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Pflichtteilsverzicht & Pflichtteilsverzichtsvertrag

Jeder Erblasser in Deutschland hat das Recht, seinen Nachlass so zu regeln, wie er das möchte. Eingeschränkt wird er in dieser Testierfreiheit lediglich von den Pflichtteilsansprüchen der engsten Angehörigen. Um noch mehr Freiheit bei der Verteilung des eigenen Nachlasses zu haben, kann sich ein sogenannter Pflichtteilsverzicht anbieten, der zwischen dem Erblasser und pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen geschlossen werden kann.

Erfahren Sie hier alles Wichtige zum Thema Pflichtteilsverzicht und ob es möglich ist, einen Pflichtteilsverzicht anzufechten.

Das Wichtigste zum Pflichtteilsverzicht auf einen Blick

  • Ein Pflichtteilsverzicht ist ein zwischen dem Erblasser und Erben geschlossener Vertrag, in dem der Erbe auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichtet.
  • Der Pflichtteilsverzicht wird häufig ergänzend zu einem Berliner Testament vereinbart.
  • Der Pflichtteilsverzicht ist vom Erbverzicht und der Erbausschlagung abzugrenzen.
  • Für den Pflichtteilsverzicht ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Häufig erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen die Zahlung einer Abfindung.
  • Wenn der Erblasser und der Erbe sich darüber einig sind, kann der Pflichtteilsverzicht wiederaufgehoben werden.
  • Es ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich, einen Pflichtteilsverzicht einseitig anzufechten.

1. Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Unter einem Pflichtteilsverzicht versteht man einen zwischen Erblasser und Erbe geschlossenen notariell beurkundeten Vertrag, in dem der Erbe auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilverzicht erstreckt sich auch auf den sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch und auf pflichtteilsrechtliche Auskunftsansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

Durch einen Pflichtteilsverzicht wird die gesetzliche Erbfolge nicht geändert. 

Über die gesetzliche Erbfolge  können Sie sich in unseren gesonderten Beitrag informieren

Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil, so ändert sich die Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter dadurch nicht.

2. Was ist ein beschränkter Pflichtteilsverzicht?

Man unterscheidet zwischen dem unbeschränkten und beschränkten Pflichtteilsverzicht. Beim unbeschränkten Pflichtteilsverzicht verzichtet der Erbe auf seinen kompletten Pflichtteil, während er beim beschränkten Pflichtteilsverzicht nur auf einen Teil des Pflichtteils verzichtet – beispielsweise auf einzelne Nachlassgegenstände, Grundstücke oder die Beteiligung an Betriebsvermögen.

3. Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

Ein Pflichtteilsverzicht kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Verzichten Kinder beispielsweise von Vornherein auf bestimmte Teile des Erbes – beispielsweise ein Familienunternehmen – so kann dieses in finanzieller Hinsicht vor der Pflichtteilsforderungen der Kinder geschützt und dessen Weiterbestand gesichert werden.

Am häufigsten findet ein Pflichtteilsverzicht im Rahmen des Berliner Testaments Anwendung. Hier wird der überlebende Ehepartner als Alleinerbe und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. Verzichten die Kinder im ersten Todesfall auf ihren Pflichtteil, ist der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert und vor Pflichtteilsforderungen der Kinder geschützt. Auf diese Weise kann beispielsweise verhindert werden, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsame Haus verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder in Form einer Geldzahlung zu erfüllen.

Berliner Testament - Vorteile, Nachteile & Muster

4. Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtteilsverzicht, einem Erbverzicht und einer Erbausschlagung?

Der Pflichtteilsverzicht ist von dem Erbverzicht und der Erbausschlagung abzugrenzen:

  • Beim Erbverzicht verzichtet der Erbe nicht nur auf seinen Pflichtteil, sondern auch auf sein gesetzliches Erbrecht.
  • Von einer Erbausschlagung spricht man, wenn der (gesetzliche oder testamentarische) Erbe nach dem Tod des Erblassers sein angefallenes Erbrecht ausschlägt. Im Unterschied zum Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht ist die Erbausschlagung also eine einseitige Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Sie möchten Ihr Erbe ausschlagen? Hier finden Sie Informationen.

5. Gibt es beim Pflichtteilsverzicht eine Abfindung?

In den meisten Fällen wird ein Pflichtteilsverzicht gegen die Zahlung einer Abfindung geschlossen. Über die Höhe der Abfindung müssen sich Erblasser und Erbe einig werden. Häufig entspricht die Höhe der Abfindungszahlung dem Wert des Pflichtteils, auf den verzichtet wird.

6. Welche formalen Voraussetzungen gibt es für den Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht bedarf einer notariellen Beurkundung. Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, ist der Pflichtteilsverzicht nicht gültig. Der Erblasser sollte bedenken, dass bei einem Pflichtteilsverzicht zusätzlich eine testamentarische Enterbung sinnvoll ist, da sonst neben der Abfindung für den Pflichtteilsverzicht auch der gesetzliche Erbteil ausgezahlt werden muss.

7. Pflichtteilsverzicht anfechten – geht das?

Ist ein Pflichtteilsverzicht erst einmal beschlossen, kann er nur in beiderseitigem Einverständnis von Erblasser und Erbe wiederaufgehoben werden. Auch für die Aufhebung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages ist die Schriftform sowie eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Möchte der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht anfechten, hat er hierfür nur ganz begrenzte Möglichkeiten. Beispielsweise können er den Pflichtteilsverzicht anfechten, wenn einem Irrtum unterlegen ist oder getäuscht bzw. bedroht wurde. In sehr seltenen Fällen kann ein Pflichtteilsverzicht auch sittenwidrig sein.

8. Musterformulierung für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

(Hinweis: Nur wirksam bei notarieller Beurkundung)

 

§ 1 Vorbemerkung

Der Beteiligte zu 2. ist der nichteheliche Sohn des Beteiligten zu 1.

§ 2 Pflichtteilsverzicht; Zahlung der Abfindung

(1) Der Beteiligte zu 2. verzichtet gegenüber dem dies annehmenden Beteiligten zu 1. - mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge - auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des Beteiligten zu 1. und sämtliche im Pflichtteilsrecht wurzelnden Ansprüche und Rechte (§ 2346 Abs. 2 BGB).

(2) Der Beteiligte zu 2. erhält als Abfindung für seinen Pflichtteilsverzicht vom Beteiligten zu 1. eine sofort fällige Abfindung von      XX       EUR.

9. Hilfe beim Pflichtteilsverzicht

Wenn Sie mit ihren Erben einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen möchten, sind wir Ihnen als Experten für Testamentsgestaltung und Fachanwälte für Erbrecht gern behilflich. Insbesondere bei der Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts sollten Sie auf professionelle Unterstützung nicht verzichten, weil es oft schwierig ist, einen Anfechtungsgrund zu beweisen und somit bei der Anfechtung gute Aussichten auf Erfolg zu haben.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, damit wir Ihr Anliegen in einem unverbindlichen Erstgespräch näher betrachten und Ihre individuellen Möglichkeiten ausloten können.

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