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Das Testamentsvollstrecker­zeugnis

Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Erblasser sicherstellen, dass seine testamentarischen Anordnungen nach dem Erbfall auch tatsächlich umgesetzt werden. Zum Nachweis seines Amtes muss sich der Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen lassen, welches bestätigt, dass er vom Erblasser oder vom Nachlassgericht als solcher ernannt wurde. In diesem Zusammenhang stellen sich möglicherweise mehrere Fragen, welche im Folgenden beantwortet werden sollen.

Was ist ein Testamentsvollstrecker­zeugnis?

  • Das Testamentsvollstrecker­zeugnis ist nach § 2368 S.1 BGB ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Mit anderen Worten: Das Testamentsvollstrecker­zeugnis ist der „Personalausweis“ eines Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr.
  • Es dient zur Dokumentation der Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten.

1. Wieso benötigt man ein Testamentsvollstrecker­zeugnis?

Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen, benötigt er zur Dokumentation seiner Rechtstellung im Rechtsverkehr ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses legitimiert ihn dazu, im Rechtsverkehr, beispielsweise bei der Vornahme von Rechtsgeschäften, die er in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker wahrnimmt, wirksam auftreten zu können.

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2. Was ist der Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Testamentsvollstrecker­zeugnis?

Dem Erbschein kann entnommen werden, wer Allein- oder Miterbe des verstorbenen geworden ist. Im Erbschein wird auch vermerkt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt sich, wen der Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt und welche Befugnisse dieser hat.

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3. Wo beantragt man ein Testamentsvollstrecker­zeugnis?

Ein Testamentsvollstrecker­zeugnis beantragt man beim zuständigen Nachlassgericht, also beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

4. Welche Unterlagen werden für die Beantragung eines Testamentsvollstrecker­zeugnisses benötigt?

Zur Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses genügt ein formloses Schreiben. Folgende Informationen bzw. Unterlagen werden benötigt:

  • Datum des Sterbetages (Todeszeitpunkt)
  • Verfügung, auf welcher die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung beruht (z.B. Testament)
  • Ist ein Rechtsstreit über die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung anhängig?

5. Was beinhaltet ein Testamentsvollstrecker­zeugnis?

Ein Testamentsvollstrecker­zeugnis enthält folgende Informationen:

  • Name des Erblassers
  • Name des Testamentsvollstreckers
  • Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers
  • Abweichungen bzgl. der Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers von den gesetzlichen Vorgaben der §§ 2203 ff. BGB

6. Was kostet ein Testamentsvollstrecker­zeugnis lange dauert die Erteilung?

Die Gebühr für die Erteilung eines Testamentsvollstrecker­zeugnisses richtet sich nach dem Nachlasswert. Dies ist geregelt im Gerichts- und Notarkostengesetz. Beispielsweise fallen 15 € bei einem Nachlasswert von 500 € an, 19 € bei einem Nachlasswert von 1000 € oder 45 € bei einem Nachlasswert von 5000 €. Die Gebühr steigt also nicht linear an.

Die Kosten für das Testamentsvollstrecker­zeugnis trägt der Nachlass.

Die Ausstellung eines Testamentsvollstrecker­zeugnisses dauert im Regelfall mehrere Wochen. In dieser Zeit werden die Erben angehört, ob Einwände gegen die Testamentsvollstreckung vorliegen.

7. Benötigt man als Testamentsvollstrecker zusätzlich eine Vollmacht?

Um auch in der Zeit zwischen der Beantragung und der Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handlungsfähig zu sein, ist eine Vollmacht sinnvoll. Eine solche Vollmacht muss vom Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung erteilt werden.

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8. Welche Rechtswirkungen hat das Testamentsvollstrecker­zeugnis?

Die Vorschriften über den Erbschein finden nach § 2368 BGB entsprechende Anwendung. Die Rechtswirkungen sind somit einerseits nach § 2365 BGB die Richtigkeitsvermutung bezüglich der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und andererseits der öffentliche Glaube nach den §§ 2366, 2367 BGB.

9. Wann wird das Testamentsvollstrecker­zeugnis kraftlos?

Das Testamentsvollstrecker­zeugnis wird nach § 2368 BGB kraftlos mit Beendigung des Amtes, also dann, wenn der Testamentsvollstrecker alle ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hat. Eine Einziehung oder Kraftloserklärung ist, anders als beim Erbschein, nicht notwendig.

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Weitere FAQs zum Thema:

Kann ein Testamentsvollstrecker­zeugnis angefochten werden?

Das Testamentsvollstreckerzeugnis selbst kann nicht angefochten werden, da mit diesem nur das eigentliche Amt bestätigt wird. Angegriffen werden kann nur der Feststellungsbeschluss mit einer Beschwerde, welche zudem aufschiebende Wirkung hat.