner Lebensgefährtin Frauke Fuchs die Eigentumswohnung in 80799 München, Schellingstr. 20 sowie einen Geldbetrag von € 50.000,- zu.

Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.

München, den 01.08.2021

Max Mohrmann

Nach dem Ableben von Max Mohrmann muss sein Sohn Ludwig Mohrmann als Alleinerbe die Eigentumswohnung an Frauke Fuchs durch einen notariellen Vertrag übertragen und den Geldbetrag von € 50.000,- auf deren Konto überweisen. Weigert sich Ludwig Mohrmann, diese testamentarisch festgelegten Vermächtnisse zu erfüllen, so müsste Frauke Fuchs einen erfahrenden Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, der die Vermächtnisansprüche der Lebensgefährtin gegenüber dem Erben notfalls gerichtlich durchsetzt.

5. Sollten unverheiratete Paare ohne Kinder mittels Testament oder Erbvertrag vorsorgen?

In jedem Fall sollten Partner ohne Trauschein ihren Nachlass durch ein Einzeltestament regeln. Dieses Testament kann entweder in notarieller Form oder eigenhändig errichtet werden. Beide Formen der Testamentserrichtung sind rechtlich völlig gleichwertig.

Ein sogenanntes gemeinschaftliches Ehegattentestament können Paare ohne Trauschein dagegen nicht verfassen. Möglich ist aber der Abschluss eines notariellen Erbvertrages. Problematisch werden diese Erbverträge allerdings dann, wenn sich das in wilder Ehe lebende Paar auseinanderlebt, Streit entsteht und man sich vielleicht sogar trennen will. In diesem Fall ist ein notarieller Erbvertrag weiter rechtlich bindend, es sei denn, es wurde ein präzise formuliertes Rücktrittsrecht in den Erbvertrag aufgenommen.

6. Warum sollte man bei Testamenten von Witwen oder Witwern vorsichtig sein?

Möchte ein Witwer oder eine Witwe den neuen Lebenspartner von Todes wegen absichern, muss zuvor durch einen erfahrenen Erbrechtsexperten geprüft werden, ob dies überhaupt rechtlich möglich ist:

Sollte die Witwe oder der Witwer mit dem ersten verstorbenen Ehegatten ein sog. gemeinschaftliches Ehegattentestament (auch Berliner Testament genannt) errichtet haben, kann es sein, dass dieses Testament mit dem früheren verstorbenen Ehegatten bindend ist. Diese Bindungswirkung der Witwe bzw. des Witwers an das alte Testament kann dazu führen, dass kein neues wirksames Testament errichtet werden kann.

In diesem Fall muss der Erbrechtsexperte prüfen, ob das frühere Ehegattentestament unwiderruflich ist oder ob z.B. ein sogenannter Abänderungsvorbehalt im Ehegattentestament aufgenommen wurde.

Das sollten Witwen und Witwer bei der Erstellung des Testament beachten

7. Was sollten unverheiratete und kinderlose Paare hinsichtlich der Erbschaftsteuer beachten?

Zu beachten ist immer, dass ein erbender Lebenspartner nur einen sehr geringen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen kann. Während der Freibetrag eines Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro ein ganz beachtliches Vermögen vor dem Zugriff des Finanzamts schützt, muss der Lebenspartner schon das ererbte Vermögen, das den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt, mit dem Staat teilen.

Die Steuerlast ist auch zu beachten, wenn die Kinder des anderen Lebenspartners als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt werden sollen. Auch hier bestehen nur Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro pro Kind und hohe Steuersätze von 30 Prozent und mehr. Die Steuerbelastung kann im Einzelfall durch eine Adoption dieser Kinder reduziert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass zwischen dem Lebenspartner und den Kindern des anderen Lebenspartners ein sogenanntes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Diese Voraussetzung wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens vom Vormundschaftsgericht überprüft. Nach erfolgreicher Adoption kommen die Kinder in den Genuss eines Erbschaftsteuerfreibetrags von jeweils 400.000 Euro und deutlich niedrigeren Erbschaftsteuersätzen.

Überblick über die Erbschaftsteuerfreibeträge und die Steuertarife

Hinweis

Vor allem dann, wenn Lebenspartner über ein erhebliches Vermögen verfügen, sollten sie daran denken, den anderen Partner in geeigneter Weise finanziell abzusichern. Die preisgünstigste Variante ist der Gang zum Standesamt, denn ein Testament kann bei unverheirateten Paaren weder Pflichtteilsansprüche noch Steuerlasten minimieren.

8. Hohes Pflichtteilsrisiko bei Paaren ohne Trauschein

Bei der Gestaltung von Testamenten zu Gunsten des anderen Lebenspartners muss immer das Pflichtteilsrecht der Angehörigen beachtet werden:

  • Verstirbt ein Lebenspartner, der Kinder hat, so können diese gem. § 2303 BGB Pflichtteilsansprüche gegen den testamentarisch erbenden Lebenspartner geltend machen. Die Höhe dieser Pflichtteilsforderung beträgt 50 % des Nachlasses.
  • Verstirbt ein kinderloser Lebenspartner, so sind auch dessen lebende Eltern pflichtteilsberechtigt.
  • Sofern der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht und der erbende Lebenspartner nicht über genügend eigene finanzielle Mittel zur Begleichung des Pflichtteilsanspruches verfügt, so muss die Nachlassimmobilie häufig veräußert werden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt und wie hoch ist der Pflichtteil?

Expertentipp

Bei der Errichtung eines Testamentes sollte der Lebenspartner immer klären lassen, welche Möglichkeiten zur Reduzierung des Pflichtteilsrisikos bestehen. So kann etwa mit dem Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, der aber im Regelfall nur gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung durchsetzbar ist. In jedem Fall sollte der Lebenspartner lebzeitige Zuwendungen an den jeweiligen Pflichtteilsberechtigten immer mit einer sogenannten Anrechnungsbestimmung („Diese heutige Schenkung wird auf Deinen späteren Pflichtteil angerechnet“) versehen. So ist sichergestellt, dass lebzeitige Zuwendungen den später geltend gemachten Pflichtteilsanspruch mindern. 

Gerne beraten wir Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten und Testamentsgestaltung.

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9. Was gilt im Pflegefall des Lebenspartners?

Vor besonderen Schwierigkeiten stehen Partner ohne Trauschein im Krankheits- und Pflegefall. Ärzte und Krankenhäuser dürfen Informationen über den Gesundheitszustand nur an Verwandte weitergeben. Bei Betreuungsbedürftigkeit des Partners setzt das Vormundschaftsgericht meist nur Familienangehörige als Betreuer ein. Der Lebenspartner ist in diesen Fällen nur dann befugt die notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, wenn er eine Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht vorweisen kann.