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Nießbrauch und Nießbrauchrecht

Wenn eine Immobilie verschenkt wird, muss das nicht bedeuten, dass der vorherige Eigentümer die Immobilie nicht mehr nutzen darf. Er kann sich im Grundbuch ein sogenanntes Nießbrauchrecht eintragen lassen, durch das er weiterhin von der Immobilie profitieren kann.

In diesem Beitrag informieren wir Sie über alles Wichtige zum Thema Nießbrauch und Nießbrauchrecht und erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Das Wichtigste zum Nießbrauch in 30 Sekunden

  • Das Nießbrauchrecht ist ein Nutzungsrecht an einer Sache, das einer anderen Person vom Eigentümer eingeräumt wird.
  • Es gibt zwei grundsätzliche Nießbrauchmodelle: Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch.
  • Über den Nießbrauch kann gegebenenfalls Erbschaft- und Schenkungsteuer eingespart werden.
  • Ein Nießbraucher hat zahlreiche Pflichten zu erfüllen, erhält dafür aber auch besondere Rechte.
  • Ob sich ein Nießbrauch für Sie lohnt oder Sie sich für eine Alternative entscheiden sollten, muss im Einzelnen geprüft werden.

1. Was versteht man unter Nießbrauch?

Mit dem Nießbrauch ist allgemein das Nutzungsrecht an einer Sache, meist einer Immobilie, gemeint. Näher geregelt ist der Nießbrauch in § 1030 BGB. Hier heißt es:

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Ein Nießbrauch muss sich also nicht auf eine ganze Immobilie, sondern kann sich auch nur auf Teile beziehen, beispielsweise eine Wohnung. Ist dies der Fall, spricht man von einem sogenannten Bruchteilsnießbrauch. Ein Quotennießbrauch liegt dann vor, wenn eine anteilige Nutzung an einer Immobilie vereinbart wird.

2. Welche Nießbrauchmodelle gibt es?

Insgesamt gibt es zwei verschiedene Nießbrauchmodelle: den Zuwendungsnießbrauch, den Vorbehaltsnießbrauch.

Was bedeutet Zuwendungsnießbrauch?

Vom Zuwendungsnießbrauch spricht man dann, wenn eine Immobilie beim ursprünglichen Eigentümer verbleibt, dieser aber einer anderen Person ein Nießbrauchrecht einräumt.

Was ist der Vorbehaltsnießbrauch?

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt dann vor, wenn dem ehemaligen Eigentümer einer Immobilie im Zuge eines Eigentümerwechsels gleichzeitig ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird. 

3. Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht?

Liegt ein Nießbrauchrecht vor, kann eine Immobilie trotzdem noch vermietet werden. Beim Wohnrecht darf eine Immobilie grundsätzlich nicht vermietet werden. Allerdings werden sowohl der Nießbrauch als auch das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Ebenso bestehen beide Rechte auch dann fort, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.

4. Welche Vorteile hat ein Nießbrauchsrecht?

Ein Nießbrauchrecht hat einige Vorteile. Diese beziehen sich vor allem auf Steuerersparnisse im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. So können unter Umständen Einsparungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemacht werden, wenn eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt und der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen wird. Trotzdem kann der ehemalige Eigentümer die Immobilie dank des Nießbrauchrechts noch nutzen.

Auch wenn Eltern ihren in der Ausbildung befindlichen Kindern ein Nießbrauchrecht an einem Haus einräumen, können sich daraus steuerliche Vorteile ergeben: Da die Kinder während der Ausbildung noch geringe Einnahmen verzeichnen, können die Mieteinnahmen vorteilhafter versteuert werden.

Expertentipp

Wer über die Schenkung einer Immobilie den Pflichtteilsanspruch unliebsamer Erben schmälern möchte, muss vorsichtig sein: Wenn sich der Schenker im Zuge der Schenkung ein Nießbrauchrecht einräumen lässt, bleibt der Pflichtteilergänzungsanspruch uneingeschränkt bestehen – egal, wie lange die Schenkung zurückliegt.

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

5. Welche Pflichten gehen mit einem Nießbrauchsrecht einher?

Der Nießbraucher wird durch den Nießbrauch sozusagen der wirtschaftliche Eigentümer einer Immobilie. Damit sind natürlich auch Pflichten verbunden, denen der Nießbraucher nachzukommen hat. Nach § 1041 BGB gehören zu diesen die Pflicht, die Immobilie zu erhalten und zu bewirtschaften. § 1045 BGB legt dem Nießbraucher außerdem die Pflicht auf, die Immobilie zu versichern.

Ebenso muss der Nießbraucher gemäß § 1047 BGB alle gewöhnlichen öffentlichen Lasten tragen. Erschließungskosten und Kosten, die über die Bewirtschaftung hinausgehen, hat der Nießbraucher allerdings nicht zu tragen. Hier ist weiterhin der Eigentümer in der Pflicht.

Sowohl was die Rechte als auch die Pflichten des Nießbrauchers angeht, können alle Beteiligten natürlich auch eigene Regelungen treffen. Wichtig ist nur, diese vertraglich festhalten zu lassen.

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6. Was passiert mit dem Nießbrauchsrecht bei der Erbschaft einer Immobilie?

Wenn ein Nießbrauchsrecht lebenslang oder zeitlich unbegrenzt vereinbart wurde, bleibt es für den Nießbraucher beim Tod des Eigentümers trotzdem bestehen. Die Erben der Immobilie sind dann zwar die neuen Eigentümer, müssen den Nießbraucher aber bis zu dessen Ableben dulden.

Weitere FAQs zum Thema:

Ist ein Nießbrauchsrecht übertragbar oder veräußerbar?

Ein Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar. Stirbt der Nießbraucher, so wird der Grundbucheintrag gelöscht.

Ebenso ist ein Nießbrauchrecht nicht verkäuflich. Allerdings ist es gemäß § 1059 BGB erlaubt, die Ausübung des Nießbrauchrechts auf Dritte zu übertragen.

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Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht in München

Je nachdem, wie ein Nießbrauch gestaltet wird, hat er unterschiedliche Folgen in Bezug auf die Einkommens-, Erbschaft- und Schenkungsteuer. Daher sollte sich jeder, der einem anderen ein Nießbrauchrecht einräumen oder selbst eins eintragen lassen möchte, gut informieren.

In welchen Fällen ist ein Nießbrauchrecht sinnvoll?

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Deshalb sollten Sie vorab prüfen lassen, ob ein Nießbrauchrecht in Ihrem Fall infrage kommt und auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist oder ob sich vielleicht eher eine Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts anbietet.

Als Fachanwälte für Erbrecht in München helfen wir Ihnen gern dabei, die richtige Entscheidung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation zu treffen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

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