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Erbfall mit Auslandsbezug - Das sollten Sie beachten

Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen. Immer mehr deutsche Staatsangehörige besitzen ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland. Dasselbe gilt für Geldanlagen. Außerdem kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn ein ausländischer, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Mitbürger, verstirbt. Auch deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, können Erben hinterlassen, die mit einer ausländischen Rechtsordnung zu tun haben können.

Dach Fachanwälte für Erbrecht klären, welche Erbrechtsordnung bei einem Erbfall mit Auslandsberührung zur Anwendung kommt und wie im Ausland der Erbnachweis zu führen ist.

Erbfall mit Auslandsbezug - Für Sie zusammengefasst

  • Ein Erbfall kann auf vielfache Art und Weise mit ausländischem Erbrecht in Berührung kommen.
  • Es gibt Länder, in denen sich der Erbfall nach der Staatsangehörigkeit richtet, und solche, in denen der Wohnsitz für den Erbfall maßgebend ist.
  • Bei Immobilien kann es auch zur Spaltung des Nachlasses kommen.
  • In Deutschland formwirksam errichtete Testamente können im Ausland unwirksam sein.
  • Die EU-Erbrechtsverordnung hat es zum Ziel, Rechtskonflikte im Erbfall mit Auslandsbezug zu vermeiden.

1. Wann liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor?

Auf vielfache Art und Weise kann ein Erbfall mit ausländischen Erbrechtsordnungen in Berührung kommen:

  • Zum einen besitzen immer mehr deutsche Staatsangehörige ein Feriendomizil oder eine sonstige Immobilie im Ausland. Dasselbe gilt für Geldanlagen.

  • Außerdem kann ausländisches Recht zur Anwendung kommen, wenn ein ausländischer, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Mitbürger, verstirbt.

  • Auch deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben, hinterlassen Erben, die mit ausländischer Rechtsordnung zu tun haben können.

  • War der Erblasser mit einem nicht-deutschen Ehepartner verheiratet, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Schnittstelle zwischen ausländischem Familien- und Erbrecht.

Hinweis von Ludger Bornewasser zu Erbfällen mit Auslandsbezug

Es handelt sich bei einem Erbfall mit Auslandsberührung um eine der schwierigsten Materien des gesamten Erbrechts, da unter Umständen ausländische Rechtsordnungen anzuwenden sind. Das muss bereits bei der Nachlassplanung und Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.

2. Wann gilt in einem Erbfall ausländisches Erbrecht?

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist zunächst zu fragen, ob auf die Regulierung des Gesamtnachlasses oder die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Dies bestimmt sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts. Vorrangig zu prüfen ist dabei, ob die sogenannte EU Erbrechtsverordnung zum Zuge kommt (vergleiche dazu unten).

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU Erbrechtsverordnung gilt es immer die anzuwendende Rechtsordnung aus Sicht der beteiligten Staaten zu bestimmen. Dabei wird nach dem Staatsangehörigkeits- oder dem Wohnsitzprinzip unterschieden.

3. In welchen Ländern richtet sich der Erbfall nach der Staatsangehörigkeit?

Einige Staaten beurteilen den Erbfall nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bei einem deutschen Staatsangehörigen ist also deutsches Erbrecht für sein in- und ausländisches Vermögen maßgebend. Unerheblich ist dabei sein Wohnsitz. Folgende Länder wenden das Staatsangehörigkeitsprinzip an:

  • Afghanistan
  • Albanien
  • Bolivien
  • Irak
  • Iran
  • Marokko
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien
  • Türkei
 

4. In welchen Ländern ist der Wohnsitz für den Erbfall maßgeblich?

Verschiedene Staaten regeln die Erbschaft nach dem Wohnsitzprinzip, wenden also das Recht an, welches am letzten Wohnsitz des Erblassers gilt. Folgende Staaten wenden das Wohnsitzprinzip an:

  • Argentinien
  • Brasilien
  • Dänemark
  • Island
  • Israel
  • Norwegen
  • Russische Föderation
  • Schweiz
 

Beispiel zum Erbfall mit Wohnsitzprinzip:

Ein Däne mit Wohnsitz in Deutschland wird für sein gesamtes Vermögen in Deutschland und Dänemark nach deutschem Erbrecht beerbt.

5. Wann kann es zur Spaltung des Nachlasses kommen?

An sich unterliegt ausländischer Nachlass eines Deutschen wegen des Staatsangehörigkeitsprinzips dem deutschen Erbrecht. Einige Länder beanspruchen aber im Hinblick auf die dort belegenen Immobilien zwingend die Geltung des eigenen Erbrechts. Zu einer derartigen Spaltung des Nachlasses kann es in folgenden Staaten kommen:

  • Argentinien
  • Australien
  • Belgien
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Irland
  • Kanada
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Südafrika
  • Thailand
  • Türkei
  • USA
 

Beispiel - Spaltung des Nachlasses:

Ein in Deutschland lebender, deutscher Unternehmer hat neben seinem Vermögen in Deutschland auch eine Ferienwohnung in Thailand. Im Erbfall unterliegt diese thailändische Immobilie zwingend dem thailändischen Erbrecht, während das sonstige Vermögen in Deutschland nach deutschem Erbrecht vererbt wird. Dies kann zu unterschiedlichen Erbquoten und damit zu verschieden zusammengesetzten Erbengemeinschaften führen.

Ganz erhebliche Auswirkungen hat eine derartige Nachlassspaltung dann, wenn beispielsweise der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, kein Pflichtteilsrecht kennt, wie dies in vielen Bundesstaaten der USA im Hinblick auf Abkömmlinge der Fall ist. Hinterlässt ein Deutscher neben unbedeutendem Nachlass in Deutschland besonders werthaltige Grundstücke in Florida, können enterbte Kinder nur an dem deutschen, nicht aber an dem amerikanischen Nachlass Pflichtteilsansprüche geltend machen. Durch den Erwerb von Immobilien in Ländern mit einer Nachlassspaltung, können sich für deutsche Erblasser interessante Gestaltungsstrategien zur Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen ergeben.

Tipp zum internationalen Erbrecht

Ein Pflichtteilsberechtigter sollte sich in Fällen mit Auslandsbezug genau beraten lassen, ob er seine Ansprüche in Deutschland oder im Ausland geltend macht.

6. Gilt das Testament eines Deutschen auch im Ausland?

Letztwillige Verfügungen, die ein deutscher Erblasser formwirksam nach deutschem Erbrecht errichtet hat, können im Ausland unwirksam sein.

Gerade für deutsche Ehegatten, die Vermögen im Ausland haben oder mit einem Ausländer verheiratet sind, ist erbrechtlich größte Vorsicht geboten. Vornehmlich in romanischen Staaten (z.B. Italien und Spanien sowie in Frankreich) wird weder das gemeinschaftliche Ehegattentestament noch ein Erbvertrag anerkannt.

Probleme können sich aber auch im Hinblick auf die ehelichen Güterstände eines anderen Staates ergeben.

Privatschriftliche Testamente erfordern in manchen ausländischen Staaten (wie z.B. Florida) die Anwesenheit von zwei Zeugen.

Expertentipp

Hier schützt nur eine vorbeugende Beratung durch einen Erbrechtsexperten vor unangenehmen Überraschungen beim deutsch-ausländischen Erbfall.

7. Wo erhalten Erben bei ausländischem Nachlass einen Erbschein?

Nachlassgerichte sind zur Erteilung eines Erbscheins im Sinne des BGB nicht nur im Falle der Anwendung deutschen Erbrechts zuständig. Auch nach dem Tode eines Ausländers, dessen Erbfolge oft nicht dem deutschen Erbrecht unterliegt, hat das Nachlassgericht einen beantragten Erbschein zu erteilen, wenn der Erblasser in Deutschland seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Gleiches gilt, wenn er in Deutschland einen Nachlassgegenstand hinterlassen hat. Örtlich zuständig ist, wie bei deutschen Erblassern, das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes, ersatzweise das des letzten Aufenthaltes. Fehlt es an beidem, ist gemäß § 343 Absatz 3 FamFG jedes Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Ist eine solche örtliche Zuständigkeit gegeben, ist das jeweilige Gericht auch international zuständig und erteilt einen Erbschein nicht nur über das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers, sondern über dessen gesamtes Weltvermögen. Dieses bestimmt dann auch den Wert, der den Gerichtsgebühren zugrunde gelegt wird.

8. Welche Veränderungen bringt die EU-Erbrechtsverordnung?

Vor der Geltung der EU-Erbrechtsverordnung bestimmte sich die Frage, welche Rechtsordnung für den jeweiligen Erbfall anzuwenden ist auch innerhalb der Europäischen Union stets nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht des oder der betroffenen Staaten. Hierbei kam es häufig zu Schwierigkeiten, weil die jeweiligen Rechtsordnungen die Frage des anwendbaren Rechts unterschiedlich beantworteten. Diese teilweise schwierige Rechtslage ist durch die EU-Erbrechtsverordnung vereinfacht worden.

Geltung der EU Erbrechtsverordnung

Räumlich gilt die EU-Erbrechtsverordnung für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme der Länder Dänemark und Irland. Zeitlich gilt die EU-Erbrechtsverordnung für Todesfälle ab dem 17.8.2015.

Formfragen beim Erbfall mit Auslandsbezug

Letztwillige Verfügungen, die ein deutscher Erblasser formwirksam nach deutschem Erbrecht errichtet hat, können im Ausland unwirksam sein. Gerade für deutsche Ehegatten, die Vermögen im Ausland haben oder mit einem Ausländer verheiratet sind, ist erbrechtlich größte Vorsicht geboten. Gleiches gilt für Deutsche, die unter Geltung der heutigen EU-Erbrechtsverordnung ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Vornehmlich in romanischen Staaten (beispielsweise Italien und Spanien sowie in Frankreich) wird das gemeinschaftliche Ehegattentestament mit einer Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbfolge nicht anerkannt. Privatschriftliche Testamente erfordern in manchen ausländischen Staaten (wie beispielsweise Florida) die Anwesenheit von zwei Zeugen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung wurde auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ein solches europäisches Nachlasszeugnis hat ähnliche Legitimationswirkungen wie der Erbschein. Auch das europäische Nachlasszeugnis weist den oder die Erben als Erben aus und schützt den gutgläubigen Rechtsverkehr im Vertrauen auf den Inhalt des europäischen Nachlasszeugnisses. Das europäische Nachlasszeugnis ersetzt jedoch nicht den Erbschein. Vielmehr kann es statt des Erbscheins ebenso wie zusätzlich zu diesem beantragt werden. Antragsberechtigt sind Erben, dingliche Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Der Vorteil eines europäischen Nachlasszeugnisses ist, dass dieses in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne besonderes Verfahren anerkannt wird. Ein Nachteil des europäischen Nachlasszeugnisses ist jedoch, dass der Antragsteller immer nur eine

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht 

Da das europäische Nachlasszeugnis den Erbschein nicht ersetzt, sondern grundsätzlich ne-ben diesem sowie auch statt des Erbscheins möglich ist, sollte stets überlegt werden, welches Zeugnis beantragt wird. Aufgrund der zeitlich begrenzten Wirkung der beglaubigten Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses wird der Erbschein meist die bessere Legitimation des Erben begründen. Nur wenn eine Legitimation in mehreren Staaten der EU erforderlich ist, bietet das europäische Nachlasszeugnis erhebliche Vorteile gegenüber dem Erbschein.

9. Sie haben Ihren Wohnsitz im europäischen Ausland, möchten aber nach deutschem Erbrecht beerbt werden?

Dann lassen Sie uns gemeinsam die Möglichkeiten für Ihre Nachlassplanung besprechen.