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Pflichtteil einfordern und geltend machen – Das sollten Sie wissen

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung. Pflichtteilsberechtigte Personen müssen diesen Anspruch gegenüber dem oder den Erben geltend machen. Zuständig für die Auszahlung sind die Erben. Häufig müssen pflichtteilsberechtigte Personen sich um korrekte Auskünfte über die Höhe des Erbes, die Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs und sodann um die Eintreibung des entsprechenden Geldbetrages kümmern.

Es ist ein Irrtum, zu glauben, das Nachlassgericht sei für die Einforderung des Pflichtteils zuständig.

Pflichtteil einfordern - Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Um einen Pflichtteil einfordern zu können, muss man pflichtteilsberechtigt sein.
  • Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen lediglich die nächsten Angehörigen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss entweder enterbt worden sein oder per Testament einen Erbteil erhalten haben, dessen Wert unter dem des Pflichtteils liegt.
  • Der Pflichtteil muss direkt bei den Erben eingefordert werden. Kommen die Erben der Aufforderung, den Pflichtteil zu zahlen, nicht nach, bleibt nur der Klageweg.
  • Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Tod des Erblassers fällig. Er verjährt innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Todesjahr.

1. Wie kann man seinen Pflichtteil einfordern und durchsetzen??

Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen; seine Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene kinderlos geblieben ist.

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsanspruch 

An erster Stelle sollte man als pflichtteilsberechtigte Person prüfen, ob es sich auszahlt, den Pflichtteil einzufordern. Wo kein Vermögen ist, ist auch kein Pflichtteil. In zahlreichen Fällen ist es ein Segen, sich nicht mit einem fragwürdigen Erbe herumschlagen zu müssen.

Falls sich herausstellt, dass vermutlich ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist, sollte der Pflichtteilsberechtigte Informationen einholen.

  • Gibt es ein oder mehrere Testamente
  • Was steht in diesen Dokumenten? 
  • Welches Testament gibt den zuletzt verfassten und damit gültigen „letzten Willen“ wider. 
  • Enthält exakt dieses Dokument eine Enterbung?

Je nachdem, wie kooperativ der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) sich verhält und wie plausibel und vollständig ihre Angaben sind, sollte man zunächst auf gute Zusammenarbeit setzen (gemeinsame Ermittlung des Nachlasswertes, Kompromissfindung, Entgegenkommen wie zum Beispiel pauschale Bewertung der lange gebrauchten billig gekauften Küchenausstattung ohne erkennbaren Marktwert).

Falls aber die Erben mauern sollten (keine Informationen, keine Reaktionen, offenkundige Falschinformation und Verschleierung von Tatsachen), ist eine härtere Gangart erforderlich: schriftliche Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis bis zu einem Termin anzufertigen und vorzulegen. Meist ist es sinnvoll, in dieser Situation einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten und die Erben mit einem Anwaltsschreiben zur raison zu bringen.

Sobald ein Nachlassverzeichnis vorliegt, ist zu prüfen, ob die Angaben korrekt sind. Wurden alle Wertgegenstände von A wie Autos bis Z wie Zweirad berücksichtigt? Zu beachten ist, dass auch die Schenkungen des Verstorbenen in seinen letzten 10 Lebensjahren und alle Schenkungen während der Ehezeit in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Dies wird vom Erben gerne „vergessen“. Eventuell sollte man Korrekturen und Ergänzungen fordern. Immobilien und andere wertvolle Nachlassgegenstände müssen auf Kosten der Erben durch einen neutralen Sachverständigen bewertet werden.

Sobald der Bestand und Wert des Nachlasses ermittelt ist, kann über die Pflichtteilsquote der Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet werden.

Zahlt der Erbe oder die Erbengemeinschaft den Pflichtteil nicht aus, bleibt nur noch der Klageweg. Ein langwieriger Prozess ist dann oft nicht zu vermeiden. Bei geringem Nachlasswert stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand lohnt.

Weitere Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

2. Welche Ansprüche hat ein Pflichtteils­berechtigter?

Ein Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf umfassende Information sowie Zahlung des Pflichtteils in Form von Geld. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Erbe ihm einzelne Nachlassgegenstände überlässt. Die Ansprüche in Stichpunkten:

  • Umfassender Auskunftsanspruch gegenüber den Erben
  • Vollständiges Nachlassverzeichnis zu den Vermögenswerten am Todestag und Schenkungen des Verstorbenen
  • Bewertung von Nachlassgegenständen durch einen Sachverständigen

3. Wie kann der Pflichtteilsberechtigte den Nachlasswert überprüfen?

Je nach Einzelfall können folgende Aktivitäten sinnvoll sein:

  • Akteneinsicht beim Nachlassgericht
  • Anforderung von Grundbuchauszügen
  • Einsicht ins Handels- und Unternehmensregister

Ein Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nicht zu.

4. Was ist die Pflichtteilsquote?

Die Ermittlung der Pflichtteilsquote erfolgt in 2 Schritten:

  • Zunächst muss die gesetzliche Erbquote ermittelt werden, die gelten würde, wenn der Erblasser ohne Testament verstorben wäre. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote hängt davon ab, ob der Verstorbene verheiratet war und wie viele Kinder er hinterlassen hat.
  • Die so ermittelte gesetzliche Erbquote muss dann halbiert werden und ergibt die Pflichtteilsquote.
  • Im Einzelfall kann die Ermittlung der Pflichtteilsquote sehr kompliziert sein. In diesem Fall muss ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

Beispiel: Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Eine Witwe hinterlässt bei ihrem Tod 2 Töchter und einen Sohn. Der Wert ihres Nachlasses beträgt nach Abzug der Schulden 300.000 €. Werde die Witwe ohne Testament verstorben, so würde jedes Kind nach der gesetzlichen Erbfolge 1/3 des Nachlasses im Wert von 100.000 € erhalten. Hat dagegen die Witwe ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt, können die beiden enterbten Töchter einem Pflichtteilsanspruch geltend machen. Deren Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also jeweils 1/6. Bei einem Nachlasswert von 300.000 € kann somit jede enterbte Tochter einen Zahlungsanspruch von 50.000 € gegenüber dem Sohn als Alleinerben geltend machen.

Ausführliche Informationen zur Berechnung des Pflichtteils

5. Wann erfolgt die Auszahlung des Pflichtteils?

Der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Todesfall fällig. Jeder Pflichtteilsberechtigte kann zeitnah nach dem Tod des Erblassers seine Forderung geltend machen. Die Regulierung des Pflichtteils kann sich aber in der Praxis erheblich verzögern. Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) muss gar keine schlechten Absichten (Verweigerung der Pflichtteilszahlung) haben, doch die korrekte Ermittlung des Nachlasswertes, aus dem sich der Wert des Pflichtteils ergibt, nimmt insbesondere bei komplexen Erbschaften (verstreutes Immobilieneigentum, mehrere Firmenbeteiligungen, Vermögen im Ausland, verworrene Vermögenslage mit undurchsichtigen Schulden) oft Monate oder Jahre in Anspruch.

Die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Erben und die Bewertung von Nachlassgegenständen durch einen Sachverständigen kann sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Voreilige Klagen führen da nicht zu einem raschen Ergebnis. Ein Pflichtteilsberechtigter ist jedoch gut beraten, seine Ansprüche schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist geltend zu machen, um zu verhindern, dass Verjährung eintritt. Verweigert der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils, bleibt nur noch die Klage als letzte Möglichkeit.

Expertentipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht in München

Bevor ein Pflichtteilsberechtigter vor Gericht zieht, sollte er von einem fachkundigen Anwalt prüfen lassen, wie hoch das Risiko ist, den Prozess zu verlieren. Wenn der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, muss er alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

6. Beispiel: Welche Frist gibt es, um den Pflichtteil einzufordern?

Ein Unternehmer verstirbt an Weihnachten 2017. Ein Sohn erfährt nachweislich bis Silvester 2017, dass er enterbt wurde. Eine ebenfalls pflichtteilsberechtigte Tochter, die sich über das Winterhalbjahr auf einer Forschungsstation in der Antarktis befindet, erfährt erst nach Rückkehr nach Deutschland im Mai 2018 vom Tod des Vaters. Die Verjährungsfristen laufen mit dem Ende desjenigen Jahres an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat. Für den Sohn endet die Verjährungsfrist am 31.12.2020. Die Tochter kann sich dagegen bis zum 31.12.2021 Zeit nehmen, um ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen.

Expertentipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht in München

Immer dann, wenn sich die Ermittlung des Nachlasswertes hinzieht, kommt es für den Pflichtteilsberechtigten entscheidend darauf an, die drohende Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann nur durch Klageerhebung gehemmt werden. Mahnschreiben des Pflichtteilsberechtigten oder seines Anwalts bewirken dagegen keine Hemmung der Verjährung.

7. Können minderjährige Kinder den Pflichtteil einfordern?

Auch Kinder unter 18 Jahren können aufgrund einer Enterbung pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil kann auch sofort eingefordert werden, allerdings nur über gesetzliche Vertreter, das heißt, Erziehungsberechtigte oder vom Gericht eingesetzte Betreuer. Falls das nicht geschieht, können die Nachkommen selbst den Pflichtteil einfordern. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs Minderjähriger bis zum 21. Lebensjahr gehemmt ist. Erst dann läuft die Frist von drei Kalenderjahren, und erst wenn diese Frist abgelaufen ist, ist der Pflichtteilsanspruch verjährt.

8. Pflichtteilsstrafklausel und Einforderung des Pflichtteils

Ehegattentestamente enthalten häufig sogenannte „Pflichtteilsstrafklauseln“. Die Ehegatten setzen sich wechselseitig als alleinige Erben ein, enterben ihre Kinder und legen fest, dass die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils erben sollen. Um die Kinder davon abzubringen, gleich nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil einzufordern, bestimmen sie, dass Kinder, die genau das tun, auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten sollen. Die Pflichtteilsstrafklausel führt dazu, dass nur die Kinder, die sich in den Augen der Eltern korrekt verhalten, am Ende beide Elternteile beerben, In manchen Fällen ist es jedoch absolut sinnvoll, die Pflichtteilsstrafklausel nicht zu beachten. Das ist immer dann der Fall, wenn der länger lebende Elternteil zu Verschwendung und Verschuldung neigt, so dass damit zu rechnen ist, dass vom gemeinsamen Vermögen der Eltern am Ende kein Erbe mehr übrigbleibt. 

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9. Kann man den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten einfordern?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht immer nur bei einem Erbfall und einer testamentarischen Enterbung, er kann daher immer erst nach einem Todesfall geltend gemacht werden. Es liegt jedoch im Interesse mancher Erblasser und mancher Erben, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu vereinbaren. Beide Seiten können davon profitieren. Der Erblasser kann sein Vermögen so weitergeben, wie er es für richtig hält. Wer eine Abfindungszahlung erhält, kann frühzeitig Geld erhalten, finanzielle Mittel, die beispielsweise für das Studium, für die Finanzierung einer Immobilie oder die Rückzahlung von Schulden dringend benötigt werden. Während der Pflichtteil nach dem Erbfall langwierig ermittelt werden muss und die Erben in Schwierigkeiten bringen kann, kann die Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht frei ausgehandelt werden.

Weiteres zur frühzeitigen Abfindung gegen ein Pflichtteilsverzicht

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Tipps & Anwaltliche Unterstützung bei der Einforderung des Pflichtteils

Nicht immer, aber sehr häufig sind Erben – beispielsweise ein hochbetagter Ehegatte - völlig überfordert, mit dem Pflichtteilsanspruch enterbter Personen korrekt umzugehen. Manchmal legen es Erben darauf an, mit einer Verzögerungstaktik über die Verjährungsfrist zu kommen und auf diese Weise die Pflichtteilsberechtigten zu prellen. Eine andere Strategie besteht darin, den Wert des Nachlasses geringer anzusetzen als er ist (verheimlichte Vermögensbestandteile, vergessene Schenkungen, niedrige Bewertung von Wertgegenständen). Schließlich besteht auch noch die Gefahr, dass überschuldete Erben das geerbte Vermögen nutzen, um ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen, so dass von der Erbschaft nichts übrig bleibt und auch nach erfolgreicher Pflichtteilsklage nichts mehr zu holen ist.

Ein versierter Fachanwalt für Erbrecht kann aus dem Testament und den Schilderungen zur Lage der engsten Angehörigen zunächst einmal die Gesamtsituation erfassen. Daraus leitet sich sodann ab, ob es überhaupt sinnvoll ist, den Pflichtteil einzufordern und wie hoch die Chancen und Risiken verschiedener Vorgehensweisen sind. Pflichtteilsberechtigte können dann entscheiden, ob und, falls ja, wie sie gegen den oder die Erben vorgehen.

Ein Fachanwalt für Erbrecht entlastet die Pflichtteilsberechtigten, die häufig als Berufstätige nicht die Zeit aufbringen können, um sich selbst um ihre Rechte zu kümmern. Er übernimmt die Korrespondenz mit dem oder den Erben, setzt ihnen Termine und vertritt die Interessen seiner Klienten zunächst freundlich und kooperativ, notfalls auch mit Nachdruck.

Er prüft das Nachlassverzeichnis und holt in diesem Zusammenhang alle erreichbaren Zusatzinformationen (so etwa beim Grundbuchamt und bei Banken) ein, um falsche Angaben in einem fehlerhaften Nachlassverzeichnis offenzulegen. Schließlich berechnet er fachlich korrekt den oft nicht einfach zu ermittelnden Wert des Pflichtteils, der eingefordert werden kann, und formuliert ein rechtssicheres Schreiben an die Erben mit der Aufforderung, den Pflichtteil zu zahlen.

Nur dann, wenn all das nicht weiterhilft, die Erben zur Auszahlung des Pflichtteils in voller Höhe zu bewegen, entwickelt ein Fachanwalt im Auftrag seiner Klienten eine Strategie zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche vor Gericht. Er verfasst die Pflichtteilsklage und vertritt die Klienten in dem Gerichtsprozess. Hierbei wird der Erbrechtsexperte immer besonderes Augenmerk auf die Hemmung der Verjährung liegen.

Mehrere Pflichtteilsberechtigte würden gerne gemeinsam einen Anwalt mandatieren um die Beratungskosten aufteilen zu können. Oft ist dies dem Rechtsanwalt aus standesrechtlichen Gründen untersagt. Er darf nämlich keine widerstreitenden Interessen vertreten. Wenn z.B. Pflichtteilsberechtigte noch zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten haben, wird nach dem Erbfall nicht nur mit dem Erben, sondern auch unter dem Pflichtteilsberechtigten darüber gestritten, ob und in welchem Umfang diese Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt also nur einen einzigen Pflichtteilsberechtigten vertreten.

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