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Vorerbschaft & Nacherbschaft

Bei der Planung des eigenen Nachlasses kommt häufig der Wunsch auf, die Verteilung des Vermögens möglichst langfristig, auch über Generationen hinweg, nach dem eigenen Tod zu steuern und dadurch zu sichern. Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft kann hierbei eine gute Wahl sein, indem der Vorerbe den Nachlass zwar nutzen darf, die Substanz jedoch am Ende auf den Nacherben übergeht. Dabei steht es dem Erblasser frei, den Antritt der Nacherbfolge an ein festgelegtes Ereignis oder einen genauen Zeitpunkt zu koppeln. Tut er dies nicht, tritt die Nacherbschaft spätestens mit dem Ableben des Vorerbens ein.

Das Wichtigste zur Vorerbschaft & Nacherbschaft

  • Der Vorerbe und der Nacherbe beerben beide denselben Erblasser und erben denselben Nachlass. Dies nur nicht zugleich, sondern nacheinander.
  • Der Nacherbe kann erst Erbe werden, wenn eine andere Person (der Vorerbe) vor ihm Erbe gewesen ist.
  • Die Nacherbschaft tritt spätestens mit dem Tod des Vorerben ein.
  • Die Bestimmung eines Vorerben und Nacherben bedarf immer einer letztwilligen Verfügung.
  • Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird der Vorerbe Erbe auf Zeit, während der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf das Nacherbe erhält.

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Die Benennung eines Vorerben und Nacherben ist in der Praxis nicht ganz einfach, zumal dies unter anderem eine letztwillige Verfügung voraussetzt, die wiederum an bestimmte Formvorschriften gebunden ist. Auch der steuerrechtliche Aspekt darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Als Fachanwälte für Erbrecht und somit ausgewiesene Erbrechtsexperten beraten wir Sie gerne, ob für Ihre Wünsche zur Regelung des Nachlasses die Vor- und Nacherbschaft eine gute Wahl ist oder ob sich andere Alternativen besser eignen. Vereinbaren Sie hierfür gleich einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei in München.

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1. Was versteht man unter einer Vor- und Nacherbschaft?

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft in einem Testament kann sowohl die Reihenfolge der Erben als auch die Nutzungsdauer des Nachlasses im Vorfeld bestimmt werden. Der potentielle Erblasser setzt also zunächst eine Person als Vorerben ein, welche die Erbschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nutzen kann. Der Nacherbe wiederum kann erst dann Erbe des Erblassers werden, wenn die Vorerbschaft beendet ist. In aller Regel und sofern testamentarisch nichts anderes vorgesehen ist, beginnt die Nacherbschaft mit dem Tod des Vorerben.

Erbrechtlich gesehen, erbt der Nacherbe also nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser. Um zu verhindern, dass nach dem Ableben des Vorerben nichts mehr vom Nachlass übrig ist, wird die Vorerbschaft dahingehend beschränkt, dass der Vorerbe nicht uneingeschränkt über das Erbe verfügen darf.

Kurz gesagt, ist der Vorerbe ein Erbe auf Zeit, während der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft hat.

2. Wie kann man eine Vor- und Nacherbschaft anordnen?

Eine Vor- und Nacherbschaft kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden, wobei das Testament auch handschriftlich verfasst sein darf. Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt sich jedoch ein notarielles Testament. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Ohne testamentarische Anordnung gibt es also keine Vor- und Nacherbschaft. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist diese deshalb grundsätzlich ausgeschlossen.

Handschriftliches Testament – Errichtung, Gültigkeit und Widerruf

3. Wann macht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft Sinn?

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist nicht in jedem Fall eine gute Wahl, zumal es bei der späteren Abwicklung der Nacherbschaft zu Problemen kommen kann. Oft möchten insbesondere Ehegatten mit der Vor- und Nacherbschaft nach dem Tod des Erstversterbenden sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte abgesichert ist und der Nachlass nach dem Letztversterbenden auf die eigenen Kinder übergeht. Dies lässt sich jedoch auch anders lösen.

Dennoch gibt es Situationen, in denen die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein kann:

Bei den nachfolgenden zwei Situationen ist die Vor- und Nacherbschaft unbedingt zu empfehlen:

  • Zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus einer früheren Ehe des Vorerben und
  • zum Schutze des Nachlasses vor dem Sozialhilfeträger oder den Gläubigern bei Bedürftigkeit bzw. Überschuldung des Vorererben.

Testament-Ratgeber zum Schutz überschuldeter Erben

4. In welche Rechtsstellung tritt der Vorerbe nach dem Erbfall ein?

Der Vorerbe ist zwar Erbe des Erblassers, jedoch kein Vollerbe und kann somit auch nicht willkürlich über den Nachlass bestimmen. Die Vorerbschaft ist nur eine Erbschaft auf Zeit. Nämlich solange, bis ein festgelegtes Ereignis oder der Tod des Vorerben eintritt. Während dieser Zeit fungiert er quasi als Treuhänder über das geerbte Vermögen und muss die Erbschaft in seiner Substanz dem Wert nach uneingeschränkt für den Nacherben erhalten (§ 2130 BGB). Wohl aber darf er die Erträge aus dem Nachlass für sich ziehen, was der Rechtsstellung eines Nießbrauchers nahekommt.

5. Was sind die Rechte und Pflichten eines Vorerben bzw. eines Nacherben?

Der Vorerbe unterliegt bestimmten Verpflichtungen zur Erhaltung der Substanz des Nachlasses für den Nacherben:

  • Tragen der gewöhnlichen Erhaltungskosten des Nachlasses (§ 2124 Abs. 1 BGB).
  • Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
  • Entnahmen aus der Erbschaft nur für außergewöhnliche Lasten (§§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB).
  • Auf Wunsch des Nacherben ist der Vorerbe zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet.
  • Er ist dem Nacherben rechenschaftspflichtig, sofern der begründete Verdacht besteht (was vom Nacherben zu beweisen ist), dass durch die Nachlassverwaltung des Vorerben dem Nacherben Nachteile entstehen.

Gut zu wissen:

  • Die geerbte Vorerbschaft ist vom Vorerben als gebundenes Sondervermögen zu betrachten und deshalb auch strikt von seinem Eigenvermögen zu trennen.
  • Erbt der Nacherbe vom Vorerben nicht nur die Nacherbschaft sondern darüber hinaus dessen eigenes Vermögen, so müssen beide Erbschaften getrennt voneinander als zwei unterschiedliche Vermögensmassen sowohl erbschaftsteuerlich als auch erbschaftsrechtlich und pflichtteilsrechtlich behandelt werden.

6. Welchen Beschränkungen unterliegt der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass?

Das Gesetz legt dem Vorerben nicht unerhebliche Verfügungsbeschränkungen über den Nachlass auf, damit der Nacherbe später auch vom Vermögen des Erblassers profitieren kann.

Ohne die Zustimmung des Nacherben darf der Vorerbe

  • keine Schenkungen aus dem Nachlass tätigen,
  • den Nachlass nicht verbrauchen (er darf nur die Früchte daraus ziehen) und
  • keine Mobilien oder Immobilien aus dem Nachlass veräußern oder durch Kredite belasten.

Gut zu wissen: Vorstehende Schenkungen oder Veräußerungen werden im Nacherbfall unwirksam. Der Nacherbe kann beim unzulässigen Eigenverbrauch des Nachlasses Schadenersatzansprüche geltend machen.

7. Hat der Erblasser die Möglichkeit, den Vorerben von Beschränkungen zu befreien?

Der Erblasser hat natürlich die Möglichkeit, den Vorerben testamentarisch oder erbvertraglich von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen (siehe § 2136 BGB) zu befreien. In diesem Fall spricht man von einem befreiten Vorerben. Dieser darf dann ohne die Einwilligung des Nacherben zum Beispiel

  • Immobilien veräußern oder
  • Gegenstände (auch Geld) aus dem Nachlass für sich verwenden und somit verbrauchen.

Jedoch kann der Erblasser den Vorerben nicht von allen Beschränkungen befreien. So zum Beispiel

  • von dem Schenkungsverbot,
  • von der Pflicht, auf Verlangen des Nacherben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen,
  • von dem Feststellungsrecht des Nacherben über den Zustand des Nachlasses,
  • vom Tragen der gewöhnlichen Erhaltungskosten des Nachlasses und
  • vom Recht auf Schadenersatz des Nacherben gegenüber dem Vorerben bei zu Unrecht und zum Nachteil des Nacherben vorgenommenen Verfügungen.

8. In welche Rechtsstellung tritt der Nacherbe im Nacherbfall ein?

Der Nacherbfall tritt spätestens mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB), sofern der Erblasser nicht in einer letztwilligen Verfügung einen anderen Zeitpunkt (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters des Nacherben) festgelegt hat.

Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist die Vorerbenstellung beendet und die Vorerbschaft geht als Sondervermögen auf den Nacherben über. In diesem Fall spricht man von der Nacherbschaft. Somit wird der Erblasser nun ein zweites Mal beerbt, nämlich nach dem Vorerben dann vom Nacherben.

Welche Rechte der Nacherbe gegenüber dem Vorerben oder dessen Erben im Fall der Nacherbschaft durch Tod des Vorerben hat, ist abhängig davon, ob es sich um einen befreiten Vorerben gehandelt hat oder nicht.

Rechte gegen den nicht befreiten Vorerben:

  • Recht auf Herausgabe der gesamten Erbschaft,
  • Recht auf Rechenschaftslegung bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Bestand und Umfang des Nachlasses,
  • Recht auf Schadenersatz bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung bzw. Erhaltung der Wertsubstanz des Nachlasses,
  • Recht auf Auskunft des Beschenkten bei unerlaubter Schenkung und damit Schmälerung des Nachlasses.

Rechte gegen den befreiten Vorerben:

Ein befreiter Vorerbe bzw. dessen Erbe muss im Nacherbfall lediglich noch die vorhandenen Nachlassgegenstände herausgeben (§ 2138 BGB)

Wurde der Vorerbe vom Erblasser von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung befreit, so hat der Nacherben gegenüber dem befreiten Vorerben bzw. seines Erben nur noch ein Recht auf Schadenersatz bei unerlaubter Schenkung von Nachlassgegenständen oder Minderung des Nachlasses in Benachteiligungsabsicht (§ 2138 BGB).

9. Gibt es eine Frist für die Nacherbschaft?

In der Regel hat der Nacherbe bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Danach erlischt dieses Recht und der Vorerbe wird damit zum Vollerben und erhält das uneingeschränkte Erbrecht.

Weitere FAQs zum Thema:

Kann man als Vor- oder Nacherbe den Pflichtteil verlangen?

Wenn ein Vorerbe zugleich auch eine pflichtteilsberechtigte Person ist, muss er die Beschränkungen, die eine Vor- und Nacherbschaft mit sich bringt, nicht hinnehmen. Er hat dann die Möglichkeit, die Vorerbschaft auszuschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil zu verlangen. Innerhalb der Ausschlagungsfrist muss der Pflichtteilsberechtigte also sehr genau überlegen, ob er die langfristige Vorerbschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten annimmt oder sich kurzfristig seinen Pflichtteil auszahlen lässt.

Neben dem Vorerben können auch dem Nacherben Pflichtteilsansprüche zustehen, wenn er zum Kreis der pflichtteilsberechtigen Personen zählt. Auch er kann diese Ansprüche nur geltend machen, wenn er das Nacherbe ausschlägt.

Darum muss eine testamentarische Anordnung der Vor- und Nacherbschaft seitens des Erblassers gut überlegt sein. Muss er doch zumindest einkalkulieren, dass der pflichtteilsberechtigte Vorerbe die Vorerbschaft ausschlagen könnte.

Zusammengefasst kann ein Vor- bzw. Nacherbe also nur dann einen Pflichtteil geltend machen, wenn

  • er sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs in seiner Person erfüllt und
  • er die Vor- bzw. Nacherbschaft ausschlägt.

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Die rechtlichen Auswirkungen einer Ausschlagung der Vorerbschaft und der damit einhergehenden Pflichtteilsansprüche sind für einen Laien kaum zu überblicken. Daher sollten Sie sich als potentieller Erblasser unbedingt diesbezüglich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Rufen Sie uns dazu gerne in unserer Kanzlei in München an und vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin.

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Was muss ich zur Geltendmachung des Pflichtteils als Vor- bzw. Nacherbe beachten?

Wenn alle Voraussetzungen zur Entstehung des Pflichtteilsanspruchs in der Person des Vor- bzw. Nacherbe erfüllt sind, kann der Vor- bzw. Nacherbe seinen Pflichtteil nur geltend machen, wenn er die Vor- bzw. Nacherbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausschlägt. Hierfür gilt eine sechswöchige Ausschlagungsfrist, die mit Bekanntgabe der Letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen beginnt.

Diese Frist ist jedoch zunächst nur für den Vorerben wichtig. Der Nacherbe muss diese Ausschlagungsfrist vorerst nicht beachten, da für ihn die Frist erst mit Antritt der Nacherbschaft zu laufen beginnt.

Gut zu wissen: Möchte der Nacherbe die Nacherbschaft jedoch ausschlagen um seine Pflichtteil geltend zu machen ohne Gefahr zu laufen, die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu verpassen, kann es sinnvoll sein, die Nacherbschaft bereits nach dem Tod des Erblassers auszuschlagen, also schon vor dem Eintritt der Nacherbschaft.

Was muss man als Vor- bzw. Nacherbe erbschaftsteuerlich beachten?

Ebenso wie bei allen anderen testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sollten insbesondere bei größeren Nachlässen auch in Bezug auf die Vor- und Nacherbschaft die steuerlichen Aspekte Berücksichtigung finden. Der Erblasser muss sich darüber bewusst sein, dass bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sein Nachlass grundsätzlich zweimal versteuert wird. Denn der Nacherbe wird erbschaftsteuerlich als Erbe des Vorerben angesehen (§ 6 ErbStG). Auf gesonderten Antrag kann der Versteuerung aber auch das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt werden, wenn sich dies steuerlich günstiger für den Nacherben auswirken würde.

In der Praxis erbt der Nacherbe häufig vom Vorerben nicht nur das Nacherbe des Erblassers sondern auch den Nachlass des Vorerben selbst. Steuerlich sind dies zwei völlig verschiedene Nachlässe, die auch getrennt von einander bewertet werden müssen. In diesen Fällen geltend folgende steuerrechtliche Besonderheiten:

Im vorstehenden Fall liegen also zwei Erbfälle von unterschiedlichen Personen (Nacherbe vom Erblasser sowie Erbe vom Vorerben) vor, die erbschaftsteuerlich jeweils gesondert zu bewerten wären mit der Folge, dass steuerliche Freibeträge jeweils pro Erbfall geltend gemacht werden könnten. § 6 ErbStG bestimmt jedoch, dass die Nacherbschaft durch Tod des Vorerben als von diesem (und nicht vom Erblasser) stammend zu versteuern ist, was steuerliche Nachteile für den Nacherben mit sich bringen kann, wenn er dadurch in eine für ihn schlechtere Erbschaftsteuerklasse rutscht. Ist dies der Fall, muss unbedingt beantragt werden, dass der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen ist.

Gewährt das Finanzamt gemäß Antrag die Besteuerung nach dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser wenn der Nacherbe zugleich Erbe des Vorerben ist, so kann der Freibetrag für den Nachlass des Vorerben nur insoweit geltend gemacht werden, als dass dieser nicht schon für das Vermögen im Zuge der Nacherbfolge aufgebraucht ist. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann also nur einmal in Anspruch genommen werden und zwar zuerst für das Nacherbenvermögen.

Gibt es Alternativen zur Vor- und Nacherbschaft?

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist sehr komplex und kann ein hohes Streitpotential bergen. Ein ähnliches und beliebtes Gestaltungsmodell ist das Berliner Testament mit Einsetzung eines Schlusserben. Hierbei setzen sich die Ehegatten jeweils als unbeschränkte Vollerben nach dem Tod des Erstversterbenden ein und die gemeinsamen Kinder werden Schlusserben. Der überlebende Ehegatte kann also frei über den Nachlass verfügen, sieht sich aber potentiellen Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt. Dem wird häufig damit entgegengewirkt, dass eine Passus im Testament aufgenommen wird, dass wenn eines der Kinder vom Nachlass des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, es auch vom Nachlass des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.

Der Erblasser kann den potentiellen Nacherben auch sofort als Erben einsetzen und den potentiellen Vorerben zum Nießbrauchsberechtigten machen. Dies kann in der Form geschehen, dass er dem "Vorerben" Nutzungsrechte durch den Nießbrauch an Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien (durch Mieteinnahmen) gewährt.

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