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Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker – alles Wichtige auf einen Blick

Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, der möchte, dass sein letzter Wille auch verlässlich umgesetzt wird. Um das zu erreichen, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Der ernannte Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, sich um die vom Erblasser angeordnete Aufteilung des Nachlasses zu kümmern und so dessen Willen durchzusetzen.

Als Fachanwälte für Erbrecht in München unterstützen wir unsere Mandanten bei der Nachlassverwaltung und Nachlassabwicklung innerhalb einer Erbengemeinschaft. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen fundierten Überblick über die Testamentsvollstreckung im Allgemeinen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers geben. 

Das Wichtigste zur Testamentsvollstreckung in 30 Sekunden

  • Jeder Erblasser hat das Recht, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
  • Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und den Wünschen des Erblassers gemäß aufzuteilen.
  • Man unterscheidet zwischen der Abwicklungstestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestamentsvollstreckung.
  • Ein Testamentsvollstrecker hat eine angemessene Vergütung zu erhalten, die sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richten kann.
  • Ein Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Erben viele Rechte, aber auch zahlreiche Pflichten, denen er gerecht werden muss.

1. Wozu braucht man eine Testamentsvollstreckung?

Jeder Erblasser hat das Recht, in einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Sie dient vor allem dazu, den Willen des Erblassers durchzusetzen und so dessen Zielen gerecht zu werden. So dient eine Testamentsvollstreckung nicht nur der schnellen und fairen Nachlassverteilung und dem Vermögensschutz, sondern auch der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen und nicht zuletzt der Erhaltung des Familienfriedens. Denn auch bei wasserdicht formulierten letztwilligen Verfügungen kann es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten kommen, die sich durch eine Testamentsvollstreckung wirksam vermeiden lassen.

2. Wie läuft die Testamentsvollstreckung ab?

Ein im Testament ernannter Testamentsvollstrecker muss sein Amt als Testamentsvollstrecker nach § 2202 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen. Dann kann er damit beginnen, die Anordnungen des Erblassers auszuführen. Wie genau das abläuft, ist von Erbfall zu Erbfall und den jeweiligen Anordnungen des Erblassers abhängig. Meist nimmt die Auseinandersetzung eines großen Nachlasses mehr Zeit in Anspruch als die eines recht kleinen.

Außerdem hängt die Dauer bzw. der Ablauf einer Testamentsvollstreckung auch davon ab, ob der Erblasser die längerfristige Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker angeordnet hat oder die Testamentsvollstreckung die zügige Aufteilung des Nachlasses zum Ziel hat.

Erbauseinandersetzung - Ablauf und Erklärung

3. Warum kann der Willen des Erblassers mit einer Testamentsvollstreckung bestmöglich umgesetzt werden?

Ein Testamentsvollstrecker ist dazu verpflichtet, den Willen des Erblassers verlässlich umzusetzen. Nach § 2203 BGB ist es seine Aufgabe, alle im Testament formulierten Auflagen und Vermächtnisse zur Erfüllung zu bringen.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist es dem Erblasser auch möglich, das hinterlassene Vermögen zu schützen. So kann er den Testamentsvollstrecker beispielsweise mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen und den Erben das Vermögen so zeitlich befristet entziehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Verkauf von Immobilien oder die Zerschlagung eines Familienunternehmens verhindert werden soll.

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4. Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Die Nachlassabwicklung ist eine komplexe Angelegenheit, die viel Zeit und Nerven in Anspruch nimmt. Daher ist eine Testamentsvollstreckung für die Erben eine große Entlastung. So kümmert sich der Testamentsvollstrecker nicht nur um die Wohnungsauflösung, die Ordnung aller Unterlagen, die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB und die Nachlasssicherung, sondern auch um die Kündigung von Verträgen, die Begleichung offener Rechnungen, die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen und die Unterbringung von Haustieren. Außerdem ist er für die Erbschaftssteuererklärung und die Umschreibung von Konten und Grundstücken verantwortlich.

Vor allem Erben, die privat und beruflich gefordert sind, können durch einen Testamentsvollstrecker also erheblich entlastet werden. Auch minderjährige Erben, erkrankte Erben oder solche, die im Ausland leben, sind mit der Nachlassabwicklung häufig überfordert.

5. Wie werden minderjährige und behinderte Kinder durch eine Testamentsvollstreckung geschützt?

Minderjährige Erben haben immer einen gesetzlichen Vertreter, der dann auch Zugang zum Nachlass hat. Um den Nachlass für die minderjährigen Erben zu erhalten und vorm Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, ist eine Testamentsvollstreckung also sinnvoll. Der Testamentsvollstrecker hat nämlich das Recht, Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Vormundschaftsgerichts durchzuführen.

Im Falle von behinderten Erben greift der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zu, um anfallende Pflege- und Unterbringungskosten zu decken. Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Nachlass gemäß § 2214 BGB vor diesem Zugriff geschützt werden. 

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Wenn Sie sich entscheiden, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, sollten Sie in Ihrem Testament auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Tun Sie dies nicht, bestimmt das Nachlassgericht nach § 2200 BGB einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker. Da dieser weder den Erblasser noch die Erben kennt, kann es bei der Testamentsvollstreckung zu Schwierigkeiten kommen. Außerdem sollten Sie einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen, der einspringt, falls der Erstgenannte das Amt nicht annehmen möchte oder kann.

6. Wie wird ein Erbe vor seinen Gläubigern durch eine Testamentsvollstreckung geschützt?

Nach § 2214 BGB ist der Nachlass bei einer Testamentsvollstreckung vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben geschützt. Hat ein Erbe also Schulden, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine äußerst wirksame Methode, um den Zugriff von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass abzuwehren.

7. Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Man unterscheidet zwei Arten der Testamentsvollstreckung: die Abwicklungstestamentsvollstreckung gemäß § 2303 BGB und die Verwaltungstestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB.

Abwicklungstestamentsvollstreckung 

Eine Abwicklungstestamentsvollstreckung wird dann angeordnet, wenn der Erblasser auf eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses Wert legt. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, nach den Vorgaben des Erblassers tätig zu werden und ist nicht an Weisungen der Erben gebunden, weil dieser keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat.

Verwaltungstestamentsvollstreckung 

Eine Verwaltungstestamentsvollstreckung bietet sich an, wenn der Erblasser seinen Erben die Verfügungsbefugnis über die Erbschaft zeitlich befristet entziehen will. Das ist zum Beispiel bei minderjährigen Kindern oder solchen Erben sinnvoll die aufgrund von Krankheit oder Sucht nicht zur wirtschaftlichen Verwaltung des Nachlasses in der Lage sind.

8. Wer kann Testamentsvollstrecker sein?

Wichtig ist, dass Sie als Erblasser dem Testamentsvollstrecker Ihrer Wahl vertrauen und ihm die komplexe Aufgabe der Testamentsvollstreckung zutrauen. Das Amt des Testamentsvollstreckers erfordert nicht nur eine fachliche Kompetenz, sondern auch eine große Sorgfalt und Durchsetzungsfähigkeit. Zudem ist ein Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB für eventuell im Zuge der Testamentsvollstreckung angerichteten Schaden vollumfänglich verantwortlich. Wählen Sie Ihren Testamentsvollstrecker also immer mit Bedacht und betrauen Sie nach Möglichkeit keinen juristischen Laien mit dieser hochkomplexen Aufgabe.

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Es ist dringend davon abzuraten, einen Miterben als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Um Streit zu vermeiden und für eine faire Behandlung aller Erben zu sorgen, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker wählen, den Sie für unparteiisch halten und der nicht selbst Teil der Erbengemeinschaft ist. 


9. Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker ist mit der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses eines Erblassers betraut. Um diese Aufgabe gewissenhaft ausführen zu können, muss er folgenden Pflichten nachkommen:

  • Der Testamentsvollstrecker muss nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen, damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können.
  • § 2218 BGB legt dem Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf.
  • § 2205 Satz 1 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker zur gewissenhaften und sorgfältigen Ausführung seiner Aufgaben, wozu es gehört, dass Nachlassvermögen nicht nur zu erhalten, sondern nach Möglichkeit auch zu vermehren.
  • Der Testamentsvollstrecker darf nach § 2205 Satz 3 BGB nur Anstands- und Pflichtschenkungen vornehmen.
  • Geschäfte mit sich selbst (beispielsweise der Erwerb von Nachlassgegenständen) sind dem Testamentsvollstrecker nach § 181 BGB untersagt.
  • Der Testamentsvollstrecker haftet nach § 2219 BGB in vollem Umfang für vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden mit seinem Privatvermögen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist zum Antrag eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht berechtigt, das ihn als Testamentsvollstrecker ausweist und mit dem er sich im Rechtsverkehr Dritten gegenüber legitimieren kann.

Weitere FAQs zum Thema:

Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers hat nach § 2221 BGB angemessen zu sein. Wie hoch diese Vergütung ausfällt, ist gesetzlich nicht geregelt.

Lesen Sie hierzu: Kosten und Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Nehmen Sie eine Beratung zur Testamentsvollstreckung in Anspruch

Mit einer Testamentsvollstreckung lassen sich die Ziele eines Erblassers oft besser verwirklichen, weil die Verantwortung für die Nachlassabwicklung von den Erben auf eine unparteiische Person übertragen wird. Trotzdem sollten Sie sich im Vorfeld der Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit einem Experten beraten. Auch Erben, die einen Testamentsvollstrecker entlassen möchten oder Fragen zur Testamentsvollstreckung haben, sollten sich auf fachkundigen Rat verlassen.

Als Fachanwälte für Erbrecht in München stehen wir Ihnen mit unseren Erfahrung unserem Know-how gern zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. 

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