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Testament-Ratgeber für Ehepaare ohne Kinder

So sorgen Sie als kinderloses Ehepaar am besten vor

Viele Ehepaare ohne Kinder halten eine letztwillige Verfügung des Todes wegen oftmals nicht für notwendig. Sie denken, dass der Nachlass beim Tod des einen automatisch an den anderen übergeht. Doch dem ist nicht so: Stirbt ein Ehepartner, so kommt es in der Regel zur Bildung einer Erbengemeinschaft zwischen dem Witwer bzw. der Witwe und den Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten des Verstorbenen – denn diese sind nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt.

Möchten Eheleute sichergehen, dass der Partner zum Alleinerben wird, müssen sie ein Testament aufsetzen. Informieren Sie sich hier, worauf Sie als kinderloses Paar bei der Testamentsgestaltung achten sollten.

1. Bedeutet eine Heirat automatisch gemeinsames Vermögen?

Mit der Eheschließung entsteht nicht automatisch gemeinsames Eigentum, obwohl sich dieses Gerücht hartnäckig hält. Vielmehr bleiben das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft rechtlich getrennt. Dabei ist es unerheblich, ob das Vermögen vor oder nach der Eheschließung erworben wird.

Lesen Sie hierzu: Das Erbrecht des Ehegatten

Tipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Die Annahmen, dass ein verwitweter Ehegatte automatisch zum Alleinerben wird und mit der Eheschließung automatisch gemeinsames Eigentum entsteht, sind falsch.

Darum ist es auch für Ehepaare ohne Kinder enorm wichtig, mit einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen für den länger lebenden Ehegatten vorzusorgen und ihn im Erbfall abzusichern.

2. Was bedeutet die gesetzliche Erbfolge für Ehepaare Paare ohne Kinder?

Hat ein Ehepaar keine letztwillige Verfügung des Todes wegen errichtet, kommt beim Tod des einen Ehepartners die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Bei Ehepaaren ohne Kinder sieht diese vor, dass neben dem Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen erben.

Genau geregelt wird die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren im § 1931 BGB. Darüber hinaus spielt der § 1371, der den Zugewinnausgleich im Todesfall regelt, eine wichtige Rolle für die Verteilung des Erbes.

§ 1931 BGB – die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren 

Nach § 1931 BGB wird die gesetzliche Erbfolge folgendermaßen geregelt:

  • Der überlebende Ehegatte ist, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, neben den Erben der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern (Erben dritter Ordnung) zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.
  • Wenn Großeltern mit den Abkömmlingen von Großeltern zusammentreffen, treten die Regelungen des § 1926 BGB in Kraft, der die gesetzliche Erbfolge bei Erben der dritten Ordnung regelt.
  • Alleinerbe kann der hinterbliebene Ehepartner nur werden, wenn sowohl aus der ersten, zweiten und dritten Ordnung keine Erben mehr vorhanden sind.

Informationen zur gesetzlichen Erbfolge und Ordnungen 

3. Der Zugewinnausgleich von kinderlosen Ehepaaren im Todesfall

§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall: Haben die Eheleute beim Eintritt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Der restliche Nachlass fällt an die Verwandten, in der Regel die Eltern des Erblassers.

Nur dann, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) noch Großeltern (Erben dritter Ordnung) vorhanden sind, erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft.

Beispiel: Zugewinnausgleich bei Ehepaaren ohne Kinder

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann hat keine Kinder und lebt, da es keinen notariellen Ehevertrag errichtet hat, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament wurde bisher ebenfalls nicht errichtet.

Die Eltern und Großeltern von Max Moormann sind bereits verstorben, Geschwister gibt es keine. Frauke Moormanns Eltern sind hingegen am Leben, außerdem hat sie zwei Geschwister.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge des verheirateten und kinderlosen Ehepaares nun aus?

Wenn Max Moormann vor seiner Frau stirbt, so ist Frauke Moormann Alleinerbin, da auf der Seite ihres Mannes keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind. Verstirbt Frauke Moormann jedoch vor ihrem Ehemann, sieht die Erbfolge ganz anders aus: Ihr Mann Max erhält als gesetzlichen Erbteil drei Viertel des Nachlasses; das restliche Viertel fällt den Eltern von Frauke zu gleichen Teilen zu. Noch schwieriger wird die Situation, wenn beispielsweise der Vater von Frauke Moormann bereits verstorben ist. Dann würde das auf den Vater entfallende Achtel an die zwei Schwestern von Frauke fallen. Max müsste dann alle Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft nicht nur mit seiner Schwiegermutter, sondern auch mit seinen beiden Schwägerinnen abstimmen.

Dass es innerhalb der gesetzlichen Erbfolge häufig zur Entstehung von Erbengemeinschaften kommt, kann die Nachlassverwaltung erheblich erschweren, weil der überlebende Ehegatte nicht allein über die Erbschaft verfügen kann. Streitigkeiten innerhalb der Familie sind in solchen Fällen nahezu vorprogrammiert.

 

4. Welche Testamente bieten sich für Ehepaare ohne Kinder an?

Um Nachlassstreitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden und den Ehepartner abzusichern, sollten also auch Ehepaare ohne Kinder ein Testament aufsetzen und die gesetzliche Erbfolge so außer Kraft setzen. Lesen Sie nachfolgend, welche Testamente sich für Ehepaare ohne Kinder anbieten.

5. Testament-Muster - Das gemeinschaftliche Testament für Ehepaare ohne Kinder

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament sowohl in notarieller als auch privatschriftlicher Form errichten. Im letztgenannten Fall ist es ausreichend, wenn einer der Eheleute den Text mit der Hand schreibt und dann beide Eheleute mit Ort, Datum, Vor- und Familiennamen unterzeichnen.

Ein gemeinschaftliches Testament ist dann sinnvoll, wenn sich die Eheleute einig sind, dass der Partner im Todesfall des anderen Alleinerbe sein soll. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur zu Lebzeiten beider Partner in beiderseitigem Einverständnis geändert werden. Möchten man sich als Ehepaar die Möglichkeit vorbehalten, Änderungen an der Erbfolge vorzunehmen, ist auch die Errichtung zweier separater Einzeltestamente möglich.

Testament-Muster: Das gemeinschaftliche Testament von kinderlosen Ehepaaren

Das gemeinschaftliche Testament ist dann empfehlenswert, wenn ein Ehepaar gemeinsam für den Erbfall vorsorgen und bestimmen möchte, wer im zweiten Erbfall Erbe wird. Es könnte wie folgt testiert werden:

Gemeinschaftliches Testament

  1. Verfügung für den ersten Todesfall
    1. Wir, die Eheleute Max und Frauke Moormann, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.
    2. Sollte ich, Max Moormann, der Erstversterbende sein, erhält mein Bruder Hans Moormann im Wege des Vermächtnisses einen Geldbetrag von 50.000 Euro und mein Neffe Stefan Moormann mein Segelboot am Starnberger See.
    3. Sollte ich, Frauke Moormann, die Erstversterbende sein, wende ich meinen gesamten Schmuck im Wege des Vermächtnisses meiner Nichte Nina Neumann zu.
    4. Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen wir ausdrücklich nicht.
  2. Verfügung für den zweiten Todesfall
    1. Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns sind die Geschwister des Ehemannes und der Ehefrau zu gleichen Teilen.
    2. Zu Ersatzerben berufen wir die Abkömmlinge des jeweiligen Verwandten nach gesetzlicher Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung ein.
  3. Auflagen
    1. Ich, Max Moormann, wünsche Erdbestattung.
    2. Ich, Frauke Moormann, wünsche Feuerbestattung.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.8.2020             Frauke Moormann

Informationen zum Berliner Testament und Ehegattentestament

6. Testament-Muster: Das Einzeltestament eines kinderlosen Ehepartners

Ein Ehemann, der zum zweiten Mal verheiratet ist und keine eigenen Kinder hat, möchte seine Ehefrau für den Erbfall umfassend absichern und einigen Verwandten ein Vermächtnis zuwenden. Er könnte wie folgt testieren:

Mein letzter Wille

  1. Zu meiner alleinigen Vollerbin setze ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, meine Ehefrau Frauke Moormann, geboren am 10.8.1960, ein.

    Als Ersatzerben bestimme ich meinen Bruder Hans Moormann, geboren am 9.11.1958.

  2. Im Wege des Vermächtnisses vermache ich meinem Bruder Hans Moormann einen Geldbetrag von 50.000 Euro und meinem Neffen Stefan Moormann mein Segelboot am Ammersee. Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.
  3. Ich wünsche Erdbestattung und belaste meinen Erben mit der Auflage, meine Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

7. Das Pflichtteilsrisiko eines Einzeltestaments bei Ehepaaren ohne Kinder

Auch kinderlose Ehepaare, die sich per Testament wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, müssen beachten, dass Eltern, die zum Zeitpunkt des Todesfalls noch leben, einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Sohnes bzw. der verstorbenen Tochter geltend machen können.

Genau geregelt wird dieser Pflichtteilsanspruch in § 2303 Abs. 2 BGB:

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Der Pflichtteil der Eltern entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Pflichtteil also letztlich ausfällt, hängt maßgeblich vom ehelichen Güterstand ab, in dem der Erblasser vor seinem Tod gelebt hat. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht den Eltern des Erblassers gemeinsam ein Achtel des Nachlasses als Pflichtteil zu.

Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart, beträgt der Pflichtteil der Eltern ein Viertel des Nachlasses. Pflichtteilsansprüche können finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen Der überlebende Ehepartner kann durch die Pflichtteilsansprüche in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Da der Pflichtteil unmittelbar im Erbfall fällig wird und auf die Auszahlung von Geld gerichtet ist, sollten Ehepaare ohne Kinder bei der Gestaltung ihrer letztwilligen Verfügung die Pflichtteilshaftung bei der Nachlassplanung berücksichtigen und entsprechend vorsorgen.

Wenn die Eltern nicht zu einem notariellen Pflichtteilsverzicht bereit sind, sollte für ausreichend liquide Mittel gesorgt werden, um die Auszahlung von Pflichtteilen zu ermöglichen. Das ist gerade dann wichtig, wenn das Vermögen überwiegend aus einer oder mehreren Immobilien besteht. 

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier

8. Die Erbschaftsteuerbelastung von verheirateten Paaren ohne Kinder

Je nach Höhe einer Erbschaft und dem verwandtschaftlichen Verhältnis von Erblasser und Erbe gibt es unterschiedlich hohe Erbschaftssteuerfreibeträge. So hat der überlebende Ehepartner beispielsweise einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000 Euro.

Bei Ehepaaren ohne Kinder werden für den zweiten Erbfall allerdings häufig weit entfernte Verwandte oder sogar nicht verwandte Personen als Erben bestimmt, die nur sehr geringe Erbschaftssteuerfreibeträge von in der Regel 20.000 Euro geltend machen können. Den Schlusserben bleibt also häufig nichts anders übrig, als einen Teil des Nachlasses zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer an das Finanzamt abführen zu können (wenn im Nachlass zu wenig Barmittel vorhanden sind). Daher kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, nicht verwandte Personen, zu denen ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht, zu adoptieren, um deren Erbschaftssteuerfreibetrag auf 400.000 Euro zu erhöhen.

Informationen zu den Erbschaftsteuerfreibeträgen und den Steuertarifen

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9. Tipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Einige ausländische Erbrechtsordnungen, wie etwa in romanischen Staaten, verbieten die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes; zulässig sind dort nur Einzeltestamente. Wenn also zum Beispiel ein deutscher Ehemann mit einer Ehefrau mit italienischer oder spanischer Staatsangehörigkeit korrekte testamentarische Verfügungen treffen möchte, kommt es ganz wesentlich auf die Beratung durch einen Erbrechtsexperten an, der sich in dieser internationalen Thematik auskennt.

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Weitere FAQs zum Thema:

Wie kann ein kinderloses Ehepaar die Erbfolge regeln?

Um den überlebenden Ehegatten möglichst umfangreich abzusichern, empfiehlt es sich, dass die Eheleute sich in einem Testament als Alleinerben einsetzen. Hierdurch wird vermieden, dass die Eltern des Erblassers kraft Gesetz neben dem überlebenden Ehegatten erben.

Zu beachten ist aber, dass bei kinderlosen Erblassern die Eltern gemäß § 2303 Abs. 2 BGB pflichtteilsberechtigt sind, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen werden. Sie haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe der Pflichtteilsquote der Eltern hängt vom Güterstand des Ehepaares ab. Lebte das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand, steht den Eltern des Erblassers ein Achtel als Pflichtteil zu. Hat das Ehepaar Gütertrennung vereinbart, beträgt der Pflichtteil der Eltern ein Viertel des Nachlasses.

Vorsicht ist geboten bei Schenkungen des Erblassers in seinen letzten 10 Lebensjahren. Diese Zuwendungen werden in die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen miteinbezogen. Der Erbe muss dann zusätzliche Zahlungen in Höhe der Pflichtteilsquote leisten, die seine Liquidität stark belasten können.

Die Ehegatten können in ihrem Testament auch einer Person (z. B. einem Freund oder Bekannten) einen Geldbetrag oder Nachlassgegenstand durch ein Vermächtnis (§ 2174 BGB) zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Expertentipp für kinderlose Ehepaare:

Diese Art der Zuwendung ist vor allem dann sinnvoll, wenn dieser Person lediglich ein Vermögensvorteil (Wohnrecht oder monatliche Rente) zustehen soll, ohne an der Verwaltung und Teilung des Nachlasses mitwirken zu müssen.