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Testament-Ratgeber zur Streitvermeidung unter Miterben der Erbengemeinschaft

So verhindern Sie Uneinigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft

Erbstreitigkeiten kommen in der Praxis häufiger vor, als man denkt. Der Grund dafür ist, dass ein Verstorbener meist nicht von einem Alleinerben, sondern von mehreren Erben beerbt wird. Bei guten familiären Verhältnissen stellt diese Praxis auch häufig kein Problem dar und eine Erbengemeinschaft besteht zur Fortführung eines Betriebes oder zur Verwaltung eine Mietgrundstückes über Jahrzehnte hinweg zu gegenseitigem Nutzen fort. Sind die Familienverhältnisse allerdings von Spannung geprägt, ist Streit unter Miterben nahezu vorprogrammiert.

Daher ist es für Testierende empfehlenswert, die Entstehung von Erbstreitigkeiten durch die Erstellung eines Testaments wirksam zu verhindern und dafür zu sorgen, dass auch nach dem eigenen Tod die wechselseitige Unterstützung in der Familie erhalten bleibt.

Erfahren Sie hier, wie Sie Streit unter Miterben verhindern können.

1. Wie sind die gesetzliche Regelungen für die Erbengemeinschaft?

Die gesetzlichen Regelungen für die Erbengemeinschaft finden sich in den §§ 2038 ff. BGB. Lassen Sie uns zunächst einen Blick auf diese Gesetze werfen:

§ 2038 BGB - Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
 

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.


§ 2039 BGB - Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

§ 2040 BGB - Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
 

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

 

Wie Sie sehen, ist in diesen Paragraphen grundsätzlich die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses durch alle Miterben vorgesehen. Das bedeutet, dass die Erben bei anstehenden Entscheidungen gemeinsam handeln müssen: ein wahrer Nährboden für Konflikte.

Ausführliche Informationen zur Erbengemeinschaft

2. Warum entsteht Streit unter Miterben?

Eine Erbengemeinschaft kann sowohl durch die gesetzliche als auch die gewillkürte Erbfolge entstehen. Wenn man so will, ist jede Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft – denn niemand der Miterben wurde freiwillig in die Gemeinschaft aufgenommen. Kein Wunder also, dass hier Streitereien und Reibereien vorprogrammiert sind. Die Gründe, warum in Erbengemeinschaften oft so hartnäckig gestritten wird, sind vielfältig.

Wir haben für Sie nachfolgend einige Konfliktlagen zusammengestellt, die Sie bei Ihrer Nachlassplanung berücksichtigen sollten.

Zwang zur gemeinsamen Nachlassverwaltung

Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben den Nachlass bis zu dessen Teilung grundsätzlich gemeinsam zu verwalten. Hier kann es immer wieder zu erheblichen Interessenskonflikten kommen: Während ein Erbe daran interessiert ist, den Nachlass zusammenzuhalten, kann ein anderer daran interessiert sein, seinen Erbteil so schnell wie möglich ausgezahlt zu bekommen und ist daher bereit, beispielsweise Immobilien schnell zu veräußern.

Ebenso kann es sein, dass sich manche Miterben gar nicht um die Verwaltung des Nachlasses kümmern, andere wiederum strapazieren die Geduld der anderen Erben, indem sie versuchen, ihnen die eigenen Vorstellungen aufzuzwingen. Erbengemeinschaften sind also in einem hohen Maße von Neid, Missgunst und Unfrieden bedroht.

Weil alle außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, der Einstimmigkeit aller Miterben bedürfen, ist Streit vorprogrammiert. Zu außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zählt beispielsweise

  • die Veräußerung eines Grundstücks,
  • eine Klage auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder
  • die Räumung und Herausgabe einer vermieteten Wohnung.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters dem Nachlassgegenstand gerecht werden und den Nachlassbestand nicht gefährden, können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hierzu zählen etwa

  • Baumaßnahmen auf einem Grundstück,
  • die Einziehung von Forderungen,
  • die Kapitalanlage bis zur Teilung des Nachlasses,
  • die Begleichung von Nachlassschulden,
  • die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, soweit sie aus Nachlassmitteln beglichen werden können, und
  • die Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen.

Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit wird die Höhe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteile berücksichtigt; es wird also nicht nach Köpfen abgestimmt. Ein Patt und damit Handlungsunfähigkeit kann eine Erbengemeinschaft also lähmen.

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Mitwirkungspflicht der Miterben

Innerhalb einer Erbengemeinschaft können sich aus zunächst kleinen Uneinigkeiten große Konflikte entwickeln: Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft mitzuwirken. Weigert sich ein Miterbe, seine Zustimmung zu erteilen, kann jeder andere Miterbe vor Gericht Klage einreichen. Entsteht den anderen Miterben durch die Weigerung ein Schaden, so können diese Schadenersatz verlangen.

Treffen in einer Erbengemeinschaft also verschiedene Interessen aufeinander, erfolgt die Teilung des Nachlasses selten ohne Streit.

Gefahr der Teilungsversteigerung

Der Gesetzgeber sieht eine reale Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor. Da diese Teilung zum Beispiel bei Immobilien nicht unmittelbar umgesetzt werden kann, müssen Grundstücke und Häuser mittels Verkaufs oder sogar Teilungsversteigerung in eine teilbare Geldsumme verwandelt werden. Nicht selten wird hierdurch Familienvermögen sinnlos zerschlagen und der Familienfrieden nachhaltig gestört.

Teilungsversteigerung – Ablauf, Tipps, Kosten

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Wenn eine Gruppe von Miterben über die Mehrheit der Stimmen verfügt, kommt es deutlich öfter zu Streit. Die Neigung von enttäuschten und überstimmten Querulanten, sich die Zustimmung zu wirtschaftlich bedeutsamen Verwaltungsmaßnahmen durch irrwitzige Zugeständnisse abkaufen zu lassen, ist sehr hoch. Bei der Verwaltung des Erbes können sich so diverse Schwierigkeiten zu einem Problemberg auftürmen.


3. Wie lassen sich Erbstreitigkeiten mittels Testament wirksam vermeiden?

Wer ein Testament schreibt, kann vorausschauend dafür sorgen, dass Konflikte unter den Erben erst gar nicht entstehen.

Im Folgenden haben wir für Sie fünf Vorschläge zur Konfliktvorsorge gesammelt.

4. Konfliktvorsorge Nr. 1: Erbengemeinschaften vermeiden

Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten durch die Errichtung eines wirksamen Testaments verhindern. Wenn Sie mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und einen Alleinerben bestimmen, verhindern sie wirksam, dass überhaupt eine Erbengemeinschaft entsteht. Für andere Angehörige können Sie Vermächtnisse aussetzen, so dass diese nicht zum Kreis der Erben zählen, aber trotzdem etwas vom Nachlass erhalten.

5. Konfliktvorsorge Nr. 2: Teilungsverbot

Der Erblasser kann die Teilung des Nachlasses insgesamt oder für einzelne Nachlassgegenstände ausschließen. Diese Anordnung des Erblassers wird aber spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam. Sofern sich die Miterben einig sind, können sie sich auch schon vorher gemeinschaftlich über einen Teilungsausschluss des Erblassers hinwegsetzen. Will der Erblasser dies verhindern, muss er Testamentsvollstreckung anordnen; der Testamentsvollstrecker hält sich – auch gegen den Willen der Erben – strikt an die Anordnungen des Erblassers.

Testamentmuster „Teilungsverbot“

Der Witwer Max Moormann möchte seine 18-jährige Tochter Theresa und seinen 20-jährigen Sohn Siegfried als Miterben einsetzen. Er will dabei verhindern, dass sein Mietshaus, das sich seit Generationen in Familienbesitz befindet, nach dem Erbfall geteilt und veräußert wird. Dies soll erst möglich sein, wenn Theresa 30 Jahre alt ist. Herr Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setze zu meinen Erben meine Tochter Theresa Moormann und meinen Sohn Simon Moormann je zur Hälfte ein.

    Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

  2. Die Auseinandersetzung bezüglich meines Mietshauses in 80797 München, Adelheidstr. 8, schließe ich so lange aus, bis der jüngste Miterbe das 30. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Ich ordne Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten und obiges Auseinandersetzungsverbot zu überwachen.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Steuerberater Max Klug, Mühlbaurstraße 1, 81677 München, mit dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen.

Sollte der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen oder vor oder nach dem Erbfall wegfallen, dann soll der Vorstand des Netzwerkes Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. mit Sitz in 12163 Berlin, Schlossstr. 26, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.

Ich ordne an, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert.

München, 1.8.2020                

Max Moormann

6. Konfliktvorsorge Nr. 3: Teilungsanordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann im Testament aber auch Teilungsanordnungen treffen, das heißt, er nimmt – nachdem er zunächst die Erben und deren Erbquoten festgelegt hat – eine Verteilung von Nachlassobjekten und -werten vor. Oft wird aber übersehen, dass Teilungsanordnungen wiederum neue Probleme schaffen können. Sie führen nämlich zu einer gesetzlichen Ausgleichsverpflichtung desjenigen, der wirtschaftlich mehr erhalten hat, als es seiner Erbquote entspricht.

Da diese Ausgleichszahlung die Liquidität des Miterben ganz erheblich beeinträchtigen kann, sollte im Testament auch die Frage geregelt werden, wie ein derartiger Ausgleich berechnet wird. Bei einer Teilungsanordnung besteht weiter die Gefahr, dass der Gegenstand, der einem Miterben zugewiesen worden ist, sich im Todeszeitpunkt nicht mehr im Nachlass befindet. Der Erblasser muss unbedingt bestimmen, was in diesem Fall passieren soll. Hierüber entstehen in der Praxis erbitterte Erbstreitigkeiten.

Testamentmuster „Teilungsanordnung“

Der Witwer Max Moormann möchte seine Tochter Theresa und seinen Sohn Simon als Miterben einsetzen. Theresa soll seine Eigentumswohnung in München mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro erhalten; Simon soll das Ferienhaus in Kufstein mit einem Wert von 200.000 Euro bekommen. Max Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setze zu meinen Erben meine Tochter Theresa Moormann und meinen Sohn Simon Moormann je zur Hälfte ein.

    Ersatzerben sind jeweils deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

  2. Hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ordne ich Folgendes an:
    1. Meine Tochter Theresa erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil meine Eigentumswohnung in 80798 München, Augustenstr. 8.
    2. Mein Sohn Simon erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil, mein Ferienhaus in Kufstein, Kitzbühlerstr. 3.
    3. Theresa hat Stefan einen Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes der beiden Immobilien zu bezahlen. Die Werte der Häuser sind von einem bei der IHK München bestellten Grundstücksgutachter festzulegen.
    4. Sollte eine der beiden Immobilien sich bei meinem Tod nicht mehr in meinem Nachlass befinden, so ist diese Teilungsanordnung insgesamt hinfällig.

München, 1.8.2020

Max Moormann

7. Konfliktvorsorge Nr. 4: Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung wirkt wie eine Beruhigungstablette auf streitsüchtige Erben. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit zwischen den Fronten vermitteln kann. Die Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden daher in der Regel eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die schon lange nicht mehr miteinander reden können.

Als Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser nur eine vertrauenswürdige, fachlich kompetente Person auswählen und deren Rechte und Pflichten eindeutig festlegen. Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist des Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.

Sollte ein Miterbe damit nicht einverstanden sein, kann er sich zwar mit dem Testamentsvollstrecker streiten, hat aber wahrscheinlich keinen Erfolg. Denn der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung ohne weitere Begründung abbrechen, wenn er erkennt, dass keine sachliche Zusammenarbeit möglich ist, um seine im Testament definierten Aufgaben zu erledigen.

Ausführliche Informationen zur Testamentsvollstreckung

Testamentmuster „Abwicklungsvollstreckung“

Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer solchen Anordnung kann der Erblasser dafür sorgen, dass der Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entzogen wird und das Vermögen schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

Möchte ein Testierender eine Abwicklungsvollstreckung anordnen, kann er wie folgt testieren:

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meine testamentarischen Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln.

Kosten und Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Testamentmuster „Verwaltungsvollstreckung“

Hat der Erblasser zwar eine Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen. Es ist deshalb sinnvoll, nicht nur einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sondern auch einen „Ersatz“-Testamentsvollstrecker. Für den Fall, dass die an erster Stelle als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt nicht antreten kann oder will, ist so sichergestellt, dass eine andere Vertrauensperson den letzten Willen des Erblassers erfüllt.

Der Testamentsvollstrecker erhält nach dem Gesetz eine „angemessene“ Vergütung (§ 2221 BGB). Die Höhe der Vergütung hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Deshalb sollte der Erblasser im Testament genau festlegen, welche Vergütung dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden.

Ein Testierender, der eine Verwaltungsvollstreckung anordnen möchte, kann dies wie folgt tun:

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten. Er hat die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.

Die Erträge des Nachlasses unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Er hat aus ihnen und erforderlichenfalls aus der Substanz des Nachlasses jedem Erben die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zu seinem Unterhalt und zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung benötigt. Hierzu gehören auch die Einrichtung einer Wohnung am Ausbildungs- oder Studienort und ein angemessenes Kraftfahrzeug.

8. Konfliktvorsorge Nr. 5: Anordnung eines Schiedsverfahrens

Um Streitigkeiten über die Nachlassauseinandersetzung schon im Ansatz zu ersticken, kann der Erblasser auch ein Schiedsverfahren anordnen. Ein solches Verfahren dauert im Vergleich zu Prozessen vor staatlichen Gerichten meist deutlich weniger lange. Darüber hinaus stoßen Schiedssprüche häufig auf eine höhere Akzeptanz als gerichtliche Urteile.

Testament Muster „Schiedsklausel“

Dem Schiedsspruch des Schiedsrichters haben sich alle Miterben zu unterwerfen. Sollte ein Miterbe dies, egal zu welchem Zeitpunkt, ablehnen, verliert er seine Miterbenstellung. Sein Miterbenanteil fällt dann, entgegen einer eventuellen anders lautenden gesetzlichen Auslegungsregel oder Bestimmung, den anderen Miterben zu.

Eine Schiedsklausel kann beispielsweise mit folgendem Wortlaut ins Testament aufgenommen werden:

Können sich die Miterben bis vier Monate nach meinem Tod nicht einvernehmlich über die Nachlassauseinandersetzung einigen, ist das Schiedsgericht des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V. anzurufen.

9. Verhindern Sie Erbstreitigkeiten mit guter Vorsorge

Wer auf eine letztwillige Verfügung des Todes wegen verzichtet, ebnet Streitigkeiten, die innerhalb einer Erbengemeinschaft oft entstehen, den Weg. Wenn Sie solche familienentzweienden Erbstreitigkeiten vermeiden möchten, ist die Errichtung eines Testaments empfehlenswert.

Auch Teilungsverbote und Teilungsanordnungen sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder eines Schiedsverfahrens innerhalb eines Testaments sind rechtlich außerordentlich komplex und dürfen deshalb niemals ohne die eingehende Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung verwendet werden.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für Testamentsgestaltung beraten wir Sie gern bei der Erstellung Ihres Testaments und gehe dabei detailliert auf Ihre persönlichen Umstände und Wünsche ein.

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