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Schnelle Hilfe nach dem Todesfall – das müssen Sie beachten

Ein Todesfall in der Familie ist für die Angehörigen immer eine große Herausforderung. Trotz der zu bewältigenden Trauer haben sie von der Planung der Beisetzung bis hin zur Nachlassregelung eine ganze Menge zu erledigen. Nicht selten sind die Angehörigen mit all den anstehenden Aufgaben überfordert und wissen nicht, was sie zuerst und zuletzt tun sollen.

Damit Sie in der schwierigen Zeit einen möglichst kühlen Kopf bewahren können und nichts Wichtiges vergessen, haben wir für Sie alle Punkte zusammengestellt, die auf der Checkliste im Todesfall nicht fehlen dürfen. 

Das sollten Sie nach einem Todesfall beachten

  • Die Hinterbliebenen eines Verstorbenen sehen sich mit einer Fülle an Aufgaben konfrontiert.
  • Im Todesfall müssen Sie sich unter anderem schnellstens um die Ausstellung eines Totenscheins und die Organisation der Beerdigung kümmern. 
  • Einige Versicherungen müssen zeitnah über einen Todesfall informiert werden, um die Auszahlung der Versicherungssumme sicherzustellen.
  • Wer ein Testament findet, ist dazu verpflichtet, es beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
  • Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei sämtlichen Fragen und auftauchenden Problemen rund um die Nachlassregelung behilflich sein.

1. Was muss sofort nach dem Todesfall erledigt werden?

Es gibt einige Dinge, die keinen Aufschub dulden und schnellstmöglich nach dem Todesfall erledigt werden sollten:

  • Totenschein

  • Um den Totenschein müssen Sie sich dann kümmern, wenn ein Angehöriger zuhause verstirbt. Sie sollten sofort nach dem Eintritt des Todes oder schon vorher einen Arzt verständigen, der dann den Totenschein ausstellt. Verstirbt ein Angehöriger in einer Klinik oder einem Pflegeheim, kümmern sich diese Einrichtungen um die Ausstellung des Totenscheins.

  • Nahe Angehörige informieren

  • Es ist sicherlich keine schöne Aufgabe, muss aber sein. Sie sollten schnellstmöglich den engsten Familien- und Freundeskreis über den Todesfall in Kenntnis setzen. Insbesondere nahe Angehörige haben dann die Möglichkeit, Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber zu beantragen und sie womöglich bei den Angelegenheiten den Todesfall betreffend zu unterstützen.

  • Wichtige Unterlagen des Verstorbenen zusammensuchen

  • Zu den wichtigen Unterlagen, die Sie nach dem Tod des Verstorbenen zusammensuchen sollten, zählen neben dem Personalausweis und der Geburtsurkunde sowie dem Stammbuch auch alle möglichen Versicherungs- und Bankunterlagen.

Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht 

Wer einem seiner nahen Angehörigen bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht ausstellt, die über den Tod hinaus gültig ist, haben die Hinterbliebenen es einfacher, die nach dem Todesfall anfallenden Kosten zu begleichen.
  • Testament suchen

  • Wenn Sie beim Verstorbenen eine letztwillige Verfügung des Todes wegen finden, sind Sie gemäß § 2259 BGB dazu verpflichtet, diese beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen abzugeben. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich strafbar.

  • Bestattung regeln

  • Meist kommt den nahen Angehörigen die Aufgabe zu, die Bestattung eines Verstorbenen zu organisieren. Bevor Sie aber ein Bestattungsunternehmen beauftragen, sollten Sie klären, ob der Verstorbene bereits einen Vertrag mit einem Beerdigungsinstitut abgeschlossen hat. Wenn nicht, liegt es an Ihnen, ein geeignetes Institut auszuwählen.

  • Wichtige Versicherungen informieren

  • Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung abgeschlossen und ist mit dem Tod der Versicherungsfall eingetreten, sind Fristen für die Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft zu beachten. Je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist es erforderlich, der Versicherungsgesellschaft den Tod binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich anzuzeigen.

Wer einen Todesfall zu beklagen hat, sollte diese Anzeigepflicht ernst nehmen, damit keine Leistungsverweigerung oder Auseinandersetzung darüber drohen.

Banken & Erbrecht – das müssen Sie beim Erben und Vererben beachten

2. Was muss in den ersten Tagen nach dem Todesfall erledigt werden?

Auch in den ersten Tagen nach dem Todesfall gibt es noch genug zu tun. An was Sie alles denken müssen, erfahren Sie im Folgenden.

  • Sterbeurkunde beantragen

  • Gemäß § 28 PStG muss am dritten Werktag nach dem Todesfall die Sterbeurkunde beantragt werden. Um diese Formalität erledigen zu können, benötigen Sie den Totenschein und den Personalausweis sowie die Geburtsurkunde des Verstorbenen. Ggf. müssen Sie auch die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil und die Sterbeurkunde des eventuell bereits vorverstorbenen Ehepartners des Verstorbenen vorlegen.

  • Erbschein beantragen

  • Um sich als rechtmäßiger Erbe ausweisen zu können, benötigen Sie einen Erbschein, den Sie allein oder als Erbengemeinschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragen können.

  • Verträge und Wohnung kündigen

  • Sämtliche Verträge, die die Wohnung des Verstorbenen betreffen (Strom, Telefon, Internet, Versicherungen, Rundfunkbeiträge usw.) sowie die Wohnung selbst müssen gekündigt oder für den Fall, dass noch weitere Personen im Haushalt leben, umgemeldet werden.

Hinweis von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht

Verträge mit Pflegeheimen enden an dem Tag, an dem ein Bewohner stirbt. Denken Sie unbedingt daran, mit dem Heim zu besprechen, wie lange Sie Zeit haben, um die Habseligkeiten des Verstorbenen abzuholen.

3. Checkliste für den Todesfall – das müssen Sie noch wissen

Falls bei Ihnen noch einige Fragen unbeantwortet sein sollten, finden Sie sicherlich im Folgenden die passenden Antworten.

  • Wer ist im Todesfall sonst noch zu benachrichtigen?

  • Nach und nach sollten auch weiter entfernte Verwandte und Bekannte über den Todesfall informiert werden. Außerdem dürfen Sie die verschiedenen noch fehlenden Versicherungen nicht vergessen. Zu diesen zählen zum Beispiel Haftpflichtversicherungen, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen sowie Kfz-Versicherungen. Mitgliedschaften sowie Abonnements müssen ebenfalls gekündigt werden. 

    Auch die Krankenkasse und Pflegeversicherung sollten Sie benachrichtigen. Das ist insbesondere wichtig, wenn der Verstorbene der Hauptversicherte war, über den andere Familienmitglieder mitversichert waren.

  • Wo muss ein Todesfall angezeigt werden?

  • Sie sind dazu verpflichtet, den Tod eines nahen Angehörigen am ersten Werktag nach dem Todesfall beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Hierzu benötigen Sie den Personalausweis, den Totenschein, die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und ggf. das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des Ehepartners.

  • Wer trägt die Kosten der Bestattung?

  • Die Kosten der Bestattung haben gemäß § 1968 BGB die Erben zu tragen, also nicht die nächsten Angehörigen, es sei denn, sie sind auch gleichzeitig die Erben. Für die laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege des Grabes müssen die Erben jedoch nicht aufkommen. Diese Kostenübernahme sieht der Gesetzgeber als sittliche Pflicht der Angehörigen an.

Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht

Jedem Erblasser oder jeder Erblasserin ist es zu empfehlen, die Grabpflege dem oder den Erben durch Auflage zu übertragen.
  • Darf der Erbe die Wohnung des Erblassers betreten?

  • Mit dem Erbfall geht die tatsächliche Sachherrschaft des Erblassers an beweglichen Gegenständen und Immobilien automatisch auf den oder die Erben über. Der Erbe ist deshalb berechtigt, die Wohnung des Erblassers zu betreten und dort alle Unterlagen zu sichten. Probleme können dann entstehen, wenn ein Mitbewohner des Erblassers (z.B. dessen zweite Ehefrau oder die Lebensgefährtin), der nicht zur Erbfolge berufen ist, dem Erben den Zutritt zur Wohnung verweigert. Gegen diese so genannte verbotene Eigenmacht kann sich der Erbe im Prinzip im Wege der Selbsthilfe wehren. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, dass der Erbe sofort nach der Beeinträchtigung des Besitzes handelt. Da nicht auszuschließen ist, dass es im Rahmen der Selbsthilfe zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen kann, ist dem Erben zu empfehlen, stattdessen beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken mit der es ihm gestattet wird, die Wohnung zu betreten.

  • Wer übernimmt die Mietwohnung des Erblassers?

  • Der Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes, Kinder und Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters dem Vermieter gegenüber zu erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht übernehmen wollen. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt. Sind mehrere Personen Mieter, wird das Mietverhältnis mit diesen Personen fortgesetzt. Die verbliebenen Mieter haben aber das Recht, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, auch wenn es sich um einen langfristigen Mietvertrag handelt.

    Will keiner der Angehörigen das Mietverhältnis fortsetzen oder lebte der Erblasser allein, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Vermieter und Erben sind aber berechtigt, den Mietvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Erbfalls mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

  • Witwen- oder Witwerrente beantragen

  • Als Witwe oder Witwer eines Verstorbenen müssen Sie einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, damit Ihnen die Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird. Sie sollten es also keinesfalls versäumen, den Antrag zu stellen.

Schnelle Hilfe im Todesfall & Erbfall

Nach dem Tod eines geliebten Menschen stellen sich den Angehörigen eine Fülle von Rechtsfragen. Insbesondere was die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft angeht, sind viele Hinterbliebene häufig überfordert. Als Experten für Testamentsgestaltung und Fachanwälte für Erbrecht sind wir Ihnen gern bei sämtlichen Fragen rund um die Themen Nachlass und Erben behilflich.

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