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Geschiedenentestament - Testament-Ratgeber für Geschiedene

Das sollten Geschiedene bei der Testamentserstellung beachten

Erbstreitigkeiten sind für alle Beteiligten eine nervenzehrende Angelegenheit. Um einen Streit ums Erbe wirksam zu vermeiden, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen noch immer der beste Weg. Doch Testament ist nicht gleich Testament. Je nach Familienkonstellation müssen Testierende bei der Testamentsgestaltung Verschiedenes berücksichtigen.

In diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen über das Testament für Geschiedene und erfahren, worauf Sie bei der Testamentserrichtung achten müssen.

1. Warum sollten Geschiedene ein Testament errichten?

Nach einer Scheidung gehen ehemalige Ehegatten nicht nur sprichwörtlich, sondern auch erbrechtlich getrennte Wege. Das bedeutet, dass ein geschiedener Ehegatte weder erb- noch pflichtteilsrechtliche Ansprüche hat, wenn der andere stirbt.

Anders sieht das allerdings aus, wenn ein gemeinsames Kind geschiedener Eheleute verstirbt. In diesem Fall kann sich für geschiedene Eheleute mittelbar eine Beteiligung am Nachlass des anderen ergeben – nämlich dann, wenn das gemeinsame Kind weder ein Testament noch Abkömmlinge hinterlässt. Nach der gesetzlichen Erbfolge ist der geschiedene Ehegatte dann nämlich als leiblicher Elternteil Erbe des Kindes und hätte somit auch Zugriff auf den Nachlass des geschiedenen Ehegatten.

Die gesetzliche Erbfolge - Erbfolge wenn kein Testament vorhanden ist

Expertentipp zum Geschiedenentestament

Will der geschiedene oder der getrenntlebende Ehegatte dies verhindern, muss er ein sogenanntes Geschiedenentestament errichten. Diese spezielle letztwillige Verfügung ist in erbrechtlicher Hinsicht außerordentlich komplex und erfordert präzise, wasserdichte Formulierungen, weswegen sie niemals allein, sondern immer mithilfe eines erfahrenen Erbrechtspezialisten aufgesetzt werden sollte.

Als Erbrechtsexperten und Spezialisten für Testamentsgestaltung können wir Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung umfassend beraten und unterstützen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir werden dann gemeinsam die für Sie beste Lösung finden.

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2. Scheidungen und das Erbrecht

Für das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist eines wichtig zu wissen: Es endet nicht erst durch eine rechtskräftige Scheidung, sondern bereits durch den Scheidungsantrag eines oder beider Partner. Diese Regelung ist in § 1933 BGB festgehalten:

§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

3. Was ist mit alten Testamenten im Falle einer Scheidung?

Jeder Ehepartner, der ein Einzeltestament zugunsten seines Ehepartners geschrieben hat, wird das Papier spätestens bei einem Scheidungsantrag zerreißen oder widerrufen und dafür sorgen, dass der andere Ehepartner bei seinem Tod keinen müden Cent bekommt. Ein gemeinsames Ehegattentestament verliert mit dem Scheidungsantrag im Regelfall seine Gültigkeit. Näher erläutert wird diese Regelung in § 2077 BGB, der von der Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung handelt.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegattentestament die Ehe überdauern, wenn sich aus dem Wortlaut des Testamentes oder durch Auslegung ergibt, dass der Erblasser den Ehegatten auch im Fall der Scheidung bedenken wollte. Daher sollten Ehepartner im gemeinsamen Testament ausdrücklich festlegen, ob die Verfügung auch bei Eintritt einer Scheidung wirksam bleiben soll oder nicht. Nur auf diese Weise können Auslegungsstreitigkeiten sicher und wirksam vermieden werden.

Formulierung für die Anordnung einer Scheidungsklausel

Möchte ein Ehepaar, das ein gemeinsam aufgesetztes Testament im Scheidungsfall seine Gültigkeit verliert, könnte folgende Regelung für den Fall der Scheidung ins Testament aufgenommen werden:

„Durch Stellung des Scheidungsantrags werden alle Verfügungen dieses Testaments unwirksam, wenn in der Folge des Scheidungsantrags die Ehe geschieden wird oder wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.“

Sollen letztwillige Verfügungen trotz der Scheidung weiter gelten, ist zu beachten, dass der geschiedene Ehegatte nur einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen kann und einem Erbschaftsteuertarif von 30 bis 50 Prozent unterliegt. Aus steuerlicher Sicht ist es also nicht sinnvoll, den Ex-Partner letztwillig zu bedenken.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer - Freibeträge, Berechnung & Tipps

4. Wie kann man verhindern, dass ein geschiedener Ehepartner über Umwege erbt?

Der beste und sicherste Weg führt hier über die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge beim Tod eines gemeinsamen Kindes. Hierdurch wird nicht nur erreicht, dass das Vermögen an den anderen leiblichen Elternteil fällt, sondern auch, dass der Ex-Partner beim Tod des gemeinsamen Kindes keinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben des Kindes geltend machen kann, obwohl Eltern beim Ableben eines kinderlosen Kindes an sich einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 2 BGB) haben.

Bei einer Vor- und Nacherbschaft bildet aber der Nachlass, der an das gemeinsame Kind fällt, jedoch ein Sondervermögen, das bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des leiblichen Elternteils nicht in Ansatz gebracht wird. Der leibliche Elternteil kann dann den Pflichtteilsanspruch lediglich aus dem Eigenvermögen des Kindes berechnen, das im Regelfall relativ gering oder gleich null sein wird.

Einzelheiten zum Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsnapspruch finden Sie hier

5. Haben Kinder des geschiedenen Ehegatten Erbansprüche?

Die Erbansprüche von Kindern bleiben auch im Falle einer Scheidung bestehen. Durch die Scheidung der Eltern ändert sich nämlich nichts am gesetzlichen Erbrecht und Pflichtteilsrecht der gemeinsamen Kinder. Dies gilt auch dann, wenn der geschiedene Vater oder die geschiedene Mutter erneut geheiratet, weitere Kinder bekommen und zu den ersten Kindern den Kontakt abgebrochen hat.

Wollen Eltern die Erbansprüche ihrer Kinder verhindern, so müssen sie diese durch ein Testament enterben, so dass die Kinder nur ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten. 

Pflichtteil & Kinder - Ausführliche Informationen

6. Muster für das Geschiedenentestament

Erbrecht & Schedidung - Beispiel:

Als einziges Kind ist aus der Ehe von Max und Frauke Moormann Sohn Simon hervorgegangen. Ein Jahr nach der Scheidung der Ehe erleiden Frauke Moormann und ihr siebenjähriger Sohn Simon einen Verkehrsunfall, bei dem die Mutter noch am Unfallort und ihr Sohn Simon eine Woche später auf der Intensivstation stirbt. Da Frauke Moormann kein Testament errichtet hat, geht ihr gesamtes Vermögen, bestehend aus einer Wohnung, die ihr von ihrem Vater geschenkt wurde, und einem mühsam ersparten Aktiendepot, kraft gesetzlicher Erbfolge in der Sekunde ihres Todes auf ihren Sohn Simon als Alleinerben über. Da Simon kinderlos und ohne eigenes Testament eine Woche später stirbt, wird er kraft gesetzlicher Erbfolge von seinem Vater Max Moormann beerbt. Die Eigentumswohnung und das von Frauke Moormann ersparte Aktiendepot fallen damit auf dem Umweg über das gemeinsame Kind Simon an den geschiedenen Ehemann Max Moormann.

Dieselben erbrechtlichen Wirkungen treten ein, wenn Sohn Simon 25 Jahre nach seiner Mutter ohne eigene Abkömmlinge und ohne Errichtung eines eigenen Testamentes stirbt. Wieder würde der gesamte Nachlass von Frauke Moormann mittelbar an den geschiedenen Ehemann fallen.

Sofern Frauke Moormann dies verhindern will, sollte sie nach der Scheidung ein Testament errichten. In dieser letztwilligen Verfügung kann Frauke Moormann auch festlegen, dass der Nachlass, den der minderjährige Sohn Simon von Todes wegen erhält, nicht vom leiblichen Vater verwaltet werden darf.

 Geschiedenentestament - Muster

Mein letzter Wille

1. Ich, Frauke Moormann, geboren am 21.1.1961, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setze meinen Sohn Simon Moormann, geboren am 18.8.2002, zu meinem befreiten Vorerben ein. Nacherben sind seine Kinder, untereinander zu gleichen Teilen. Wenn mein Sohn Simon kinderlos verstirbt, sind Ersatznacherben die Kinder meiner Schwester Sabine Fink, untereinander zu gleichen Teilen.

2. Wenn mein Sohn Simon zum Zeitpunkt meines Ablebens noch minderjährig ist, entziehe ich nach § 1638 Abs. 1 BGB seinem Vater Max Moormann das Vermögensverwaltungsrecht. Als Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich meine Schwester Sabine Fink.

München, den 1.8.2020

Frauke Moormann

Geschiedene sollten bei der Testamentsgestaltung nicht auf fachlichen Rat verzichten

Obwohl ein geschiedener Ehegatte in der Regel keine erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüche hat, wenn der andere geschiedene Partner stirbt, kann er doch über Umwege ans Erbe gelangen. Wenn Geschiedene dies verhindern möchten, müssen sie dies über die Errichtung eines Geschiedenentestaments verfügen. 

Ebenso sollten Geschiedenen daran denken, nach dem Abschluss eines Scheidungsverfahrens letztwillige Verfügungen, die ein Geschiedener vor oder nach der Heirat errichtet hat, überprüfen und notfalls widerrufen zu lassen. Da hierbei erbrechtliche Formalien zu beachten sind, sollte man sich hier unbedingt von einem Fachmann beraten lassen.

Wir unterstützen Sie gern bei Fragen zum und der Errichtung eines Geschiedenentestaments. Kommen Sie bei Bedarf einfach auf uns zu, so dass wir für ihren individuellen Fall die beste Lösung finden können.

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