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Testament-Ratgeber & Muster­formulierungen für Patchwork-Familien

Testamente für Patchwork-Familien - Das sollten Sie beachten

Versteht man als „Patchwork-Familie“ im weitesten Sinne eine Familie mit mindestens einem Stiefelternteil, dann trifft das heute in Deutschland auf etwa jeden zehnten Haushalt mit minderjährigen Kindern zu. Aufgrund des Trends zur Ein-Kind-Familie und zur späten Geburt werden Patchwork-Familien allerdings – anders als häufig vermutet – immer seltener.

1. Welche Mustertestamente eignen sich für Patchwork-Familien?

Patchwork-Familien lassen sich in zwei Grundtypen einteilen, die – abhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind – im Falle einer gesetzlichen Erbfolge völlig unterschiedliche Nachlassaufteilungen zur Folge haben.

2. Patchwok-Familie Typ 1: Der Mann und die Frau haben jeweils Kinder aus früheren Beziehungen und sind in zweiter oder dritter Ehe verheiratet

Existiert in dieser Konstellation keine letztwillige Verfügung, so sind beim Tod eines Elternteils der überlebende Elternteil sowie die leiblichen Kinder des Verstorbenen die gesetzlichen Erben. Die Höhe der Erbquote des Witwers bzw. der Witwe hängt von der Zahl der Kinder und vom ehelichen Güterstand ab (Einzelheiten zu verschieden Erbquoten und Güterständen finden sie hier). Die Stiefkinder erben nur dann, wenn sie vom Stiefvater bzw. der Stiefmutter adoptiert worden sind.

Eheleute mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen möchten sich oft für den ersten Erbfall gegenseitig letztwillig absichern; schlussendlich soll aber das gemeinsame Vermögen nur bei den jeweils eigenen leiblichen Kindern ankommen. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass der Ehepartner als Vorerbe und die eigenen Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt werden. Wenn der länger lebende Ehegatte später stirbt, haben dessen Abkömmlinge, also seine leiblichen Kinder, keinerlei Erb- oder Pflichtteilsrechte am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten.

Testament Muster: Der Ehegatte soll Vorerbe und die eigenen Kinder Nacherben werden

Max Moormann ist verwitwet und hat eine Tochter, Theresa, aus erster Ehe. Er ist in zweiter Ehe mit Frauke Fink verheiratet, die einen Sohn, Simon, aus ihrer ersten geschiedenen Ehe hat. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Max Moormann möchte seine zweite Ehefrau für den Erbfall versorgen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass sein Nachlass an seine Tochter Theresa fällt, wenn Frauke nach ihm stirbt. Max Moormann möchte insbesondere verhindern, dass sein Stiefsohn Simon, zu dem er kein gutes Verhältnis hat, erbrechtliche Ansprüche auf seinen Nachlass geltend machen kann. Max Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testamentes gehindert bin.

  1. Meine Ehefrau, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, setze ich als alleinige und von allen gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbin ein.
  2. Nacherbin ist meine Tochter Theresa Moormann, geboren am 12.2.1976. Wenn die Nacherbin wegfällt, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung, sind Ersatznacherben ihre Abkömmlinge.

    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein.

  3. Wenn meine Ehefrau, Frauke Fink, wegfällt, zum Beispiel durch Tod vor mir, ist Ersatzerbe meine Tochter Theresa Moormann. Wiederum ersatzweise sind deren Abkömmlinge Ersatzerben.

München, 1.8.2020

Max Moormann

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung:

Beim Tod von Max Moormann wird im obigen Beispiel Frauke Fink alleinige Vorerbin. Die Vorerbschaft bildet eine Art Sondervermögen, mit der Folge, dass beim späteren Tod von Frau Fink die Vorerbschaft direkt an die Tochter Theresa Moormann fällt.

Stiefsohn Simon Fink kann Erb- oder Pflichtteilsrechte nur aus dem Eigenvermögen von Frau Fink, nicht aber aus der Vorerbschaft geltend machen. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist damit ein probates Mittel, um sicherzustellen, dass Stiefkinder nicht auf den eigenen Nachlass zugreifen können.

Alternativ zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bietet es sich an, die jeweiligen eigenen Kinder als Vollerben einzusetzen und den Ehegatten durch Geld-, Nießbrauchs-, Wohnungsrechts- und/oder Hausratsvermächtnisse zu versorgen. Die Durchsetzung dieser Vermächtnisse lässt sich durch die Einsetzung des Ehegatten als Testamentsvollstrecker absichern.

Testament Muster: Die leiblichen Kinder werden Erben; der Ehegatte erhält Vermächtnisse

Max Moormann möchte seine Tochter Theresa aus erster Ehe als Alleinerbin einsetzen und seine zweite Ehefrau Frauke Fink im Wege eines Vermächtnisses versorgen. Er könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testamentes gehindert bin.

  1. Ich, Max Moormann, setze meine Tochter Theresa Moormann, geboren am 12.2.1976, zu meiner alleinigen Vollerbin ein.

    Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.

  2. Meine Ehefrau, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, erhält im Wege des Vermächtnisses
    1. meinen Anteil am gesamten Hausrat und an allen Wohnungseinrichtungs­gegenständen, einschließlich Kraftfahrzeug;
    2. das lebenslange Wohnungsrecht an meiner Wohnung in 80798 München, Augustenstraße 10;
    3. einen Geldbetrag von 200.000 Euro.
    4. Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.
  3. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Ausführung obiger Vermächtnisse zu sorgen. Die Testamentsvollstreckung endet mit Erfüllung obiger Vermächtnisse. Der Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert.

Zum Testamentsvollstrecker mit dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen, ernenne ich meine Ehefrau, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961.

München, 1.8.20020                  

Max Moormann

3. Patchwok-Familie Typ 2: Mann und eine Frau haben Kinder aus früheren Beziehungen und sind nicht verheiratet

Ein Mann und eine Frau haben Kinder aus früheren Beziehungen und sind nicht verheiratet. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben nur die leiblichen Kinder; der Lebenspartner geht erbrechtlich völlig leer aus und ist damit, wenn er über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, wirtschaftlich nicht versorgt. Ob die leiblichen Kinder des Verstorbenen den überlebenden Lebenspartner finanziell unterstützen, ist fraglich.

Lebenspartner, die diesen „rechtsfreien“ Zustand als zu unsicher empfinden, sollten ihr Zusammenleben vertraglich regeln: So können zum Beispiel Unterhaltsansprüche für die Zeit vor und nach einer Trennung festgelegt werden und es kann weiter bestimmt werden, wem welches Vermögen (Wohnung, Pkw, Bankkonten) gehören soll. Weiter können für den Lebenspartner und dessen Kinder Nutzungs- und Wohnrechte vereinbart werden. Will das Paar auch für den Erbfall vorsorgen, muss eine letztwillige Verfügung errichtet werden.

Unverheiratete Eltern können dabei nicht durch ein gemeinschaftliches Testament vorsorgen. Sie können nur Einzeltestamente errichten, die aber vom Testierenden jederzeit widerrufen werden können, ohne dass der andere Lebenspartner hiervon erfährt. Einzeltestamente bieten also – anders als Ehegattentestamente, die im Normalfall von der Witwe bzw. dem Witwer nicht mehr abgeändert werden können – keine verlässliche Nachlassregelung.

Will das Paar einerseits unverheiratet bleiben, andererseits aber bindende Verfügungen von Todes wegen errichten, die nur noch gemeinsam abgeändert werden können, so bleibt nur die Errichtung eines Erbvertrages, der für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf.

4. Testament Muster: Der Lebenspartner und die Stiefkinder erhalten Vermächtnisse und die leiblichen Kinder werden Erben

Der Witwer Max Moormann hat eine Tochter namens Theresa Moormann und lebt seit fünf Jahren mit Frauke Fink zusammen, die einen erwachsenen Sohn Siegfried hat. Max Moormann und Frauke Fink sind nicht verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn Simon. Max Moormann möchte seine Tochter Theresa und seinen Sohn Simon als Miterben einsetzen und Frauke Fink durch Vermächtnisse absichern. Herr Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testamentes gehindert bin.

  1. Zu meinen Erben setze ich meine Tochter Theresa Moormann, geboren am 12.2.1976, und meinen Sohn Simon Fink, geboren am 30.6.2004, je zur Hälfte ein.

    Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

  2. Meine Lebensgefährtin, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, erhält im Wege des Vermächtnisses:
    1. einen Geldbetrag von 200.000 Euro;
    2. ein lebenslanges Wohnrecht in meiner Immobilie in 80798 München, Augustenstraße 10;
    3. den gesamten Hausrat und das Inventar, das sich bei meinem Ableben in der Immobilie in München, Augustenstraße 10, befindet, sowie meinen Pkw.
  3. Siegfried Fink, geboren am 16.9.1979, der Sohn aus der ersten Ehe meiner Lebensgefährtin, Frauke Fink, erhält meinen Oldtimer Marke Jaguar E-Type.
  4. Für die Vermächtnisse gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3 bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

München, 1.8.2009                  

Max Moormann

5. Pflichtteilsrisiken bei Patchworkfamilien

Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen muss der Testierende stets den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Auge haben. Pflichtteilsberechtigt ist nur ein kleiner Personenkreis aus der ersten und zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge:

  • Die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) haben einen Pflichtteilsanspruch. Allerdings erhalten die Enkelkinder nur dann einen Pflichtteil, wenn das Elternteil, das direkt vom Erblasser abstammt, bereits verstorben ist. Ebenso verhält es sich bei den Pflichtteilsansprüchen der Urenkel.)
  • Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch.
  • Der Ehepartner sowie die Eltern des Verstorbenen haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt allerdings, wenn der Erblasser Abkömmlinge hat.
  • Geschwister von Verstorbenen haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Doch warum besteht bei Patchworkfamilien überhaupt ein Pflichtteilsrisiko?

  • Bei der Vor- und Nacherbschaftslösung können die leiblichen Kinder gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die ihnen zugedachte Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil einfordern.
  • Wenn die Kinder als Vollerben eingesetzt werden, können sie wegen angeordneter Vermächtnisse gemäß § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil geltend machen.

Das Pflichtteilsrisiko in Patchworkfamilien reduzieren

Um zu verhindern, dass die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen den testamentarisch eingesetzten Erben in finanzielle Bedrängnis bringen, sollte der Erblasser versuchen, mit den pflichtteilsberechtigten Personen einen beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung zu erhalten ist.  

Kommt ein Pflichtteilsverzicht nicht zustande, kann der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen an seine Kinder dafür Sorge tragen, dass er eine Anrechnungsbestimmung im Sinne des § 2315 BGB erklärt. Die erforderlichen Beweismittel für die Anrechnungsbestimmung müssen dem Erben zur Verfügung stehen.

Hier finden Sie tiefergehende Informationen zum Pflichtteil und Pflichtteilsrecht.

6. Erbschaftssteuerfreibeträge bei Patchworkfamilien

Innerhalb von Patchworkfamilien gelten folgende Erbschaftssteuerfreibeträge:

  • Kinder des Erblassers können einen Erbschaftsteuerfreibetrag von jeweils 400.000 Euro in Anspruch nehmen
  • Der gleiche Erbschaftsteuerfreibetrag steht auch Stiefkindern zu, wenn ein leibliches Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet ist.
  • Ist das leibliche Elternteil nicht mit dem Stiefelternteil verheiratet, ist das Stiefkind kein Stiefkind im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. In diesem Fall kann das Stiefkind lediglich einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Auf alle Beträge, die den Freibetrag von 20.000 Euro überschreiten, wird eine Erbschaftsteuer von 30 Prozent fällig.
  • Gleiches gilt auch für den überlebenden Lebensgefährten: Sind die Lebenspartner nicht verheiratet, steht dem überlebenden Lebenspartner nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

Eine Heirat kann in Patchworkfamilien Vorteile haben

Nicht verheirateten Lebenspartnern, die letztwillig verfügen, muss also bewusst sein, dass das Finanzamt mit nahezu einem Drittel am Nachlass beteiligt wird. Daher sollten sich die Lebenspartner gut überlegen, ob sie nicht doch in den „sicheren Hafen der Ehe“ wechseln wollen. Die Kosten für die Gestaltung und Beurkundung eines klug formulierten Ehevertrages machen nur einen Bruchteil der ohne Heirat anfallenden Erbschaftsteuer aus.

Weitere FAQs zum Thema:

Besonderheiten bei Patchworkfamilien

Ein Lebenspartner ist verwitwet

Hat ein verwitweter Elternteil mit seinem früheren Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, muss geprüft werden, ob diese Verfügungen bindend sind, bevor ein neues Testament zugunsten des Lebenspartners errichtet werden kann. Einzelheiten dazu finden sie hier.

Ein Lebenspartner ist geschieden

Geschiedene Ehegatten müssen, bevor sie eine neue Verfügung von Todes wegen zugunsten des Lebenspartners errichten, ein mit einem früheren Ehegatten errichtetes Testament gemeinschaftliches Testament prüfen lassen. Ehegattentestamente werden zwar gemäß § 2077 BGB im Normalfall mit der Scheidung bzw. dem beim Familiengericht eingereichten Scheidungsantrag unwirksam; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung aber nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute die Fortgeltung des Testamentes trotz Scheidung gewollt haben.

Eine Fortgeltung des Testaments über die Scheidung hinaus könnte ein Ehepaar beispielsweise dann gewollt haben, wenn es ein geistig behindertes Kind hat und die letztwillige Verfügung gerade deshalb errichtet wurde, um dieses Kind umfassend für die Zeit nach dem Tod von Vater und Mutter abzusichern. Das Ehepaar wird die Absicherung des Kindes über die gemeinsame letztwillige Verfügung auch dann noch wünschen, wenn es geschieden ist.

Geschiedene Eheleute, die den neuen Lebenspartner letztwillig versorgen wollen, müssen also immer durch einen Erbrechtsexperten prüfen lassen, ob ein früheres Ehegattentestament trotz Scheidung für die Erbfolge maßgeblich ist. Möchte der Lebenspartner seine Testierfreiheit wiedererlangen, muss er die Bindung des früheren Ehegattentestamentes durch Anfechtung beseitigen. Hierzu muss er entweder den neuen Lebenspartner heiraten oder eines der Stiefkinder adoptieren. In diesen Fällen kann ein Lebenspartner, der bereits per Ehegattentestament gebunden ist, den dort formulierten letzten Willen gemäß § 2079 BGB anfechten und danach neu testieren. Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Geschiedene Personen, die mit dem Ex-Partner ein gemeinsames Kind haben, müssen Folgendes beachten: Stirbt der geschiedene Elternteil, ohne ein Testament errichtet zu haben, so wird er kraft gesetzlicher Erbfolge von seinem leiblichen Kind beerbt. Wenn nun dieses Kind nachverstirbt, ohne eigene Abkömmlinge oder ein Testament zu hinterlassen, so wird der leibliche Vater bzw. die Mutter, also der Ex-Ehepartner, gesetzlicher Erbe. Geschiedene Personen, die verhindern wollen, dass dem Ex-Partner mittelbar über ein gemeinsames Kind der Nachlass zufällt, müssen ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Unterhaltsansprüche von Ex-Ehegatten

Vielen Geschiedenen ist nicht bewusst, dass der Ex-Ehegatte seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1586b BGB gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten geltend machen kann:

§ 1586 BGB Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.