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Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Wenn eine Person einen Teil ihres Eigentums noch zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden, sprechen Juristen von „vorweggenommener Erbfolge“. Mit Schenkungen bis zum Freibetrag (derzeit pro Kind 400.000 € und beim Ehegatten 500.000 €) lassen sich hohe Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen, denn eine Person kann alle zehn Jahre den Freibetrag erneut nutzen. Ein Anwalt muss dabei im Rahmen einer eingehenden erbrechtlichen Beratung den richtigen Weg unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts sowie der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer finden.

Unsere Kanzlei für Erbrecht in München, legt ein besonderes Augenmerk auf die Absicherung des Schenkers, insbesondere in Form eines Nießbrauchsrechts bzw. Wohnungsrechts, einer Pflegeverpflichtung, einer Rentenzahlungen und klaren Regelungen für den Vermögensrückfall.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an seine zukünftigen Erben.
  • Durch die vorweggenommene Erbfolge lässt sich auch ein großes Vermögen steuerfrei übertragen.
  • Kinder haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 400.000 €, Ehegatten von 500.000 €.
  • Die Freibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.
  • Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, werden auf das Erbe und die Pflichtteile Pflichtteilsberechtigter angerechnet.
  • Der Schenker kann die Schenkung mit Auflagen für den Beschenkten verbinden und sich so selbst absichern.

1. Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge?

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.

2. Welche Ziele können mit einer vorweggenommenen Erbfolge erreicht werden?

  • Reduzierung der Steuerlast
  • Erhaltung des Familienvermögens
  • Versorgung des Schenkers und seiner Familie
  • Minderung von Pflichtteilsansprüchen

Mit der Hilfe von Experten über Schenkungen Steuern sparen

Insbesondere bei großen Vermögen bietet es sich an, den Nachlass schon zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge zu regeln. Wer die für Ehegatten und Kinder sehr hohen Freibeträge alle zehn Jahre voll ausschöpft, kann am Ende viel Erbschaftssteuer sparen.

Als Experten für Testamentsgestaltung und Fachanwälte für Erbrecht in München helfen wir Ihnen gern bei der steueroptimierten Regelung Ihres Nachlasses. Machen Sie jetzt einen Termin für ein Erstgespräch bei uns aus und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Sie finden!

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3. Wie kann durch eine vorweggenommene Erbfolge das Vermögen der Familie erhalten werden?

Wirtschaftliche Einheiten, wie zum Beispiel Grundbesitz, ein Unternehmen oder Kunstsammlungen, werden bei Streit unter den Miterben nicht selten zerschlagen. Eine gut strukturierte lebzeitige Übertragung auf die nächste Generation kann nicht nur eine Zersplitterung von Vermögenswerten verhindern, sondern auch Streit unter den Angehörigen über die Verteilung des Nachlasses vorbeugen. Eine rechtzeitige Übertragung motiviert zudem einen Nachfolger, den Besitz zu erhalten und zu mehren.

Lesen Sie auch: Testament-Ratgeber zur Streitvermeidung unter Miterben

4. Warum bietet sich die vorweggenommene Erbfolge an, den Schenker und seine Familie zu versorgen?

Ein häufiges Motiv für die Übertragung von Vermögen ist, dass der Schenker als „Gegenleistung“ von den Kindern für sich und seinen Ehepartner Leistungen für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall einfordern und noch zu Lebzeiten beider Elternteile vertraglich absichern kann. Aber auch schwächere Familienmitglieder, wie z.B. minderjährige oder behinderte Kinder, können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abgesichert werden.

5. Wie kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge der Pflichtteil einzelner Abkömmlinge gemindert werden?

Gerade Grundbesitz ist dadurch gekennzeichnet, dass er zwar einen erheblichen Verkehrswert hat, im Erbfall aus ihm aber nur sehr schwer liquide Mittel zur Begleichung einer etwaigen Pflichtteilslast erzielt werden können. Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge sollte es deshalb auch sein, vertragliche Regelungen zum Ausschluss oder zur Reduzierung der Pflichtteilshaftung zu treffen.

Ausführliche Informationen zur Reduzierung des Pflichtteils & Enterbung

6. Welche Klauseln sollten bei einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden?

Zur Absicherung des Schenkers empfiehlt es sich, folgende Klauseln aufzunehmen:

  • Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrechtsvorbehalt
  • Rückfallklausel
  • Verfügungsbeschränkungen
  • Pflichtteilsanrechnungsklausel (§ 2315 BGB)
  • Ausgleichspflichten
  • Rentenzahlungen
  • Pflegeverpflichtung

Diese Klauseln haben gravierende Auswirkungen. Sie sollten sich deshalb deren Konsequenzen ausführlich von einem Erbrechtsexperten erläutern lassen.

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7. Was versteht man unter einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt?

Gerade bei der Zuwendung einer Immobilie kann es sich empfehlen, dass der Schenker sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Dabei wird der Beschenkte zwar Eigentümer, kann aber die Immobilie selbst nicht bewohnen oder vermieten. Die Nutzungen stehen alleine dem „Nießbrauchsberechtigten“ zu (§ 1030 BGB), der in der Immobilie wohnen oder sie vermieten kann. Sofern im notariellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, trägt der Nießbrauchsberechtigte die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Aufwendungen aufkommen muss. Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann auch ein Wohnrecht des Schenkers vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Wohnrechtsinhaber die Immobilie nur mit Zustimmung des Beschenkten vermieten.

Ausführliche Informationen zum Thema Nießbrauch & Nießbrauchrecht

8. Warum sollte in einen Übergabevertrag eine Rückfallklausel aufgenommen werden?

Hat z. B. ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen und verstirbt diese vor dem Schenker kinderlos, so würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter (z. B. den Schwiegersohn) übergehen. Dies kann durch so genannte Rückfallklauseln verhindert werden, wonach im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurückfällt.

9. Wie kann der Schenker einen Verkauf der geschenkten Immobilie verhindern?

Will der Schenker verhindern, dass der Beschenkte über die Zuwendung frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen und durch eine Rückfallklausel abgesichert werden.

Sie haben Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge und möchten sich über Ihre individuellen Möglichkeiten zur Nachlassplanung informieren?

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Weitere FAQs zum Thema:

Warum sollte in einem Übergabevertrag eine Pflichtteilsanrechnungsklausel aufgenommen werden?

Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten auf de Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen ist (§§ 2315, 2327 BGB).

Warum macht es Sinn in einem Übergabevertrag die Ausgleichung lebzeitige Vorempfänge zu regeln?

Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern sollte man im Schenkungsvertrag klarstellen, ob die betreffende Schenkung gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist oder nicht.

Wie kann im Rahmen eines Übergabevertrages der Schenker doch Rentenzahlungen abgesichert werden?

Benötigt der Schenker Geld, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern, kann er mit dem künftigen Eigentümer eine Rente vereinbaren. Über Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen können die Vertragspartner frei entscheiden.

Ist es sinnvoll, in einen Übergabevertrag Pflegeverpflichtungen aufzunehmen?

Bei einer Pflegeverpflichtung, die der Beschenkte übernimmt, sollte man den Umfang und Inhalt der geschuldeten Pflegeleistung genau definieren.

Meine Eltern überschreiben ihr Haus an meinen Bruder. Kann ich eine Ausgleichszahlung verlangen?

Zum Zeitpunkt der Hausüberschreibung besteht für den benachteiligten Geschwisterteil kein klagbarer Anspruch auf Ausgleich. Das ändert sich aber mit dem Tod des Schenkers. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung im Rahmen eines so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten kleinere oder größere Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet.

Kann eine Schenkung an die zweite Ehefrau von den Kindern erster Ehe angefochten werden?

Eine echte Anfechtung ist nicht möglich. Beim Tod des Schenkers kann sich aber zugunsten der Kinder ein Rückübertragungsanspruch gegen die Stiefmutter ergeben:

  • Der überlebende Ehegatte versucht oftmals die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung eines Ehegattentestaments dadurch zu unterlaufen, indem er seinen späteren Nachlass oder Teile hiervon durch lebzeitige Schenkungen schmälert und dieses Vermögen nicht denjenigen Personen zuwendet, die im Ehegattentestament benannt sind, sondern hiervon abweichend. 
  • Nach der Rechtsprechung müssen diese Zuwendungen nach dem Tod des Schenkers an dessen Erben dann entsprechend § 2287 BGB zurückgegeben werden, wenn dieser für die Vornahme der Schenkung kein so genanntes „lebzeitiges Eigeninteresse“ hatte. Die Schenkung ist also nur dann bestandsfest, wenn der Witwer oder die Witwe den Beschenkten für bisher erbrachte Pflege belohnen, einen Anreiz für zukünftige Pflege geben oder dessen Altersversorgung sicherstellen wollen.