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Behinderten­testament & Muster­formulierungen zum Schutz eines behinderten Kindes

Testament für behinderte Menschen - Darauf sollten Sie achten

Die Pflege behinderter Menschen – sei es in einem Heim oder zu Hause – verursacht in der Regel hohe Kosten. Für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die personalintensive Bereitschaft rund um die Uhr sowie die individuelle Therapie und Betreuung der Betroffenen sind pro Monat meist mehrere tausend Euro zu bezahlen. Auch die häusliche Pflege kann aufgrund von Personalkosten – je nach Fall – außerordentlich teuer sein.

Für die Finanzierung der Pflege behinderter Menschen sind in erster Linie die Pflegeversicherung und die Betroffenen selbst zuständig. Erst dann, wenn die Leistungen der Versicherung und die Zuzahlungen des behinderten Menschen nicht ausreichen, werden die nahen Verwandten herangezogen. Sind auch diese nicht leistungsfähig, kommt der Staat über die Sozialhilfe für die Kosten auf. Bei behinderten Kindern teilen sich also in der Regel die Pflegeversicherung und der Staat die Finanzierung der Pflege. Denn die Kinder haben so gut wie nie ein eigenes Einkommen und Vermögen.

Doch was passiert, wenn eine Person mit einer Behinderung nach dem Tod eines Elternteils ein Vermögen erbt? Der zuständige Sozialhilfeträger fordert nun, dass sie für die Zuzahlungen zu den Pflegekosten ihr eigenes Vermögen einsetzt. Viele Eltern behinderter Kinder befürchten, dass nach ihrem Tod das vererbte Vermögen für die Finanzierung von Pflegekosten in wenigen Monaten oder Jahren aufgebraucht wird.

1. Wie kann für ein behindertes Kind vorgesorgt werden?

Eltern geistig oder körperlich schwer behinderter Kinder stehen in aller Regel vor der Frage, wie sie ihre letztwillige Verfügung gestalten sollen, um dem behinderten Abkömmling möglichst gerecht zu werden. Häufig sind solchermaßen erkrankte Kinder in Heimen untergebracht, wobei die Heimkosten über staatliche Zuschüsse gedeckt werden. Dieser Zuschuss kann auch in Form eines Darlehens gewährt werden. Hat ein behindertes Kind Leistungen vom Sozialhilfeträger erhalten, so nimmt dieser regelmäßig Regress beim Nachlass, den das Kind von seinen Eltern erhalten hat.

2. Haben behinderte Menschen einen Schutz bei der gesetzlichen Erbfolge?

Nach der gesetzlichen Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn die Eltern kein Testament errichtet haben, erbt das Kind neben etwaigen Geschwistern und dem anderen noch lebenden Elternteil. Das behinderte Kind ist nun auf einmal in der Lage, anstelle der Sozialhilfe die Kosten der eigenen Pflege für Monate oder Jahre aus der Erbschaft zu finanzieren. Es verliert aber dadurch den Anspruch auf Sozialhilfe, bis sein eigenes Vermögen aufgebraucht und lediglich ein erlaubtes „Schonvermögen“ (Hausrat, sofern vorhanden, angemessene Eigentumswohnung für den Eigenbedarf) übriggeblieben ist. Denn die Sozialhilfe greift immer erst nachrangig ein, also dann, wenn sich der Betroffene selbst nicht (mehr) helfen kann. Je nach Einzelfall erscheint es unausweichlich, ein mühsam von den Eltern erspartes Vermögen in einer relativ kurzen Zeitspanne für die Finanzierung der Pflege aufzubrauchen.

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

3. Ist die Enterbung behinderter Angehöriger eine gute Lösung?

Manche Eltern behinderter Kinder versuchen, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass durch eine Enterbung des behinderten Kindes auszuschließen. Dabei wird aber übersehen, dass ein enterbtes Kind in jedem Fall den Anspruch auf den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) hat. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und gegen den Erben geltend machen. Auf eine Entscheidung des pflichtteilsberechtigten Kindes bzw. seines Betreuers kommt es dabei nach der Rechtsprechung nicht an. Die Enterbung des behinderten Kindes vermeidet also nicht den Sozialhilferegress, sondern reduziert nur den Haftungsumfang auf die Hälfte.

4. Warum ist das Behinderten­testament eine bessere Alternative?

Eine wesentlich bessere Alternative als die Enterbung stellt das sogenannte Behinderten­testament dar. Mit diesem können Eltern das Familienvermögen erhalten und dem behinderten Kind trotzdem helfen. Dieses Testament ist in seiner rechtlichen Ausgestaltung außerordentlich komplex und erfordert deshalb eine eingehende Beratung durch einen Erbrechtsexperten.

An dieser Stelle möchten wir nun nur die zwei Grundbausteine eines Behinderten­testaments erläutern.

Der erste Baustein des Behinderten­testaments

Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt, andere Familienangehörige (zum Beispiel Geschwister oder Enkel) oder eine gemeinnützige Institution werden als Nacherben bestimmt. Die Nacherbschaft tritt dabei mit dem Tod des behinderten Kindes ein. Die Erbquote, die das behinderte Kind als Vorerbe erhält, muss dabei immer höher als sein Pflichtteil sein. Nach der Bestimmung des § 2306 BGB ist nämlich eine angeordnete Vor- und Nacherbschaft und eine Testamentsvollstreckung kraft Gesetz unwirksam, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Pflichtteilsquote, nicht übersteigt. Die Erbquote der behinderten Person muss also immer über der Pflichtteilsquote liegen.

Der zweite Baustein des Behinderten­testaments

Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung für die gesamte Lebenszeit des Menschen mit Behinderung angeordnet. Je nach Bedarf des eigenen Kindes und der familiären Situation übertragen die Eltern dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe, dem Vorerben bestimmte Leistungen aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Auf diese Weise ist es möglich, die Lebensqualität für den Betroffenen entscheidend zu verbessern. Ein engagierter Testamentsvollstrecker kann nun aus dem Erbe zusätzliche Pflege, aufwändigere Therapien sowie andere, im Einzelfall für den Betroffenen wichtige Dinge finanzieren, für die weder die Pflegeversicherung noch der Staat über die Sozialhilfe aufkommt.

5. Ist das Behinderten­testament sittenwidrig?

Juristen haben lange Zeit über die Frage gestritten, ob der durch ein Behinderten­testament bewirkte Schutz des privaten Vermögens vor staatlichem Zugriff überhaupt moralisch vertretbar ist:

Ist es nicht sittenwidrig, dass eine Person mit Behinderung durch eine geschickte Gestaltung einer letztwilligen Verfügung in den Genuss staatlicher Leistungen kommt, obwohl er eigenes – vielleicht sogar beträchtliches – Vermögen von seinen Eltern geerbt hat?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 1993 in einer Grundsatzentscheidung diese Frage beantwortet und das Behinderten­testament im Regelfall für zulässig erklärt. Die Richter erkannten ein „billigenswertes Interesse“ für ein Behinderten­testament an, wenn es sich um kleinere oder mittlere Nachlässe handelt. Was bei größeren Vermögen gilt und wo die „kritische“ Grenze liegt, ist bis dato nicht entschieden.

Testamentsmuster für ein Behinderten­testament

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann möchte für ihren geistig behinderten Sohn Simon vorsorgen und errichtet hierzu folgendes Testament:

 

Gemeinschaftliches Testament

Wir, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frauke Fink, geboren am 21.1.1962, beide derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, sind miteinander verheiratet. Aus unserer Ehe sind die Kinder Simon, geboren am 23.7.1992, und Theresa, geboren am 14.5.1990, hervorgegangen. Unser Sohn Simon ist geistig behindert und bezieht Sozialhilfe.

Durch frühere Verfügungen von Todes wegen sind wir nicht daran gehindert, ein Testament zu errichten. Vorsorglich widerrufen wir alle früheren Verfügungen von Todes wegen und errichten nachfolgendes Testament.

 

  1. Erbeinsetzung unseres behinderten Sohnes Simon
    1. Unser Sohn Simon ist nicht befreiter Vorerbe nach dem ersten und zweiten Todesfall seiner Eltern. Seine Erbquote liegt 15 Prozent über seiner fiktiven Pflichtteilsquote nach dem Ableben eines jeden Elternteils.

      Die Nacherbfolge tritt beim Tode des Vorerben ein. Nacherbe ist der Längerlebende von uns.

    2. Wenn unser Sohn Simon vor oder nach dem ersten Erbfall wegfällt, zum Beispiel durch Vorversterben oder Ausschlagung, entfällt die Vor- und Nacherbeneinsetzung. Sein Erbteil wächst dem Längerlebenden von uns an. Dieser wird also Alleinerbe. Ersatznacherbe ist unsere Tochter Theresa, weiter ersatzweise ihre jeweiligen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
    3. Das Recht des Ersatznacherben geht der Vererblichkeit des Nacherbenrechts vor. Die Nacherbenanwartschaft ist nicht übertragbar, es sei denn an den Vorerben.
  2. Gegenseitige Erbeinsetzung
    1. Hinsichtlich des verbleibenden Erbteils setzen wir uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben ein.
    2. Schlusserbe nach dem Längerlebenden von uns ist unsere Tochter Theresa.
    3. Wenn der Schlusserbe wegfällt, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung, sind Ersatzerben seine Abkömmlinge. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, ist Ersatzerbe der gemeinnützige „Verein für Behinderte e.V.“ mit Sitz in München.
  3. Dauertestamentsvollstreckung
    1. Wir ordnen Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Nachlassauseinandersetzung nach dem ersten und zweiten Erbfall zu betreiben und im Übrigen die Vorerbschaft nach dem ersten und zweiten Todesfall nach § 2216 Abs. 2 BGB zu verwalten. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Testamentsvollstrecker befreit.
    2. Aus den Erträgen der Vorerbschaft hat der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB für folgende Zwecke Mittel zur Verfügung zu stellen, auf die aber der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann bzw. auf die gewährte Sozialhilfeleistung nicht anrechenbar sind:
      • Taschengeld in angemessener Höhe,
      • Kleidung, Bettwäsche,
      • persönliche Anschaffungen, zum Beispiel zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbies und Liebhabereien zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Psyche,
      • die Einrichtung der Wohnung,
      • Freizeit- und Urlaubsaufenthalte einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände,
      • ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, zum Beispiel Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte, Besuche bei Verwandten und Freunden.
    3. Auf die Substanz des Vermögens darf der Testamentsvollstrecker zurückgreifen, sofern er dies für erforderlich hält. Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich angewiesen, auf die Bedürfnisse und Wünsche unseres Sohnes einzugehen. Entscheidend ist immer das Wohl unseres Sohnes Simon.
    4. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir den längerlebenden Ehegatten von uns, weiter ersatzweise unsere Tochter Theresa, weiter ersatzweise soll das „Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.“ mit Geschäftssitz in 12163 Berlin, Schlossstr 26 (www.NDTV.info) einen Testamentsvollstrecker ernennen.

      Wir ordnen an, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert.

  4. Abänderungsrecht

    Wechselbezüglich ist nur unsere gegenseitige Einsetzung als Vollerben gemäß Ziffer 2 a). Alle übrigen Verfügungen sind nicht wechselbezüglich. Der Längerlebende von uns ist befugt, auf den zweiten Todesfall seine Verfügungen zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen. Auch lebzeitige Vermögensverfügungen sind uneingeschränkt zulässig. Nach dem Erstversterbenden unterliegt er also keiner Bindung.

München, den 1.8.2020 Frauke Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.8.2020 Max Moormann

6. Warum wir ein Abänderungsvorbehalt bei einem Ehegattentestament zugunsten eines behinderten Kindes empfohlen?

Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Behinderten­testament ist „erblasser- und familienfreundlich“. Was aber in der Vergangenheit richtig war, muss nicht auf immer und ewig so bleiben, auch wenn diese Rechtsprechung in den letzten Jahren immer wieder bestätigt wurde. So kann es sein, dass der Gesetzgeber in naher Zukunft solche Möglichkeiten, das private Vermögen zu erhalten und die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, über Gesetzesänderungen ausschließt.

Bei einem Ehegattentestament zugunsten eines behinderten Kindes sollte deshalb immer ein Abänderungsvorbehalt aufgenommen werden, damit der Witwer bzw. die Witwe auf eine geänderte Rechtslage oder neue Lebensumstände flexibel reagieren kann. 

Die Errichtung eines Behinderten­testament erfordert fundiertes Wissen

Ein Behinderten­testament ist eine komplizierte Angelegenheit, seine Gestaltung gehört nicht in die Hände von juristischen Laien. Gewarnt sei hier ausdrücklich vor Standardtexten, die so gut wie nie zur besonderen familiären und finanziellen Situation passen.

Darum sollte jeder, der ein Behinderten­testament errichten möchte, professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Als Spezialist für Testamentsgestaltung und Erbrechtsexperte verfüge ich über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung, um Sie bei der Errichtung eines Behinderten­testaments zu begleiten, das genau auf Ihre persönlichen Umstände zugeschnitten ist und Ihre Hinterbliebenen umfassend schützt.

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