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Testamentsvollstrecker entlassen, loswerden oder absetzen

Nicht immer stellt sich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Nachhinein als eine gute Wahl heraus. Wenn dieser seine Aufgaben nicht gewissenhaft erledigt oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Erben gestört ist, stellt sich häufig die Frage, ob der vom Erblasser gewählte Testamentsvollstrecker nicht vom Nachlassgericht entlassen werden kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, soll in den folgenden Fragen beantwortet werden.

Testamentsvollstrecker absetzen - Das Wichtigste in Kürze:

  • Nach § 2227 BGB ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Ein wichtiger Grund ist entweder eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  • Die Entlassung ist nur auf Antrag beim Nachlassgericht möglich.
  • Den Entlassungsantrag kann jeder Miterbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter beim Nachlassgericht stellen.
  • Ein lediglich gestörtes Vertrauensverhältnis ist nicht ausreichend.

1. Ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers möglich?

Das Gesetz regelt in § 2227 BGB, dass eine Entlassung  des Testamentsvollstreckers möglich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

2. Was ist die Voraussetzung für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers?

Die Voraussetzung für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nach § 2227 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist laut Gesetz eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Die vom Gesetz dargestellten Beispiele sind jedoch nicht abschließend. Es muss immer im Einzelfall abgewogen werden, ob die konkrete Situation als wichtiger Grund anzusehen ist.

Informationen zur Haftung eines Testamentsvollstreckers

3. Was ist eine grobe Pflichtverletzung?

Laut Rechtsprechung liegt eine grobe Pflichtverletzung dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker ein schuldhaftes Verhalten bei seiner Amtstätigkeit an den Tag legt, welches die Belange der am Nachlass Beteiligten erheblich gefährdet. Des Weiteren geht man von einer Pflichtverletzung aus, wenn testamentarische Anordnungen des Erblassers missachtet werden oder eine ordnungswidrige Verwaltung des Nachlasses vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die letztwillige Verfügung übergangen wird, der Testamentsvollstrecker einzelne Erben bevorzugt, er schlichtweg nicht tätig wird oder aus reinem Eigennutz handelt. Weitere mögliche Pflichtverletzungen sind das Nichterstellen des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB oder die Verletzung der Informationspflicht.

4. Ist bereits leicht fahrlässiges Verhalten des Testamentsvollstreckers ausreichend?

Aus § 2219 BGB ergibt sich, dass lediglich leichte Pflichtverletzungen nicht ausreichend sind. Der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit muss immer vom Antragsteller dargestellt und ausgeführt werden.

5. Genügt bereits reines Misstrauen gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben gestört, ist dieses Verhältnis oft von starkem Misstrauen geprägt. Dieses allein genügt allerdings nicht, um den Testamentsvollstrecker abzusetzen. Es müssen objektive Gründe hinzukommen, die dieses Misstrauen untermauern. Diese Gründe liegen beispielsweise vor, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Erbe ist und aus reinem Eigennutz handelt oder wenn dieser generell eigene, private Belange zur Entscheidungsfindung heranzieht.

6. Kann der Testamentsvollstrecker wegen Unfähigkeit abgesetzt werden?

Liegt keine Pflichtverletzung vor, erlaubt es § 2227 BGB außerdem, den Testamentsvollstrecker wegen Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung abzusetzen. Ein Verschulden, also vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln ist an dieser Stelle nicht notwendig. Eine Unfähigkeit kann aus rein tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorliegen. Beispielsweise kommt hier die fehlende Fähigkeit zur Nachlassabwicklung in Betracht. Weitere Gründe können eine längere Krankheit oder Ortsabwesenheit, eine Inhaftierung oder Insolvenz sein.

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7. Wer entscheidet darüber, ob der Testamentsvollstrecker entlassen wird?

Über eine Entlassung entscheidet nach § 2227 BGB ausschließlich das Nachlassgericht in Form eines Beschlusses. Das Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ein solches Verfahren zieht sich oftmals mehrere Monate hin. Gegen das ergangene Urteil kann die unterlegene Partei Beschwerde einlegen.

8. Wer kann einen Entlassungsantrag stellen?

Den Entlassungsantrag kann jeder Miterbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter beim Nachlassgericht stellen. Dort muss der Antragsteller substantiiert darlegen, warum er die Entlassung des Testamentsvollstreckers für gerechtfertigt hält.

9. Wie entscheidet das Nachlassgericht über den Antrag?

Das Nachlassgericht ist nach § 26 FamFG von Amts wegen dazu verpflichtet bei seiner Ermittlungsarbeit alle Beteiligten anzuhören und aufgrund der gewonnenen Tatsachen über den Antrag zu entscheiden.

Weitere FAQs zum Thema:

Hat das Nachlassgericht ein Ermessen bei seiner Entscheidung?

Dem Nachlassgericht steht nach § 2227 BGB ein Entlassungsermessen zu („kann entlassen). In Rahmen einer Interessenabwägung prüft das Nachlassgericht deshalb, ob es Gründe gibt, die dafür sprechen, dass der Testamentsvollstrecker - trotz seiner Pflichtverletzung oder Unfähigkeit - weiter im Amt bleibt. Maßgeblich ist an dieser Stelle immer der mutmaßliche Erblasserwille. Das Gericht stellt sich die Frage, ob der Erblasser, hätte er von der Pflichtverletzung gewusst, die betreffende Person gleichwohl zum Testamentsvollstrecker ernannt hätte. Dies ist oft schwer zu ermitteln, weshalb die Hürde für eine Entlassung sehr hoch ist.

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Sicher haben Erblasser bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung nur das Beste im Sinn. Stellt sich die Wahl des Testamentsvollstreckers im Nachhinein aber als schlecht heraus, haben Erben unter Umständen die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Bei diesem Vorhaben sollten Erben sich allerdings professionelle Unterstützung mit ins Boot holen. Als Fachanwälte für Erbrecht besprechen wir mit Ihnen Ihren individuellen Fall und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

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