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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer - Freibeträge, Berechnung & Tipps

Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wer sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen teilweise oder im Erbfall an andere Menschen überträgt, sollte die Auswirkungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Auge behalten.

Wir informieren Sie in diesem Beitrag über alles Wichtige zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträgen sowie den verschiedenen Erbschaftsteuerklassen und erklären Ihnen, worauf Sie bei der Übertragung von Vermögen achten sollten.

Allgemeines zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im ErbStG gleichlaufend geregelt.
  • Mit der Schenkungsteuer soll verhindert werden, dass ein Erblasser sein gesamtes Vermögen vor dem Eintritt des Erbfalls steuerfrei verschenken kann.
  • Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt vom jeweiligen Steuerfreibetrag des Erben bzw. Beschenkten und der Nachlasshöhe bzw. dem Wer der Schenkung ab.
  • Für bestimmte Gegenstände werden gemäß § 13 ErbStG Befreiungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährt.

1. Wovon hängt die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab?

Wie hoch die Erbschaftsteuer bzw. die Schenkungsteuer im Einzelnen ausfällt, ist von zwei Faktoren abhängig: vom jeweils geltenden Steuerfreibetrag und von steuerlichen Wert des Nachlasses bzw. dem steuerlichen Wert der Schenkung.

Das ErbStG teilt die Erben bzw. Beschenkten nach dem Verwandtschaftsgrad in drei verschiedene Steuerklassen ein:

  • Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und im Erbfall Eltern und Großeltern.
  • Zur Steuerklasse II zählen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und bei Schenkungen die Eltern und Großeltern.
  • Zur Steuerklasse III zählen alle übrigen Personen (Freunde, Bekannte und auch Paare ohne Trauschein).

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München

Während Stiefkinder wie leibliche Kinder behandelt werden und deshalb einen Freibetrag von 400.000 € erhalten, haben Schwiegerkinder nur einen Freibetrag von 20.000 €. Sogenannte „Pflegekinder“ werden vom Erbschaftsteuergesetz nicht erwähnt und fallen deshalb in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 €. Die Pflegeeltern sollten deshalb durch einen Spezialisten prüfen lassen, ob es Sinn macht das Pflegekind zu adoptieren. Dieses adoptierte Pflegekind hätte dann denselben Freibetrag wie ein leibliches Kind, also 400.000 €.


2. Aktuelle Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Seit dem 1.1.2009 gelten die folgenden Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften:

Steuerklasse Erwerber, also der Erbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte oder der Beschenkte

Freibetrag in €

I
  • Ehegatte
  • eingetragener, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
500.000
I
  • Kind
  • Stiefkind
  • Enkel (falls Eltern verstorben)
400.000
I
  • Enkel
200.000
I
  • Eltern und Großeltern (im Erbfall)
100.000
II
  • Geschwister
  • Neffen und Nichten
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedener Ehegatte
  • Eltern und Großeltern (bei Schenkung)
20.000
III
  • alle anderen (Freunde, Bekannte, Paare ohne Trauschein)
20.000

3. Die Erbschaft- und Schenkungsteuertarife

In den drei verschiedenen Steuerklassen gelten für Beträge, die über den Steuerfreibetrag hinausgehen, unterschiedliche Steuersätze:

Erwerb in € Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000
27 %
40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Rechenbeispiel zur Erbschaft- & Schenkungsteuer:

Witwer W setzt seinen Sohn S als Alleinerbe ein. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert von 500.000 €. Sohn S kann zunächst seinen Freibetrag i.H.v. 400.000 € in Anspruch nehmen. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Nachlass von Euro 200.000 fällt in obiger Tabelle in die 2. Zeile „bis 300.000“ und wird mit 11% besteuert. Sohn S muss also 11% aus 200.000 €, also 22.000 € für eine Erbschaft von insgesamt 500.000 € zahlen.

4. Die Steuerpflicht bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht regelt, welche Personen nach dem ErbStG der Besteuerung unterliegen; die sachliche Steuerpflicht bestimmt, welche Vorgänge der Besteuerung unterliegen.

Expertentipp

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen nicht mit der Einkommenssteuer in Zusammenhang. Für die Besteuerung einer Erbschaft oder Schenkung ist es unerheblich, ob der Erbe oder Beschenkte Einkommen erzielt und in welcher Steuerklasse bzw. in welcher Höhe er sein Einkommen versteuert.

5. Welche Vorgänge unterliegen der sachlichen Steuerpflicht?

In § 1 Abs. 1 ErbStG wird bestimmt, welche Vorgänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Diese betreffen

  • den Erwerb von Todes wegen,
  • die Schenkung unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen und
  • das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins in Zeitabständen von 30 Jahren, sofern die Stiftung oder der Verein wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist.

6. Wonach bestimmt sich die persönliche Steuerpflicht?

Die persönliche Steuerpflicht bestimmt in Abhängigkeit von den Personen, die an einer Vermögensübertragung beteiligt sind, ob der Vorgang der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht:

Von einer unbeschränkten Steuerpflicht spricht man dann, wenn das gesamte ererbte oder verschenkte Vermögen der deutschen Steuerpflicht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Erbe oder der Erblasser im Erbfall bzw. der Schenker oder Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung ein Inländer ist. Ein Inländer ist jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz im Inland hat. Ebenfalls als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 ErbStG deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland keinen Wohnsitz haben, sich aber zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur das inländische Vermögen der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Diese tritt ein, wenn an dem steuerpflichtigen Erwerb kein Inländer beteiligt ist, weswegen die unbeschränkte Steuerpflicht nicht greift.

7. Welche Schenkungen sind steuerfrei?

Für bestimmte Gegenstände gewährt der § 13 ErbStG Befreiungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese betreffen:

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke ist bei Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 EUR und bei Personen der Steuerklassen II und III bis 12.000 EUR steuerfrei. Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände sind für Erwerber der Steuerklasse I bis 12.000 EUR steuerfrei.
  • Kunst- und Kulturgegenstände sind unter bestimmten Umständen bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei.
  • Schenkungen an erwerbsunfähige Eltern und Großeltern sind steuerfrei, wenn sie mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 EUR nicht übersteigen.
  • Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen eine nicht ausreichende Bezahlung gepflegt oder unterhalten haben, dürfen steuerfreie Zuwendungen bis 20.000 EUR erhalten.
  • Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und steuerbegünstigte gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften sind steuerfrei.
  • Weitere sachliche Steuerbefreiungen gewährt das Gesetz unter bestimmten Umständen auf selbst genutzte Immobilien und Betriebsvermögen. Diese beziehen sich auf die Übertragung eines Familienheims an den Ehegatten unter Lebenden, auf die Übertragung einer selbst genutzten Immobilie von Todes wegen und auf die Übertragung von Betriebsvermögen.

Tipp

Sachliche Steuerbefreiungen sind vom Finanzamt von Amts wegen bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich jedoch für den Steuerpflichtigen den vom Finanzamt erhaltenen Steuerbescheid eingehend daraufhin zu überprüfen, ob die sachlichen Steuerbefreiungen in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Oft werden diese nämlich seitens des Finanzamts deshalb als nicht zutreffend bewertet, weil der Steuerpflichtige in seiner Erklärung nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat, die zu einer Berücksichtigung der Steuerbefreiung geführt hätten. Dies muss dann umgehend im Rahmen eines Rechtsmittels nachgeholt werden.

8. Der Abzug von Verbindlichkeiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind vom Erwerb folgende Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen:

  • Erblasserschulden (Schulden, die noch vom Erblasser herrühren und nicht durch seinen Tod erloschen sind, beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten und Steuerschulden).
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzansprüche, die erst durch den Tod des Erblassers entstanden sind (sogenannte Erbfallschulden).
  • Bestattungskosten (Grab, Grabpflege, Beisetzung, Abwicklung des Nachlasses). Ohne Kostennachweis wird ein Betrag von insgesamt 10.300 EUR vom Erwerb abgezogen.
  • Kosten der Erwerbserlangung. Hierunter fällt eine Abfindungszahlung, die ein Erbe an einen ausschlagenden, vorläufigen Erben zahlt, um durch dessen Ausschlagung die Erbschaft zu erhalten. 

9. Versorgungsfreibeträge im Erbfall

Ehegatten und jüngeren Kindern wird im Erbfall zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag noch ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser ist unabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsansprüche vererbt werden:

Person
Versorgungsfreibetrag in EUR
Ehegatte
256.000
Kinder bis zu

5 Jahren
52.000
10 Jahren
41.000
15 Jahren
30.700
20 Jahren
20.500
27 Jahren
10.300

Gegebenenfalls wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt.

Weitere FAQs zum Thema:

Die Erbschaftsteuer beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Die Kinder erben also erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Nachteil hieran ist, dass die Kinder im Erbfall dann häufig eine höhere Erbschaftsteuerbelastung haben, weil sie eben erst nach dem Tod beider Eltern erben, aber trotzdem nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag geltend machen können. Allerdings haben die Ehegatten beim Berliner Testament den Vorteil einer guten Versorgung nach dem Tod des Partners.

Expertentipp zur Erbschaftsteuer & dem Berliner Testament

Die steuerlichen Nachteile eines Berliner Testamentes können durch ein sogenanntes Steuerfreibetragsvermächtnis ausgeglichen werden. Die Gestaltung dieser sehr lohnenswerten Testamentsklausel erfordert aber eine hohe Expertise im Erb- und Steuerrecht. Hier gibt es keine Standardlösungen „von der Stange“.

Um die Erbschaftsteuerbelastung der Kinder zu reduzieren, sollten Eltern zusätzlich über Schenkungen an die Kinder zu Lebzeiten nachdenken. 

Die Zuwendung von Immobilien zu Lebzeiten

Ein Ehepartner kann dem anderen unabhängig vom ehelichen Güterstand zu Lebzeiten sein Familienheim steuerfrei zuwenden. Hierbei sind auch anteilige Schenkungen möglich. Die Voraussetzung für die lebzeitige Zuwendung von Immobilien ist jedoch, dass das Haus oder die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken darstellt und sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Ferien- und Wochenendhäuser können hingegen nicht steuerfrei zugewendet werden.

Bei der Zuwendung von Immobilien sind der Wert des Heims sowie dessen Größe unerheblich. Da es keine Behaltensfrist gibt und die Steuerbefreiung nicht durch eine ein- oder mehrmalige Übertragung eines Familienheims verbraucht wird, kann dieser steuerliche Vorteil sogar mehrfach genutzt werden.

Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht

Unter welchen Voraussetzungen ist die Vererbung eines Familienheims steuerlich begünstigt?

Der Erwerb einer Immobilie von Todes wegen ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln.
  • Die Immobilie muss im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sein.
  • Der Erwerb muss durch einen Ehegatten, einen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder durch Kinder erfolgen. Den Kindern gleichgestellt sind Enkelkinder, wenn deren Eltern bereits vorverstorben sind.
  • Der Erblasser muss die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert gewesen sein (beispielsweise, weil er nicht mehr selbstständig leben konnte und aufgrund dessen in einem Pflegeheim untergebracht war).
  • Der Erwerber muss die Immobilie zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gibt er die Eigennutzung vor Ablauf dieser Frist auf (zum Beispiel durch Vermietung oder Verkauf), entfällt rückwirkend die gesamte Steuerbefreiung. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Erwerber durch zwingende Gründe an der Selbstnutzung gehindert wird.
  • Bei der Übertragung einer Immobilie an Kinder gibt es eine Besonderheit: Hier ist die Immobilie nur bis zu einer Fläche von 200 qm steuerbefreit. Ist etwa eine Immobilie 1.000.000 EUR wert und hat eine Fläche von 250 qm, so sind nur vier Fünftel des Werts, also 800.000 EUR, steuerbefreit.

Erbschaft- & Schenkungsteuer bei Immobilien, Häusern & Grundstücken

Welche Fristen gelten für die Erbschaftsteuererklärung und die Schenkungsteuererklärung?

Zur Besteuerung eines Vermögensübergangs ist grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich. Erben haben die Pflicht, eine Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers zu melden. Ebenso verhält es sich mit der Schenkungsteuererklärung. Hier ist außerdem auch der Schenker selbst dazu verpflichtet, die Schenkung dem Finanzamt gegenüber zu melden.

Die Meldepflicht entfällt, wenn eine Schenkung gerichtlich oder von einem Notar beurkundet wurde, weil diese ihrerseits der Meldepflicht ans Finanzamt nachkommen müssen.

Die Frist zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung wird vom Finanzamt festgesetzt und muss mindestens einen Monat betragen.

Mit Schenkungen die Erbschaftsteuer vermeiden

Durch die vorweggenommene Erbfolge kann man die Erbschaftsteuer umgehen. Die erzielbaren Steuervorteile hängen dabei maßgeblich von der Größe des Vermögens ab. Gerade bei größeren Vermögen sollte durch eine frühzeitige Übertragung von Teilen des Vermögens unter Lebenden der Vorteil einer langfristig angelegten, steueroptimierten Vermögensübertragung auf die folgende Generation genutzt werden. Die Schenkungsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Auf diese Weise kann man bei großen Vermögen – wenn man früh anfängt – die Erbschaftsteuer reduzieren.

Weitere Informationen: Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Kann eine Erbschaftsteuer verjähren?

Der Gesetzgeber regelt in den §§ 169 ff Abgabenordnung die sogenannte Festsetzungsverjährung. Also ab wann eine Steuerfestsetzung, ihre Änderung oder Aufhebung nicht mehr zulässig ist.

Grundsätzlich beträgt diese Frist bei einem Erbfall vier Jahre. Die Frist beginnt allerdings erst in dem Jahr zu laufen, in welchem die Anzeige des Erbfalls oder die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingeht. Sie beginnt aber spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf das Jahr des Erbfalls oder der Schenkung (der Steuerentstehung) folgt. Hält der Erbe jedoch wichtige Informationen zurück, so kann sich die Frist verlängern.

Was versteht man unter der Zehnjahresfrist in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Der persönliche Steuerfreibetrag darf nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ausgenutzt werden. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann der persönliche Steuerfreibetrag jedoch erneut in Anspruch genommen werden.

Innerhalb der Zehnjahresfrist werden mehrere Schenkungen des Schenkers an dieselbe Person zusammengerechnet. Übersteigt die Schenkungssumme den persönlichen Freibetrag, muss der den Freibetrag übersteigende Wert voll versteuert werden.

Eine Patentlösung gibt es nicht

Im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen sind zahlreiche Steuerfallen zu beachten. Ein gutgemeintes Testament kann sich als steuerlich nachteilig für die bedachten Erben entpuppen. Bei Schenkungen wird das vorhandene Steuersparpotential oft nicht optimal ausgenutzt.

Als Fachanwalt für Erbrecht in München habe ich bei der Planung der Vermögensübertragungen immer auch die steuerlichen Aspekte im Blick. Darüber hinaus gilt es, bei lebzeitigen Zuwendungen immer auch auf die finanzielle Absicherung des Übertragenden zu achten.

Eine Patentlösung für den richtigen Umgang mit Schenkungen und Erbschaften gibt es nicht. Als Erbrechtsspezialist bin ich Ihnen dabei behilflich, für Ihren individuellen Fall aus den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten die für Sie steueroptimale Lösung zu finden und umzusetzen. Gern unterstütze ich Sie auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung bzw. der Schenkungsteuererklärung und bewahre Ihre Erben vor unnötig hohen Steuerlasten!

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