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Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Können Gläubiger des Erblassers in das Privatvermögen des Erben vollstrecken?

Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Schulden nicht unter. Die Schulden bleiben bestehen und gehen als Teil des Nachlassvermögens gemäß § 1967 BGB auf den Erben über. Mit dem Erbfall vereinigen sich zwei bisher getrennte Vermögensmassen, nämlich die Aktiva und Passiva des Erblassers mit den Aktiva und Passiva des Erben. Der Erbe haftet also auch mit seinem Eigenvermögen. Ein Nachlassgegenstand kann deshalb sowohl von Gläubigern des Erblassers als auch von Gläubigern des Erben als Vollstreckungsobjekt in Anspruch genommen werden.

Die Fachanwälte vcin Advocatio erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlassbestand beschränken und so sein nicht ererbtes Vermögen vor einer Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger schützen kann. Hierfür bedarf es keiner Ausschlagung der Erbschaft.

1. Für welche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe?

Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für

  • Erblasserschulden,
  • Erbfallschulden und
  • Nachlasserbenschulden.

2. Was gehört zu den so genannten Erblasserschulden?

Erblasserschulden sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB die vom Verstorbenen selbst herrührenden vertraglichen oder gesetzlichen Schulden, die aber durch seinen Tod noch nicht erloschen sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • Steuerschulden,
  • Schulden aus Verträgen,
  • Prozesskosten,
  • Miet- und Wohngeldschulden,
  • Kosten der Sozialhilfe,
  • Unterhaltsansprüche und
  • Verbindlichkeiten aus Krediten und Bürgschaften.

3. Was gehört zu den so genannten Erbfallschulden?

4. Was gehört zu den so genannten Nachlasserbenschulden?

Hierzu zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe aus Anlass des Erbfalls durch Rechtsgeschäft eingegangen ist. Hierzu gehören insbesondere:

  • Verbindlichkeiten anlässlich der Verwaltung des Nachlasses und
  • Verbindlichkeiten anlässlich der Fortführung eines Handelsunternehmens.

5. Ab welchem Zeitpunkt haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten?

Nach Annahme der Erbschaft oder bei Versäumung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist haftet der Erbe, mehrere Erben gemeinschaftlich, zunächst unbeschränkt, d. h. auch mit dem Eigenvermögen. Allerdings verbleibt die Möglichkeit die Haftung für Nachlassschulden auf die Erbmasse zu beschränken.

6. Kann die Erbschaftsannahme rückgängig gemacht werden, falls sich später eine Überschuldung des Nachlasses ergibt?

In Ausnahmefällen kommt gemäß § 119 BGB eine Anfechtung der Erbschaftsannahme in Betracht, wenn der Erbe sich über die Überschuldung des Nachlasses (etwa wegen zunächst unbekannter Steuerrückstände) geirrt hat. Die Anfechtungserklärung muss in beglaubigter Form innerhalb einer 6-Wochenfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§§ 1954, 1955 BGB).

Lesen Sie auch: Ausschlagung einer Erbschaft - Fristen, Kosten & Ablauf

7. Wie schützt der Erbe sein Eigenvermögen?

Der Erbe hat folgende Möglichkeiten, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu begrenzen und damit sein Eigenvermögen zu schützen:

  • 3-Monatseinrede
  • Errichtung eines Inventars
  • Aufgebotsverfahren
  • Nachlassverwaltung
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Einrede der Dürftigkeit 

8. Wozu dient die 3-Monatseinrede?

Der Erbe ist gemäß § 2014 BGB berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten 3 Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern. Innerhalb dieser Schonfrist kann er den Nachlass sichten und entscheiden, ob er seine persönliche Haftung beschränken soll, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll.

Da der Lauf der Drei-Monats-Einrede bereits mit Annahme der Erbschaft beginnt, hat sie in Prozessen, in denen der Erbe selbst von einem Nachlassgläubiger verklagt wird, keine praktische Bedeutung. Der Nachlassgläubiger kann nämlich den Erben erst ab Annahme der Erbschaft verklagen. Bis zur Klagezustellung und Urteilsverkündung sind regelmäßig die drei Monate schon verstrichen.

Anders ist es, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser vor dem Erbfall schon begonnen hatte und gegen den Erben unmittelbar nach Erbschaftsannahme fortgesetzt wird. In diesen Fällen kann sich der Erbe mit der Erhebung der Drei-Monats-Einrede „Luft verschaffen“. 

9. Welchen Zweck hat die Errichtung eines Inventars?

Gemäß § 1993 BGB kann der Erbe freiwillig ein Nachlassverzeichnis („Inventar“) beim Nachlassgericht einreichen. Bei der Errichtung ist gemäß § 2002 BGB eine amtliche Mitwirkung (z.B. Aufnahme durch einen Notar) erforderlich.

Auch ein Nachlassgläubiger kann - ohne zeitliche Begrenzung - beim Nachlassgericht den Antrag stellen, dass dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars gesetzt wird (§ 1994 BGB). In der Praxis kommt das sehr selten vor.

Für den Erben ist die Inventarerrichtung allerdings kein sinnvolles Mittel zur Haftungsbeschränkung; dies kann er letztlich nur durch ein Aufgebotsverfahren, die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren erreichen. Die Errichtung eines Inventars kann für den Erben sogar nachteilhaft sein: Er verliert die Möglichkeit eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, falls er – trotz einer Fristsetzung durch das Nachlassgericht – das Inventar nicht rechtzeitig errichtet (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB) oder bewusst unrichtige Angaben macht (§ 2005 Abs. 1 S. 1 BGB).

Expertentipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht in München

Nicht verwechselt werden darf das „amtliche“ Inventar im Sinne von § 1993 BGB mit dem „normalen“ Nachlassverzeichnis, das zur Berechnung der Erbscheinerteilungskosten beim Nachlassgericht eingereicht werden muss oder dem Nachlassverzeichnis, das der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB (beides ohne amtliche Mitwirkung) zu erstellen hat. Diese „nicht-amtlichen“ Verzeichnisse lösen nicht die Wirkungen einer „Inventaruntreue“ (§ 2005 Abs. 1 S. 1 BGB) aus. 


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Welchen Zweck hat ein Aufgebotsverfahren?

Die Nachlassgläubiger werden sich zumeist schon im Eigeninteresse beim Erben melden, sobald sie vom Erbfall erfahren. Zur Klärung der Verhältnisse stellt das Gesetz (§§ 1970 ff. BGB) dem Erben das Aufgebotsverfahren zur Verfügung, in dem die Gläubiger vom Gericht zur Anmeldung ihrer Forderung aufgefordert werden.

Das Aufgebotsverfahren soll dem Erben eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung des Nachlasses geben. Auf dieser Grundlage kann er sich dann entscheiden, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält und ein Inventar nach den §§ 2001, 2002 BGB errichtet.

Der Erbe kann gemäß § 1970 BGB innerhalb eines Jahres nach Erbschaftsannahme beim Nachlassgericht beantragen, dass alle Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Diese müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist alle offenen Nachlassverbindlichkeiten anmelden.

Wurde das Aufgebotsverfahren beantragt und vom Gericht zugelassen, ist der Erbe bis zur Beendigung des Verfahrens berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern (§ 1973 BGB).

Sind im Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger durch Urteil ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt worden, kann der Erbe die so genannte Erschöpfungseinrede erheben (§ 1973 BGB), sofern vom Nachlass nichts mehr übrig ist.

Welche Rechte haben Gläubiger, die sich fünf Jahre nach dem Erbfall melden?

Nachlassgläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend machen, werden auch ohne vorangegangenes Aufgebotsverfahren wie Gläubiger behandelt, die nach § 1970 BGB ausgeschlossen wurden (so genannte Verschweigungseinrede gemäß 1974 BGB).

Etwas anderes gilt natürlich nur dann, wenn sich diese Gläubiger im Aufgebotsverfahren gemeldet haben oder dem Erbe sowieso bekannt waren (dies muss aber der Gläubiger beweisen). Gläubiger, die Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen geltend machen, sind dem Erben in der Regel aufgrund des Testamentes bekannt. 

Welchen Zweck hat die Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist für Fälle gedacht, in denen der Nachlass zwar nicht überschuldet erscheint, in denen aber der Erbe die Mühe der Abwicklung und die Gefahr einer Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens vermeiden will. Die Nachlassverwaltung dient aber auch dem Interesse eines Nachlassgläubigers, der eine Gefährdung der Anspruchsbefriedigung abwehren möchte.

Ausführliche Informationen zum Nachlassverwalter & Nachlassverwaltung

Expertentipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht

Ein Nachteil für den Erben sind die Kosten einer Nachlassverwaltung. Deshalb kommt sie in der Praxis eher selten vor.

Wann muss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden?

Bei überschuldetem Nachlass oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses soll durch das Nachlassinsolvenzverfahren für eine gleichmäßige (anteilige) Befriedigung der Nachlassgläubiger gesorgt werden. Das Verfahren liegt also in erster Linie im Interesse der Gläubiger, dient aber, da es zur Haftungsbeschränkung führt, auch dem Interesse des Erben.

Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Verwaltung des Nachlasses dem Erben entzogen und auf den Nachlassinsolvenzverwalter übertragen.

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, muss der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht (§ 315 InsO) beantragen (§ 1980 BGB), andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 1980 Abs. 1 BGB). Die gleiche Verpflichtung trifft den Nachlassverwalter, der zuvor auf Antrag des Erben eingesetzt worden ist.

Den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann neben dem Alleinerben auch ein einzelner Miterbe stellen. Die Nachlassverwaltung kann dagegen nur von mehreren Miterben gemeinschaftlich beantragt werden. Antragsberechtigt sind weiter jeder Nachlassgläubiger und auch ein Testamentsvollstrecker.

Hinweis von Benno von Braunbehrens, Fachanwalt für Erbrecht

Das Nachlassinsolvenzverfahren verursacht (wie auch die Nachlassverwaltung) relativ hohe Kosten: Die Gebühren und Auslagen des Gerichts sowie die Vergütung und Aufwendungen des Verwalters belaufen sich auf einige Tausend Euro. Ist im Nachlass nicht einmal soviel Vermögen vorhanden, liegt Dürftigkeit vor. Der Erbe kann dann die so genannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erheben.

Wozu dient die Einrede der Dürftigkeit?

Wenn die Nachlassaktiva so gering sind, dass weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren zweckmäßig sind, weil nicht einmal die (relativ hohen) Kosten dieser Verfahren gedeckt wären, hat der Erbe das Recht, gemäß § 1990 BGB die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht (so genannte „Dürftigkeitseinrede“).

Die Dürftigkeit des Nachlasses hat der Erbe zu beweisen. Sie muss zum Zeitpunkt der Entscheidung eines Gerichts über die Klage eines Gläubigers vorliegen. Nicht notwendig ist also, dass der Nachlass schon beim Erbfall dürftig war.

Meldet sich ein Nachlassgläubiger beim Erben, wird dieser zunächst auf die Dürftigkeit hinweisen und diese belegen. Hierzu kann er gerichtliche Beschlüsse vorlegen, aus denen sich die Ablehnung einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ergibt.

Hat der Erbe keine solchen Beschlüsse, wird er den Nachlassgläubigern ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis zusenden. Klagt der Nachlassgläubiger gleichwohl gegen den Erben, wird dieser die Dürftigkeit im Prozess einwenden. Er ist nicht verpflichtet, hierzu eigens einen Insolvenzantrag zu stellen und abweisen zu lassen.

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe annehmen oder ablehnen zu können?

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen.