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Berliner Testament und Ehegatten­testament

Das „Berliner Testament“ ist eine besondere Form des Ehegatten­testamentes und bedeutet, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig und anschließend die Kinder als Erben einsetzen (§ 2269 BGB). Die Wirkungen dieses Testamentes sind sehr unterschiedlich:

  • Der überlebende Ehegatte kann nach einer Alternative des Berliner Testamentes als alleiniger „Vollerbe“ und die Kinder als „Schlusserben“ bestimmt werden. Das Vermögen geht dann erst einmal uneingeschränkt auf den überlebenden Ehegatten über, der hierüber zu Lebzeiten frei verfügen kann.
  • Nach einer anderen Alternative wird der überlebende Ehegatte als „Vorerbe“ und die Kinder als „Nacherben“ eingesetzt.

Welche Variante des Berliner Testamentes von den Ehegatten gewollt war, muss durch Auslegung ermittelt werden.

Das Wichtigste zum Berliner Testament

  • Mit einem Berliner Testament oder Ehegatten­testament können Eheleute sich gegenseitig absichern.
  • Gemeinschaftliche Testamente können in notarieller Form und in eigenhändig errichtet werden.
  • Der Ehepartner kann im Berliner Testament als Alleinerbe, Vorerbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
  • Welche Einsetzung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation der Eheleute ab.
  • Ein Fachanwalt für Erbrecht ist der richtige Ansprechpartner, wenn Sie ein Berliner Testament errichten möchten.

1. Was versteht man unter einem Berliner Testament?

Worin unterscheidet sich ein gemeinschaftliches Testament von einem Einzeltestament?

In einem Ehegatten­testament können gemäß § 2270 BGB so genannte „wechselbezügliche Verfügungen" getroffen werden, die in ihrem rechtlichen Bestand voneinander abhängen:

  • Eingeschränkter Widerruf zu Lebzeiten: Ist die eine wechselbezügliche Verfügung nichtig oder widerrufen worden, gilt dies automatisch auch für die andere Verfügung. Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten kann nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen und muss dem anderen Ehegatten zugehen. Der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ist also ungültig, wenn der andere Ehepartner davon nichts (in der vorgeschriebenen Form) erfährt.
  • Bindungswirkung mit dem ersten Erbfall: Eine der wichtigsten Wirkungen des Ehegatten­testamentes ist, dass mit dem Tode eines Ehegatten der überlebende Ehegatte seine wechselbezügliche Verfügung nicht mehr widerrufen kann, es sei denn, die Eheleute haben sich dies in ihrem Testament vorbehalten. Will der Witwer oder die Witwe seine eigene Verfügung wieder rückgängig machen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, das ihm selbst durch Testament Zugewendete innerhalb einer Sechs-Wochenfrist auszuschlagen. In einigen Ausnahmefällen kann der überlebende Ehegatte seine eigene wechselbezügliche Verfügung binnen Jahresfrist anfechten (z.B. wenn er wieder heiratet oder aus seiner 2. Ehe Kinder hervorgehen).

2. Warum sollte auch in einer funktionierenden Ehe die Erbfolge durch Testament geregelt werden?

Ohne letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) greift gesetzliche Erbfolge ein, die verschiedene Nachteile hat:

  • Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht möglich.
  • Der überlebende Ehepartner und die Kinder des Erblassers bilden eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der jedem Erben nur ein Anteil am Nachlass gehört. Dies bedeutet, dass nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen können und dem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft nicht automatisch einzelne Gegenstände zustehen. Die Miterben müssen sich deshalb über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses einigen. Da der Ehegatte mit Ausnahme des Vorauses nicht die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass hat, ist er unzureichend versorgt.
  • Die Kinder des Erblassers können vom überlebenden Ehegatten jederzeit verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Verfügt der Ehegatte aber nicht über genügend Barmittel, um die Kinder auszuzahlen, können diese eine Nachlassteilung erzwingen. Dies kann beispielsweise zur Teilungsversteigerung des Hauses führen.
  • Auch wenn die Kinder darauf verzichten, sich ihren Erbteil auszahlen zu lassen und die Erbengemeinschaft weiter fortgesetzt wird, besteht für den überlebenden Ehegatten immer der Zwang zur Einigkeit mit den Kindern.
  • Die Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu minimieren, werden ohne Testament regelmäßig vernachlässigt.
  • Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, wird dessen Existenz durch die oftmals auftretende Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft gefährdet. Wichtige unternehmerische Entscheidungen können deshalb nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden. Hierdurch kann die Versorgung des überlebenden Ehegatten erheblich gefährdet werden.

Vermieden werden können diese Nachteile nur, wenn der verheiratete Erblasser durch ein klar formuliertes Testament oder einen Erbvertrag vorsorgt.

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

3. Form eines Berliner Testament

Testamente (also Einzeltestamente oder gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten) können entweder eigenhändig oder in notarieller Form errichtet werden. Beide Varianten entfalten die identische Wirkung und unterscheiden sich nur im Hinblick auf den Zeit- und Kostenaufwand. Der klassische Fall der Errichtung eines Berliner Testamentes ist, dass ein Ehegatte den gesamten Text des Testamentes eigenhändig schreibt, diesen Text dann – mit Ort, Datum versehen – unterzeichnet und im Anschluss daran der andere Ehegatte handschriftlich vermerkt: „Dies ist auch mein letzter Wille“ und wiederum mit Ort, Datum, Vor- und Familienname unterzeichnet.

Ludger Bornewasser, weist darauf hin, dass spätere Ergänzungen des Ehegatten­testamentes, die jederzeit möglich sind, wiederum von beiden Eheleuten mit Ort, Datum, Vor- und Familienname unterzeichnet werden müssen. Diese Ergänzung kann entweder am Ende des Originals des früheren Ehegatten­testamentes oder auf einem gesonderten Schriftstück erfolgen.

Mustertext für ein Berliner Testament

Ein einfaches Berliner Testament könnte wie folgt lauten:

„Wir, die Ehegatten ………., setzen uns im ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Im zweiten Erbfall erben unsere Kinder zu gleichen Teilen.“

Expertentipp von Ludger Bornewasser

Gerade für deutsche Ehegatten, die Vermögen im Ausland haben oder mit einem Ausländer verheiratet sind, ist erbrechtlich größte Vorsicht geboten. Vornehmlich in romanischen Staaten, etwa in Italien, wird weder das gemeinschaftliche Ehegatten­testament noch ein Erbvertrag anerkannt. Probleme können sich aber auch im Hinblick auf die ehelichen Güterstände eines anderen Staates ergeben. Hier schützt nur eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht vor unangenehmen Überraschungen.

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4. Welchen Inhalt kann das Berliner Testament haben?

Den Ehegatten stehen verschiedene Möglichkeiten der testamentarischen Nachlassregelung zur Verfügung. Der überlebende Ehegatte kann eingesetzt werden als

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5. Muster & Erklärung: Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben

Die Einsetzung des länger lebenden Ehegatten als Alleinerbe ist im Ehegatten­testament immer dann die richtige Gestaltungsmöglichkeit, wenn der länger lebende Ehegatte die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Nachlass erhalten soll. Als Alleinerbe kann er alleine über die Verwaltung, Nutzung und Veräußerung von Nachlassgegenständen entscheiden. Im Schlusserbfall, also beim Tod des länger lebenden Ehegatten, werden dann die ehegemeinschaftlichen Kinder, häufig aber auch Kinder aus früheren Beziehungen, als Miterben eingesetzt. Sind die „Abkömmlinge“ dagegen bei ihren Eltern in Ungnade gefallen, können auch andere Personen aus der Verwandtschaft der Eheleute oder Stiftungen, karitative Vereinigungen, Vereine oder Verbände bzw. sonstige Organisationen als Schlusserben eingesetzt werden.

Testament-Muster: Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann möchte, dass nach dem ersten Todesfall der länger lebende Ehegatte umfassend abgesichert ist. Wenn beide nicht mehr leben, sollen der Sohn Simon und die Tochter Theresa den gemeinsamen Nachlass erhalten. Klaus, das nichteheliche Kind von Herrn Moormann, soll weder im ersten noch im zweiten Erbfall Erbe werden und nur den Pflichtteil erhalten.

Das Ehepaar Moormann könnte folgendes Testament errichten:

Gemeinschaftliches Testament

  1. Verfügung für den ersten Todesfall

    Wir, die Eheleute Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frauke Moormann, geboren am 21.1.1962, beide derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

  2. Verfügungen für den zweiten Todesfall
    1. Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns werden unsere ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge, Simon und Theresa, zu gleichen Teilen.
    2. Zu Ersatzerben von Simon und Theresa bestimmen wir deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung zugunsten des anderen Stammes eintreten.
    3. Der nichteheliche Sohn Klaus Mayer wird enterbt.
  3. Vermächtnisse für den zweiten Erbfall

    Für den Tod des Längerlebenden ordnen wir folgende Vermächtnisse an:

    1. Unser Enkelsohn Erwin Esser erhält ein Geldvermächtnis in Höhe von 20.000 Euro.
    2. Unsere Nichte Nina Neumann erhält den Schmuck von Frauke Moormann.
    3. Herr Fritz Freundlich erhält ein lebenslanges Wohnrecht an unserer Ferienwohnung in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.
    4. Für obige Vermächtnisse bestimmen wir ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.
  4. Auflage

    Wir wünschen Erdbestattung und belasten hiermit unsere Erben mit der Auflage, unsere Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

München, den 1.6.20201           Frauke Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.6.2021             Max Moormann

6. Muster & Erklärung: Der Ehegatte als Voll- oder Vorerbe

Ehepaare, die sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen, möchten nach dem ersten Erbfall über den Nachlass frei verfügen können. Möchte ein Ehepartner dagegen, dass die Witwe oder der Witwer im Wesentlichen nur ein Nutzungsrecht am Nachlass erhält und die Substanz des Nachlasses den Personen erhalten wird, die für den zweiten Erbfall als Erben eingesetzt werden, so bietet sich hierfür die Anordnung einer sogenannten Vor- und Nacherbfolge an. Der Testierende kann bestimmen, wer den Nachlass zunächst erhalten soll. Diese Person ist der sogenannte Vorerbe. Der Nacherbe ist die Person, der die Vorerbschaft zu einem späteren Zeitpunkt zufallen soll. Hat der Testierende keine besonderen Anordnungen getroffen, tritt der sogenannte Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Maßgeblich bei dieser Lösung sind die folgenden Paragraphen des BGB:

§ 2100 Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist immer zu beachten, dass der Vorerbe keineswegs frei über den Nachlass verfügen kann: So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Abs. 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird dazu im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Dadurch wird eine Nachlassimmobilie faktisch unverkäuflich.

Der Vorerbe darf Gegenstände des Nachlasses nur verschenken, wenn es sich hierbei um eine sogenannte Anstands- oder Pflichtschenkung handelt (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Durch diese Verfügungsbeschränkungen soll sichergestellt werden, dass dem Nacherben die Substanz des Nachlasses erhalten wird und dem Vorerben lediglich die Nutzung der Vorerbschaft zusteht. Dies wiederum kann bedeuten, dass der Vorerbe in einem Notfall nicht in der Lage ist, eine Immobilie zu verkaufen, um sich die nötigen Barmittel – etwa für dringend notwendige Operationen, Zahnersatz oder einen etwas aufwändigeren Urlaub – zu verschaffen. Der Interessengegensatz zwischen Vor- und Nacherben führt in der Praxis häufig zu Konflikten.

Der Testierende kann dem Vorerben auch einige Befreiungen erteilen: Gemäß § 2136 BGB kann bestimmt werden, dass der Vorerbe über Nachlassimmobilien frei verfügen kann. Eine Befreiung vom Schenkungsverbot ist dagegen nicht möglich.

Tipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Der Vorerbe unterliegt erheblichen Verpflichtungen, die er dem Nacherben gegenüber zu erfüllen hat: So trifft ihn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft. Er hat auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und den Zustand der Vorerbschaft durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Pflichtverletzungen des Vorerben führen zu einem Schadensersatzanspruch des Nacherben gegenüber dem Vorerben bereits zu dessen Lebzeiten. Der Testierende sollte es sich deshalb gut überlegen, ob er eine Vor- und Nacherbschaft anordnet. Ein Erbrechtsexperte kann ihm helfen, die optimale Lösung für den konkreten Einzelfall zu finden.

Testament-Muster: Der Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder Nacherben

Der Witwer Max Moormann und die Witwe Frauke Fink, die jeweils ein Kind aus erster Ehe haben, sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Beide möchten ein Testament errichten, in dem der länger lebende Ehegatte Erbe wird. Wenn beide verstorben sind, sollen die Kinder Simon Moormann und Theresa Fink Miterben zu gleichen Teilen werden. Dem Ehepaar liegt aber sehr daran, dass die im Miteigentum stehende Immobilie vom länger lebenden Ehegatten nicht veräußert oder mit Grundpfandrechten belastet werden darf. Das Ehepaar entschließt sich deshalb, den länger lebenden Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben einzusetzen.

Hierzu könnte folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet werden:

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frauke Fink, geboren am 21.1.1962, beide derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Testament.

  1. Wir berufen uns gegenseitig zu alleinigen, nicht befreiten Vorerben.
  2. Nacherben sind die Kinder Simon Moormann, geboren am 18.8.1978, und Theresa Fink, geboren am 16.5.1980, zu gleichen Teilen. Wenn ein Nacherbe wegfällt, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung, sind Ersatznacherben seine Abkömmlinge. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, tritt Anwachsung bei den verbliebenen Nacherben ein.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Die Nacherbenanwartschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.

München, 1.8.2009                   Max Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, 1.8.2009                   Frauke Fink

7. Muster & Erklärung: Erbeinsetzung oder Vermächtnis?

Neben dem Berliner Testament gibt es weitere Formen der Ehegatten­testamente, die Ehepaaren eine sichere Nachlassplanung ermöglichen. Hier sollte man zunächst zwischen den Begriffen der „Erbeinsetzung“ und des „Vermächtnisses“ unterscheiden, die von juristischen Laien in letztwilligen Verfügungen nicht immer präzise verwendet werden.

Bei der Erbeinsetzung tritt der Erbe als sogenannter Rechtsnachfolger des Erblassers in sämtliche Positionen des Erblassers ein. Er bekommt also nicht nur die Nachlassgegenstände, sondern muss auch für die Schulden des Verstorbenen haften. Der Vermächtnisnehmer hingegen tritt nicht in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sondern hat gegenüber den Erben nur einen Anspruch auf Übereignung einzelner Nachlassgegenstände.

Testament-Muster: Der Ehegatte wird Vermächtnisnehmer, die Kinder sind Miterben

Max Moormann möchte mit seiner zweiten Ehefrau, Frauke Moormann, die letzten Dinge regeln. Aus seiner ersten geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Simon und Theresa Moormann. Die zweite Ehe blieb kinderlos. Frauke Moormann hat keine eigenen Kinder und von den eigenen Eltern eine Eigentumswohnung und ein Aktiendepot geerbt. Da Frauke Moormann damit wirtschaftlich gut abgesichert ist, möchte das Ehepaar die beiden Kinder aus erster Ehe als Erben von Max Moormann einsetzen. Frauke Moormann möchte ihr Vermögen ihrer Nichte Nina Neumann zuwenden.

Das Ehepaar Moormann könnte wie folgt testieren:

Gemeinschaftliches Testament

  1. Verfügungen für das Ableben von Max Moormann.
    1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze meinen Sohn Simon Moormann, geboren am 18.8.1978, und meine Tochter Theresa Moormann, geboren am 16.5.1980, als Miterben zu je ein Halb ein.

      Zu meinen Ersatzerben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung zugunsten des anderen Stammes ein.

    2. Ich, Max Moormann, ordne für den Fall, dass ich der Erstversterbende von uns beiden bin, zugunsten meiner Ehefrau Frauke Moormann folgende Vermächtnisse an:
      1. Ich wende meiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht an meinem Einfamilienhaus in München, Obermenzinger Straße 3, zu.
      2. Meine Ehefrau erhält weiter den gesamten Hausrat und das Inventar des Einfamilienwohnhauses in München, Obermenzinger Straße 3, einschließlich des Pkw’s und aller persönlicher Gegenstände.
      3. Meine Ehefrau erhält ein Geldvermächtnis in Höhe von 200.000 Euro.
      4. Für obige Vermächtnisse bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.
  2. Verfügungen für das Ableben von Frauke Moormann
    1. Ich, Frauke Moormann, geboren am 21.1.1962, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze zu meiner alleinigen Vollerbin meine Nichte Nina Neumann, geboren am 23.3.1984, ein. Diese Erbeinsetzung gilt unabhängig davon, ob ich vor oder nach meinem Ehemann Max Moormann versterbe.

      Zu Ersatzerben bestimme ich die beiden Kinder meines Ehemannes, Simon Moormann und Theresa Moormann, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung

    2. Für den Fall, dass ich vor meinem Ehemann Max Moormann versterbe, erhält dieser im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Ferienwohnung in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.

Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

Das ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.8.2020           Frauke Moormann

Tipp von Ludger Bornewasser

Die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ist im Verhältnis zum Erben schwächer. Oftmals muss er das Eigentum an dem ihm vermachten Nachlassgegenstand einfordern bzw. einklagen, wenn die Erben ihn nicht freiwillig herausgeben. Allerdings muss sich der Vermächtnisnehmer nicht um die Nachlassabwicklung und um die Schuldenhaftung kümmern. Diese Grundunterscheidung sollte der Testierende bei seiner Nachlassplanung präzise beachten, um unnötige Auslegungsprobleme, die bei der Erbscheinerteilung auftreten können, von vorneherein zu vermeiden.

8. Wieso besteht beim Berliner Testament ein Pflichtteilsrisiko?

Eine Gefahr des Berliner Testamentes ist die Belastung des überlebenden Ehegatten mit Pflichtteilsansprüchen: Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten bedeutet gleichzeitig eine Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall. Besteht der Nachlass z.B. überwiegend aus einer Immobilie, führt der durch die Enterbung entstehende Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder u.U. zu Liquiditätsproblemen mit der Folge, dass das Haus verkauft werden muss, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Dem überlebenden Ehegatten kann damit die Lebensgrundlage für den Alters- und Pflegefall entzogen werden. Die Eltern sollten deshalb noch zu Lebzeiten versuchen, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Vertrages zu vereinbaren.

Expertentipp von Ludger Bornewasser

Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, sollten Sie zumindest so genannte Pflichtteilsklauseln in Ihr Testament aufnehmen. Durch diese Anordnungen wird dasjenige Kind, das beim Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch für den Tod des überlebenden Ehegatten enterbt und erhält dann wieder nur den Pflichtteil.

9. Was versteht man unter der Pflichtteilsstrafklausel?

Hat ein Ehepaar Kinder, so sind diese berechtigt, nach dem Tod eines Elternteils vom anderen ihren Pflichtteil einzufordern. Das kann für den überlebenden Ehepartner insbesondere dann hart treffen, wenn der Großteil des Nachlasses aus der gemeinsam bewohnten Immobilie besteht. In diesem Fall kann es passieren, dass der überlebende Ehepartner die Immobilie verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu bedienen. Pflichtteilsansprüche sind nämlich monetäre Ansprüche. Dadurch kann dem überlebenden Ehegatten die finanzielle Lebensgrundlage für das Alter entzogen werden.

Welchen Einfluss hat die Pflichtteilsstrafklausel auf den Pflichtteil?

Die Pflichtteilsstrafklausel bewirkt finanzielle Nachteile für den Pflichtteilsberechtigten, der seinen Pflichtteil trotz der Klausel geltend macht. Zwar erhält dieser dann seinen Pflichtteil, wird aber für den zweiten Todesfall enterbt und erhält dann wiederum nur seinen Pflichtteil.

In den meisten Fällen bewirkt die Pflichtteilsstrafklausel, dass Pflichtteilsberechtigte beim ersten Todesfall auf ihren Pflichtteil verzichten, wodurch der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist. 

Weitere FAQs zum Thema:

Wozu dient eine testamentarische Wiederverheiratungsklausel bei einem Berliner Testament?

Nicht selten heiratet die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod des Ehegatten wieder. Da der neue Ehegatte mit der Eheschließung erb- und pflichtteilsberechtigt am Nachlass der wiederverheirateten Witwe bzw. Witwers wird, besteht für die im Berliner Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zu Lasten der Kinder geschmälert wird.

Testierende Eheleute, die dies verhindern wollen, können in ihr Testament eine so genannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass ganz oder teilweise bereits dann auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Ziel einer derartigen testamentarischen Anordnung ist es, das Eigenvermögen der Witwe bzw. des Witwers rechtlich zu trennen vom Nachlass mit der Folge, dass der neue Ehepartner nur am Eigenvermögen, aber nicht am Nachlass Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann. In der Praxis wird dies erreicht durch eine bedingte Vor- und Nacherbschaft bzw. durch ein Herausgabevermächtnis.

Hinweis

Die rechtliche Konstruktion einer Wiederverheiratungsklausel ist außerordentlich kompliziert und hängt insbesondere davon ab, welche Gestaltungsvariante die Eheleute für ihr gemeinschaftliches Testament gewählt haben. Es empfiehlt sich deshalb zwingend den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.

Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf ein früher errichtetes Berliner Testament?

Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe, wenn der Erblasser stirbt, noch besteht. Ein Ehegatten­testament kann aber ausnahmsweise die Ehe überdauern, wenn sich entweder aus dem Wortlaut des Testamentes oder durch Auslegung ergibt, dass der Erblasser den Ehegatten auch im Falle der Scheidung bedenken wollte. Um Auslegungsstreitigkeiten von vorneherein auszuschließen, sollte im Testament ausdrücklich festgelegt werden, ob die Verfügung auch bei Eintritt der Scheidung wirksam bleiben soll oder nicht.

Expertentipp zum Berliner Testament & Scheidung

Wer sich scheiden lässt und sich Klarheit über seine bisher verfassten letztwilligen Verfügungen verschaffen will, ist gut beraten, nach Abschluss des Scheidungsverfahrens durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen, ob dem früheren Ehegatten ein testamentarisches Erbrecht zusteht.

Zum Testament-Ratgeber für Geschiedene

Das „Berliner Testament“ als Steuerfalle

Bei größeren Vermögen, die der länger lebende Ehegatte erbt, kann das Berliner Testament durchaus eine „Steuerfalle“ darstellen, die allerdings bei kluger Testamentsgestaltung vermieden werden kann. Wie das funktioniert, zeigt das folgende Rechenbeispiel:

Beispiel

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann hat in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und in einem späteren „Berliner Testament“ sich wechselseitig als alleinige Vollerben und das einzige Kind, die Tochter Theresa, als Schlusserbin eingesetzt. Als Max Moormann stirbt, hinterlässt er ein Vermögen (Einfamilienhaus, Aktien, Mobilien) mit einen Wert von 1,5 Millionen Euro.

Die Erbschaftsteuerbelastung der Witwe errechnet sich wie folgt:
Nachlass von Max Moormann 1.500.000 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag der Witwe 500.000 Euro
zu versteuern 1.000.000 Euro
19% Erbschaftsteuer hieraus 190.000 Euro

Dieser nicht unbeträchtliche Betrag ist zeitnah nach dem Erbfall von der Witwe an das Finanzamt zu überweisen.

Hätte das Ehepaar Moormann vor der Errichtung ihres Testamentes fachkundigen Rat eingeholt, hätte es für den ersten Erbfall ein Steuerfreibetragsvermächtnis mit folgendem Wortlaut aufnehmen können:

„Im ersten Erbfall erhält unsere Tochter Theresa vermächtnisweise einen Geldbetrag von 400.000 Euro.“

Das Finanzamt würde dann nach dem Tod von Herrn Moormann folgende Erbschaftsteuerberechnung vornehmen:

Das Vermächtnis zugunsten der Tochter Theresa wird nicht besteuert, da sie einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen kann.

Die Steuerbelastung der Witwe errechnet sich wie folgt:
Nachlass von Max Moormann 1.500.000 Euro
abzüglich Vermächtnis zugunsten Theresa 400.000 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag der Witwe 500.000 Euro
zu versteuern 600.000 Euro
19% Erbschaftsteuer hieraus 114.000 Euro

Durch die Anordnung des Vermächtnisses ergibt sich somit eine Steuerersparnis für die Witwe in Höhe von 76.000 Euro.

Expertentipp 

„Steuerfreibetragsvermächtnisse“ können aber auch erhebliche Nachteile bringen. Besteht etwa der Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten überwiegend aus Immobilien, so wird die Witwe ein Geldvermächtnis zugunsten des Kindes kaum ohne Gefährdung der eigenen finanziellen Vorsorge auszahlen können. Es mag zwar im Einzelfall vorkommen, dass Kinder im Falle von Liquiditätsproblemen des Elternteils darauf verzichtet, das Vermächtnis einzufordern; hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, da vor allem bei einem gespannten Verhältnis zwischen Witwe bzw. Witwer und dem Kind bzw. Schwiegerkindern auf die Auszahlung des Vermächtnisses gepocht wird.

Noch viel gravierendere Konsequenzen hätte folgendes Steuerfreibetragsvermächtnis:

„Die Abkömmlinge erhalten im ersten Erbfall ein Geldvermächtnis in Höhe des zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Erbschaftsteuerfreibetrages.“

Hatte das Ehepaar zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Beispiel zwei Kinder und lagen die Erbschaftsteuerfreibeträge bis zum 31.12.2008 bei jeweils 205.000 Euro, so ist es der Witwe vielleicht gerade noch möglich, das Geldvermächtnis in Höhe von insgesamt 410.000 Euro auszuzahlen. Wenn aber zwischen der Testamentserrichtung und dem ersten Erbfall noch ein weiteres Kind hinzugekommen ist und – wie dies zum 1.1.2009 der Fall war – der Gesetzgeber den Erbschaftsteuerfreibetrag auf 400.000 Euro je Kind angehoben hat, dann wird die Witwe nicht in der Lage sein, den Vermächtnisbetrag in Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro auszuzahlen.

Steuerfreibetragsvermächtnisse bieten zwar eine legale Möglichkeit, die Steuerbelastung der Hinterbliebenen effektiv zu reduzieren. Diese Anordnungen können aber andererseits den länger lebenden Ehegatten in erhebliche Liquiditätsprobleme manövrieren. Erbrechts- und Steuerexperten haben aber in den letzten Jahren „wasserdichte“ Steuerfreibetragsvermächtnisse entwickelt, die helfen, maximal Steuern zu sparen und andererseits den finanziellen Bedarf des länger lebenden Ehegatten für die Altersversorgung und Pflege sicherzustellen. Da diese Klauseln aber außerordentlich komplex sind, sie in diesem Ratgeber bewusst nicht näher erläutert, da sie den Rahmen dieses Buches sprengen würden. Derartige Steuerfreibetragsklauseln sollten auf keinen Fall ohne Beratung durch einen Erbrechts- und Steuerexperten in ein Testament aufgenommen werden. Die Kosten der Beratung machen meist nur einen Bruchteil der möglichen Steuerersparnis aus.

Wozu dient ein Auseinandersetzungsverbot?

Eltern können in ihrem Testament auch bestimmen, dass die Teilung des Nachlasses insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände für eine gewisse Dauer (z.B. 10, 20 oder 30 Jahre) ausgeschlossen ist. Dies führt dazu, dass die zwischen den Kindern im Schlusserbfall entstehende Erbengemeinschaft für eine relativ lange Zeit festgeschrieben wird. Aus Sicht der Eltern kann dies z.B. dann Sinn machen, wenn einzelne Teile des Familienvermögens (z.B. ein Unternehmen oder Mietshaus) erhalten und ein voreiliger Verkauf vermieden werden soll. Zu bedenken ist dabei aber, dass die Kinder, die für einen längeren Zeitraum als Miterben sich in einer Zwangsgemeinschaft befinden, diesen Wunsch der Eltern nicht immer nachvollziehen können und rechtliche Schritte einleiten werden.

Expertentipp zum Berliner Testament 

Ludger Bornewasser rät testierenden Eltern ein Teilungsverbot nur dann in ein Testament aufzunehmen, wenn die Vor- und Nachteile vorher mit den Familienmitgliedern erörtert und deren Wünsche und Interessen berücksichtigt worden sind.

Berliner Testament mit einem Fachanwalt für Erbrecht in München errichten

Ein Berliner Testament ist eine gute Möglichkeit für Eheleute, um sich gegenseitig für den Todesfall abzusichern und die Kinder an der vorzeitigen Forderung ihrer Pflichtteile zu hindern. Um sicherzugehen, dass Ihr Berliner Testament keine Formfehler enthält, sollten Eheleute bei der Testamentserrichtung die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch nehmen.

Als Experten für Testamentsgestaltung in München helfen wir Ihnen jederzeit bei der Testamentserrichtung und ermögliche Ihnen so eine Nachlassplanung, die genau Ihren Wünschen entspricht. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf!

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