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Testament-Ratgeber für Witwen und Witwer

Das sollten Witwen und Witwer bei der Erstellung des Testament beachten

Das Testament einer Witwe oder eines Witwers, mit dem zum Beispiel eine im Alter entdeckte „Flamme“ oder ein neuer „Geliebter“ versorgt werden soll, hat u.U. keine rechtliche Wirkung. In diesem Fall müssen die Widerrufs- und Anfechtungsmöglichkeiten des länger lebenden Ehegatten zur Erlangung seiner Testierfreiheit bedacht werden.

1. Verlust der Testierfreiheit aufgrund eines Ehegattentestaments?

Hat ein Witwer oder eine Witwe mit dem früheren verstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel ein „Berliner Testament“, errichtet, so kann diese letztwillige Verfügung – mag sie auch Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen – zum Verlust der Testierfreiheit führen, mit der Folge, dass eine neue letztwillige Verfügung des Witwers bzw. der Witwe ins Leere geht. Möchte die verwitwete Person den neuen Lebensgefährten oder dessen Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, müssen daher zunächst Ehegattentestamente auf ihre möglicherweise irreversible Bindungswirkung überprüft werden.

Informationen zum Berliner Testament und Ehegattentestament

2. Was sollten Witwen und Witwer bezüglich der Bindungswirkung eines Ehegattentestaments beachten?

Eheleute, die in ihrem gemeinschaftlichen Testament Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet haben, wissen oft nicht, dass diese letztwilligen Verfügungen mit dem Ableben eines Ehegatten in der Regel vom Witwer bzw. der Witwe nicht mehr widerrufen werden können. Der Gesetzgeber ordnet nämlich an:

§ 2271 BGB Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

(1) ...

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. ...

Diese Bindungswirkung gilt aber nur für sogenannte „wechselbezügliche“ Verfügungen. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sind dann von den Ehegatten wechselbezüglich gewollt, wenn sie ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen Verfügung „stehen und fallen soll“.

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht

Da man über diese Definition der Wechselbezüglichkeit und damit über die Frage der Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall trefflich streiten kann, sollte ein Ehepaar bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes immer ausdrücklich klarstellen, welche Anordnungen wechselbezüglich sind und welche frei abänderbar sein sollen.

3. Beseitigung der Bindungswirkung durch Ausschlagung?

Eine – allerdings sehr extreme – Möglichkeit, die Bindungswirkung eines früheren Ehegattentestamentes zu beseitigen und damit die Testierfreiheit wiederzuerlangen, besteht darin, nach dem Tod des Ehegatten dessen Nachlass auszuschlagen (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die verwitwete Person kann über ihr eigenes Vermögen also nur dann wieder letztwillig verfügen, wenn sie die Erbschaft „ausschlägt“ und damit auf den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten verzichtet. In der Praxis hat diese Möglichkeit, die Bindungswirkung eines Ehegattentestamentes zu beseitigen, keine große Bedeutung, da das Ausschlagungsrecht form- und fristgebunden ist: Die Ausschlagungserklärung muss dem Nachlassgericht gegenüber entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen (§ 1944 BGB), gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der länger lebende Ehegatte von seiner Erbberufung erfährt (befindet sich der Erblasser oder der Erbe bei Beginn dieser Frist im Ausland, beträgt die Frist ausnahmsweise sechs Monate).

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht

Wer gerade seinen Ehepartner verloren hat, denkt meist nicht daran, dass er später vielleicht wieder heiraten oder Kinder bekommen könnte und deshalb innerhalb dieser kurzen Frist die Erbschaft zur Wiedererlangung der Testierfreiheit ausschlagen müsste. Trotzdem ist aus der Sicht des Erbrechtsexperten zu raten, unverzüglich nach dem Erbfall fachlichen Rat zu den Wirkungen eines Ehegattentestamentes einzuholen.

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4. Beseitigung der Bindungswirkung durch Anfechtung

Noch weniger bekannt ist die Möglichkeit, die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes durch „Anfechtung“ zu beseitigen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegattentestament wirksam angefochten werden kann, sind vom Gesetzgeber bewusst sehr eng gefasst. Die Anfechtungserklärungen „ins Blaue hinein“ von Angehörigen, die sich aufgrund einer letztwilligen Verfügung benachteiligt fühlen, gehen zu 99,9 Prozent ins Leere, da verkannt wird, dass Anfechtungen nur bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes greifen.

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht 

Ein besonders wichtiger, dem Bürger oft nicht bekannter Anfechtungsgrund besteht dann, wenn nach Errichtung des Ehegattentestamentes eine pflichtteilsberechtigte Person hinzugekommen ist, die den testierenden Eheleuten beim Verfassen des letzten Willens nicht bekannt war (§§ 2281, 2079 BGB). Pflichtteilsberechtigte können etwa durch die spätere Geburt oder Adoption eines Kindes oder durch die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten nachträglich hinzukommen. Die geringe praktische Bedeutung dieser Anfechtungsmöglichkeit resultiert daraus, dass die Anfechtung in notarieller Form (§ 2282 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden muss.

5. Muster „Testament einer wieder verheirateten Witwe“

Beispiel:

Max und Frauke Moormann errichten im Jahr 2006 ein „klassisches“ Berliner Testament, in dem sich die Eheleute für den ersten Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen und für den zweiten Erbfall den gemeinsamen Sohn Simon als Schlusserben bestimmen. Da im Ehegattentestament keine besondere Regelung zur Frage der Wechselbezüglichkeit aufgenommen wurde, ist kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB) die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes Simon bindend und kann damit „an sich“ vom länger lebenden Ehegatten nicht mehr durch eine neue Verfügung von Todes wegen abgeändert werden.

Max Moormann ist am 1.8.2008 verstorben. Die Witwe Frauke Moormann lernt relativ schnell einen neuen Lebensgefährten kennen, Herrn Frank Fink, den sie zwölf Monate nach dem Tod von Max Moormann heiratet. Einen Monat später adoptiert sie Theresa Fink, die Tochter aus der ersten Ehe von Herrn Franz Fink. Frauke Moormann möchte im Rahmen einer neuen letztwilligen Verfügung ihren zweiten Ehemann Franz Fink, den Sohn Simon Moormann und die adoptierte Stieftochter Theresa Fink zu je einem Drittel als Miterben einsetzen und sucht hierzu einen Erbrechtsexperten auf, der ihr folgenden Rat gibt:

Um die Bindungswirkung des Ehegattentestamentes aus dem Jahr 2006 zu beseitigen, muss Frauke Moormann binnen Jahresfrist in notarieller Form gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die Anfechtung des Ehegattentestaments erklären. Sie kann sich hierzu auf zwei Anfechtungsgründe berufen: Zum einen ist der zweite Ehemann Frank Fink durch die Wiederheirat pflichtteilsberechtigte Person (§ 2303 Abs. 2 BGB) geworden. Die Anfechtungsfrist endet ein Jahr nach der Heirat. Zum anderen ist durch die Adoption der Stieftochter Theresa Fink eine weitere pflichtteilsberechtigte Person hinzugekommen, mit der Folge, dass Frauke Moormann innerhalb von einem Jahr, gerechnet ab Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses, die Anfechtung des Ehegattentestamentes erklären kann. Beide Anfechtungsgründe stehen selbständig nebeneinander.

Nachdem Frauke Moormann form- und fristgerecht die Anfechtung des Ehegattentestamentes aus dem Jahr 2006 erklärt hat, steht der Nachlass von Max Moormann nicht mehr ihr, sondern dem Sohn Simon als Alleinerben seines Vaters zu. Frauke Moormann kann aber folgendes neue Testament nach Wiedererlangung ihrer Testierfreiheit errichten:

Mein letzter Wille

Ich, Frauke Moormann, geboren am 10.8.1960, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, erkläre hiermit, dass ich das mit meinem verstorbenen Ehemann Max Moormann errichtete gemeinschaftliche Testament in notarieller Form gegenüber dem Nachlassgericht München angefochten habe und deshalb an der Errichtung dieses Testamentes nicht gehindert bin.

  1. Zu meinen Erben setze ich meinen zweiten Ehemann Frank Fink, geboren am 13.8.1950, dessen von mir adoptierte Tochter Theresa Fink, geboren am 14.9.1970, und meinen Sohn aus erster Ehe, Simon Moormann, geboren am 14.12.1971, als Erben zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben für meinen Sohn Simon Moormann sowie für meine Adoptivtochter Theresa Fink sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Für meinen Ehemann Frank Fink bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzerben, mit der Folge, dass im Falle seines Wegfalls Anwachsung zugunsten der anderen Miterben eintritt.
  2. Für den Fall, dass ich vor meinem Ehemann Frank Fink versterbe, erhält dieser im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Immobilie in 80798 München, Augustenstraße 10. Mein Ehemann Frank Fink erhält weiter den gesamten Hausrat und das Inventar, das sich zum Zeitpunkt meines Todes in dieser Immobilie befindet.
  3. Ich wünsche Erdbestattung und belaste hiermit meine Erben mit der Auflage, meine Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

München, 1.12.2020     Frauke Moormann

Tipp von Ludger Bronewasser, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Dem Ehemann Frank Fink steht im Erbfall ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro zu. Der Freibetrag des leiblichen Sohnes Simon Moormann beträgt 400.000 Euro; aufgrund der Adoption steht Theresa Fink ein Freibetrag in gleicher Höhe zu. Gleiches hätte ohne Adoption gegolten, da Stiefkinder erbschaftsteuerlich wie leibliche Kinder behandelt werden, obwohl sie kein gesetzliches Erbrecht haben.

Da in obigem Beispiel Frauke Moormann ihren zweiten Ehemann, den leiblichen Sohn und die Adoptivtochter als Miterben eingesetzt hat, kann es nach dem Erbfall innerhalb dieser Erbengemeinschaft durchaus Meinungsverschiedenheiten, im schlimmsten Fall sogar Streit um den Nachlass geben. Frauke Moormann sollte deshalb überlegen, ob sie nicht zur Streitregulierung vorsorglich Testamentsvollstreckung anordnen und einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen sollte. (Einzelheiten zur gerechten Nachlassteilung unter Miterben finden Sie hier). Da Frauke Moormann nach der Wiederheirat nur ein Einzeltestament errichtet hat, kann sie diese letztwillige Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit und zwar ohne Zustimmung oder Kenntnis ihres Ehemanns Frank Fink abändern oder völlig widerrufen, da Einzeltestamente keine Bindungswirkung entfalten. Würden etwa der zweite Ehemann Frank Fink und die Adoptivtochter Theresa Fink „in Ungnade fallen“ und deshalb der leibliche Sohn Simon Moormann durch ein neues Testament als Alleinerbe eingesetzt werden, wären der Ehemann und die Adoptivtochter enterbt und könnten gegen den allein erbenden Sohn Simon nur Ansprüche auf einen „Pflichtteil“ (den halben Erbteil) geltend machen.

Einzelheiten zum Pflichtteilsrecht & Anspruch