nach oben

Berechnung des Pflichtteils und Bestimmung der Höhe - Pflichtteilsrechner

Wie hoch ist der Pflichtteil? ➤ Der Pflichtteilsrechner von Erbrecht München

Entscheiden sich Erblasser dazu, gesetzliche Erben per Testament oder Erbvertrag vom Erbe auszuschließen, bedeutet das nicht, dass sie gänzlich leer ausgehen. Einem bestimmten Personenkreis (dem Ehegatten, den Kindern und, falls keine Kinder vorhanden sind auch den Eltern des Erblassers) steht nämlich trotz Enterbung ein Teil des Erbes, der sogenannte Pflichtteil, zu.

Der Pflichtteil beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch er jedoch genau ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier können Sie nachlesen, wie genau der Pflichtteil berechnet wird, was es mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch auf sich hat und wie Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Pflichtteil Höhe & Berechnung - Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann in vielen Fällen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
  • Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Familienangehörigen eines Erblassers.
  • Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt von zwei Faktoren ab: zum einen, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem ehelichen Güterstand er gelebt hat, und zum anderen, wie viele Kinder er hinterlässt.
  • Die Pflichtteilsquote entsprich immer der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
  • Um seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, muss man die Erben zunächst auffordern, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Nachlass bewerten zu lassen.
  • Weigern sich die Erben, den Pflichtteil auszuzahlen, sollten Sie Ihre Ansprüche mit einer Klage durchsetzen.

1. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Zur Berechnung des Pflichtteils muss zunächst die sogenannte Pflichtteilsquote ermittelt werden:

  • Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, die gelten würde, wenn der Erblasser ohne Testament verstorben wäre (ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbquote).
  • Für die Höhe der Pflichtteilsquote kommt es also darauf an, 
    • ob der Erblasser bei seinem Tod verheiratet war und falls ja, in welchem ehelichen Güterstand er gelebt habt, 
    • wie viele (eheliche, nichteheliche, adoptierte) Kinder der Erblasser hinterlassen hat.

➝ Sehen Sie sich hier das Video zur Berechnung der Pflichtteilsquote an!

Um anschließend den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, wird der Wert des sogenannten Nettonachlasses mit der Pflichtteilsquote multipliziert:

  • Der Nettonachlass (auch "Reinnachlass" genannt) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nachlasswert (auch "Aktivnachlass" genannt) und den Nachlassverbindlichkeiten (auch "Passivnachlass" genannt).

Lesen Sie auch: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

2. Pflichtteilsrechner

Nachfolgend finden Sie einen Pflichtteilsrechner mit dem Sie die Pflichtteilsquote und die Höhe des Pflichtteilanspruchs berechnen können.

Wählen Sie dazu die zutreffenden Felder aus:

  • Berechnung für den Ehegatten des Verstorbenen
    • Der Verstobene lebte in Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, da kein Ehevertrag geschlossen wurde.)
      • Der Verstorbene hat ein oder mehrere Kinder hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/8 + Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder hinterlassen. Es leben mindestens ein Elternteil oder ein Geschwisterteil (oder Abkömmlinge der Geschwister).
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/4 + Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder, keine Eltern, keine Geschwister (oder Abkömmlinge von diesen) und keine Großeltern hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/2 + Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
    • Der Verstorbene lebte in Gütertrennung.
      • Der Verstorbene hat 1 Kind hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/4.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 2 Kinder hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/6.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 3 Kinder hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/8.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 4 Kinder hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/8.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder hinterlassen. Es leben mindestens ein Elternteil oder ein Geschwisterteil (oder Abkömmlinge der Geschwister).
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/4.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder, keine Eltern, keine Geschwister (oder Abkömmlinge von diesen) und keine Großeltern hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/2.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
    • Der Verstorbene lebte in Gütergemeinschaft.
      • Der Verstorbene hat ein oder mehrere Kinder hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/8.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder hinterlassen. Es leben mindestens ein Elternteil oder ein Geschwisterteil (oder Abkömmlinge der Geschwister).
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/4.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat keine Kinder, keine Eltern, keine Geschwister (oder Abkömmlinge von diesen) und keine Großeltern hinterlassen.
        • Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt 1/2.

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
  • Berechnung für Kinder des Verstorbenen
    • Der Verstorbene hatte einen Ehepartner
      • Der Verstobene lebte in Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand, da kein Ehevertrag geschlossen wurde)
        • Der Verstorbene hat 1 Kind hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt 1/4.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 2 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/8.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 3 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/12.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 4 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/16.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene lebte in Gütertrennung.
        • Der Verstorbene hat 1 Kind hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt 1/4.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 2 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/6.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 3 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/8.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 4 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 3/32.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene lebte in Gütergemeinschaft.
        • Der Verstorbene hat 1 Kind hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt 3/8.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 2 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 3/16.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 3 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 1/8.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
        • Der Verstorbene hat 4 Kinder hinterlassen.
          • Die Pflichtteilsquote für jedes Kind beträgt 3/32.

            Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
    • Der Verstorbene hat keinen Ehepartner hinterlassen.
      • Der Verstorbene hat 1 Kind hinterlassen.
        • Pflichtteilsquote des Kindes: 1/2

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 2 Kinder hinterlassen.
        • Pflichtteilsquote für jedes Kind: 1/4

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 3 Kinder hinterlassen.
        • Pflichtteilsquote für jedes Kind: 1/6

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:
      • Der Verstorbene hat 4 Kinder hinterlassen.
        • Pflichtteilsquote für jedes Kind: 1/8

          Die Höhe des Nettonachlasses (= Nachlassvermögen abzüglich Nachlassschulden) beträgt:

3. Berechnung der Pflichtteilsquote im Überblick

Es muss also immer erst festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil einer Person wäre, die ihren Pflichtteil verlangt, und das wiederum ist abhängig davon, wie viele Erbberechtigte es neben den Erb- und Pflichtteilsberechtigten gibt und in welcher Konstellation sie zueinander stehen (Ehepartner/Kinder des Verstorbenen).

Besonderheiten bestehen für Eheleute mit Zugewinngemeinschaft. Für die Höhe des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin gelebt haben. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden durch den pauschalierten erbrechtlichen Zugewinnausgleich um ein Viertel. Die nachfolgende Tabelle erläutert die Abhängigkeit der Pflichtteilsquote vom ehelichen Güterstand:

Die nachfolgende Tabelle erläutert die Abhängigkeit der Pflichtteilsquote vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder.

Ehelicher Güterstand des Erblassers
im Todesfall

Pflichtteilsquote je Kind
(wenn der Erblasser im Erbfall verheiratet war)

Pflichtteilsquote des längerlebenden Ehegatten
(neben Abkömmlingen)

 

bei 1
Kind

bei 2
Kindern

bei 3
Kindern

 

Gesetzlicher Güterstand
(= Zugewinngemeinschaft)

1/4

1/8

1/12

1/8

Gütertrennung

1/4

1/6

1/8

bei 1 Kind:
1/4

bei 2 Kindern:
1/6

bei 3 und mehr Kindern:
1/8

Gütergemeinschaft

3/8

3/16

3/24

1/8

 

Lesen Sie auch: Das Erbrecht des Ehegatten

Wenn Sie als Erblasser kein gutes Verhältnis zu ihren pflichtteilsberechtigten Erben haben, gibt es die Möglichkeit, die Pflichtteilsquoten bereits zu Lebzeiten auf legalem Weg zu schmälern. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie hier am besten vorgehen, nehmen Sie jetzt Kontakt zur uns auf. Als Fachanwälte für Erbrecht können wir Sie ausführlich beraten und all Ihre Fragen zum Thema beantworten.

Jetzt Kontakt aufnehmen!

4. Die Bewertung des Nachlasses & vorhandenen Vermögens

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Es müssen daher zunächst alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, bewertet werden; danach werden alle Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, abgezogen.

Immobilien & Grundstücke: Grundstücke werden grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt (also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Geldwert). Für das selbst genutzte Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung wird nach dem Sachwertverfahren vorgegangen, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Es muss also gefragt werden, was es heute kosten würde, dieses Haus oder diese Wohnung zu bauen. Anschließend ist dann das Alter des Hauses oder der Eigentumswohnung wertmindernd zu berücksichtigen. Ein Mietshaus, das als Vermögensanlage zum Nachlass gehört, wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet, das auf die erzielte Rendite (die eingehenden Mieten) abstellt. Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert durch den Vergleich der Kaufpreise für benachbarte Grundstücke ermittelt (Bodenrichtwert).

Tipp

Häufig ist es notwendig, den Wert durch Schätzung zu ermitteln; dafür werden in aller Regel Sachverständigengutachten eingeholt, die in ihren Ergebnissen durchaus unterschiedlich ausfallen können:

Wertpapiere: Wertpapiere werden mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers angesetzt.

Gesellschaftsanteile: Diese Anteile sind grundsätzlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit ihrem vollen tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, mit dem Wert also, den ein Außenstehender normalerweise als Kaufpreis zahlen würde.

Handelsgeschäft oder Praxis: Gehört ein Handelsgeschäft oder eine Praxis zum Nachlass, so ist der sogenannte innere Wert – der „good-will“ – maßgebend.


Lebensversicherungen: Diese sind nur dann dem Nachlass zuzurechnen, wenn der oder die Verstorbene selbst bezugsberechtigt war. Sie gehören dagegen dann nicht in den Nachlass, wenn der Versicherte der Versicherung einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt hat. Dann steht die Versicherungssumme der Person zu, die im Versicherungsvertrag eingetragen ist, und die Leistung erfolgt aufgrund des Versicherungsvertrags und nicht aufgrund des Erbrechts.

5. Was ist vom Nachlass abzuziehen?

  • Geldschulden: Vom Nachlasswert abzuziehen sind zunächst alle Geldschulden des Verstorbenen.
  • Zugewinnausgleichsforderung: Abgezogen wird auch der eheliche Zugewinnausgleich, wenn der länger lebende Ehegatte eine entsprechende Forderung stellt.
  • Kosten, die mit dem Erbfall entstehen: Dazu gehören die Beerdigungskosten für den Verstorbenen und – soweit vorhanden – die Kosten für eine Nachlassverwaltung sowie die Prozesskosten im Zuge von Erbschaftsstreitigkeiten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Kosten für Gutachter).
  • Der „Voraus“ des überlebenden Ehegatten: Eine länger lebende Ehefrau kann – wenn sie gesetzliche Erbin ist – Möbel und sonstige Haushaltsgegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke vorab behalten. Die Pflichtteilsansprüche von Eltern und Abkömmlingen vermindern sich dadurch.

6. Was wird nicht vom Nachlass abgezogen?

  • Der „Dreißigste“ wird nicht abgezogen. Die Miet- und Unterhaltskosten für diejenigen Personen, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod zusammengelebt und von ihm Unterhalt bezogen haben, müssen während der ersten 30 Tage nach dem Todesfall also von dem Erben oder der Erbengemeinschaft allein bezahlt werden. Die Pflichtteilsansprüche werden dadurch nicht vermindert.
  • Vermächtnisse und Auflagen: Nicht abgezogen werden Vermächtnisse und Auflagen, die der Verstorbene im Testament verfügt hat, auch nicht die Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten.
  • Die Erbschaftsteuer: Nicht abgezogen wird insbesondere die Erbschaftsteuer des jeweils Erb- oder Pflichtteilsberechtigten. Zu beachten ist aber: Andere Steuerschulden, nämlich solche des Erblassers selbst, die im Zeitpunkt des Todes bereits bestanden haben, werden abgezogen, vermindern also das hinterlassene Vermögen und damit auch die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten.

7. Wertermittlung durch Sachverständige

Bei größeren Vermögen und schwer einschätzbaren Vermögensteilen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Wertermittlungsanspruch. Dies geschieht in aller Regel durch Gutachten von Sachverständigen; die Kosten für die Wertermittlung trägt der Nachlass. Da die Tätigkeit eines Sachverständigen im Einzelfall sehr viel Geld verschlingen kann, lohnt es sich für Erben und Pflichtteilsberechtigte jedoch insbesondere bei kleinen Nachlässen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen und so die Kosten für den Sachverständigen zu vermeiden.

8. Auskunftspflicht des Erben

Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder gegen die Erbengemeinschaft nur berechnen, wenn er oder sie darüber informiert ist, was zum Nachlass gehört und welchen Wert er hat. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Die Erben müssen deshalb die Pflichtteilsberechtigten darüber unterrichten, welche Gegenstände und Werte im Nachlass vorhanden sind; dafür genügt ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassschulden. Auch Schenkungen des Verstorbenen während der letzten zehn Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen sind aufzulisten, ebenso Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtigte während der letzten zehn Jahre.

Näheres zum Auskunftsanspruch & Wertermittlungsanspruch

Tipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er an der Aufstellung des Verzeichnisses beteiligt wird, damit er sich selbst davon überzeugen kann, was alles vorhanden ist. Er oder sie kann auch fordern, dass eine Amtsperson – meist ein Notar – hinzugezogen wird, die darüber wacht, dass das Verzeichnis ordnungsgemäß erstellt wird.

9. Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen

Als Pflichtteilsberechtigter sollte man in Erfahrung bringen, ob der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat. Diese lösen nämlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Wie hoch dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, hängt von dem Wert der jeweiligen Schenkung und davon, wann sie erfolgt ist, ab.

Schenkungen, die im Jahr vor dem Erbfall erfolgt sind, werden zu 100 % angerechnet. Mit jedem Jahr, das die Schenkung weiter zurückliegt, werden 10 % abgezogen. Eine Schenkung, die fünf Jahre her ist, wird also nur noch 60 % berücksichtigt. Liegt eine Schenkung elf Jahre zurück, ist sie für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr relevant.

Der Pflichtteils­­ergänzungsanspruch & Auswirkung von Schenkungen auf den Pflichtteil

Ihre Erbrechtsexperten helfen bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsberechtigten passiert es immer wieder, dass sich die Erben weigern, den Pflichtteil auszubezahlen. In diesem Fall sollten Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche einklagen und dabei auf die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht vertrauen. Als solche sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und lassen sich von uns bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche unterstützen.

Jetzt Kontakt aufnehmen!