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Testament-Ratgeber & Muster­formulierungen für Ehepaare mit Kindern

Darauf sollten Sie als Eheleute mit Kindern bei der Testamentsgestaltung achten

Ein Testament gehört zu den letztwilligen Verfügungen des Todes wegen und sollte detailliert den letzten Willen eines Erblassers regeln. Für Ehepaare mit Kindern gibt es besondere Gestaltungsvarianten von Testamenten, die den drei wichtigsten Zielen von Ehepaaren mit Kindern bei der Nachlassplanung entgegenkommen:

Das Wichtigste in Kürze:

  • Oberstes Ziel für Ehepaare mit Kindern ist zunächst die Versorgung der Witwe bzw. des Witwers. Der länger lebende Ehegatte soll nach dem Tod des Partners abgesichert und nicht auf die Hilfe von Familienmitgliedern oder gar auf Sozialleistungen angewiesen sein.
  • Darüber hinaus soll nach dem Ableben beider Eheleute deren gemeinsames Vermögen gerecht und sinnvoll auf die Kinder übertragen werden. Hier muss geregelt werden, welches Kind welche Nachlassgegenstände (Haus, Wohnung, Aktien, Bilder, Schmuck usw.) erhalten soll. Schwierig wird es, wenn einer der Ehepartner oder beide bereits verheiratet waren und dementsprechend Kinder aus mehreren Beziehungen bei der Nachlassgestaltung berücksichtigt werden sollen. Derartige „Patchwork-Familien“ erfordern eine besondere Sorgfalt bei der Testamentsgestaltung. 
  • Nicht zu vernachlässigen ist auch das Ziel, Nachlassstreitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Hier kommt es häufiger zu Konflikten, als man denkt. Ein wasserdichtes Testament ist der beste Weg, um den Nachlass sicher zu regeln und die Familie vor Streit zu bewahren.

1. Was geschieht wenn ein Ehepartner stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben?

Werfen wir zunächst einen Blick darauf, was geschieht, wenn ein Ehepartner stirbt und der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Gesetzgeber hat für Ehepaare, die ohne letztwillige Verfügung versterben, eine Nachlassverteilung vorgesehen, die sich einerseits am ehelichen Güterstand und andererseits an der Zahl der beim Erbfall vorhandenen Kinder orientiert. Das Zusammenspiel der gesetzlichen Normen der §§ 1931 und 1371 BGB ist hier entscheidend.

Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören Kinder und Enkelkinder zu den Erben erster Ordnung:

Enkelkinder erben hier allerdings nur, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern, Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Den hinterbliebenen Ehegatten steht ein sogenanntes gesetzliches Ehegattenerbrecht zu, das das gesetzliche Erbrecht der Verwandten einschränkt. Demzufolge ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel erbberechtigt.

Haben die Eheleute die sogenannte Gütertrennung vereinbart, so erben sowohl der hinterbliebene Ehegatte als auch die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen.

Haben die Eheleute bei Eintritt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Das bedeutet konkret: Verstirbt ein Ehegatte, der den Güterstand nicht durch Ehevertrag geregelt hat, erhält der länger lebende Ehegatte – sofern Kinder des Erblassers vorhanden sind – zunächst ein Viertel des Nachlasses. Außerdem wird dem überlebenden Ehegatten als pauschaler Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel am Nachlass zugeordnet. Mit anderen Worten: Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass dem Witwer bzw. der Witwe im Ergebnis die Hälfte des Nachlasses zusteht; die andere Nachlasshälfte verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder des Erblassers.

Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, hängt die Erbquote des länger lebenden Ehegatten von der Zahl der vorhandenen Kinder ab: Neben einem Kind bekommt er die Hälfte des Nachlasses; neben zwei Kindern ein Drittel; bei mehr als zwei Kindern steht ihm nur ein Viertel des Nachlasses zu. Dies zeigt, dass die Gütertrennung beim Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge den länger lebenden Ehegatten deutlich benachteiligt, sofern der Erblasser mehr als ein Kind hinterlässt.

Noch ungünstiger ist die Situation für den länger lebenden Partner bei der ehevertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft. In diesem Fall steht dem länger lebenden Ehegatten generell nur ein Viertel des Nachlasses zu. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der Gütergemeinschaft das Vermögen der beiden Partner bereits vor dem Erbfall zu einem gemeinsamen Vermögen wurde und sich die Erbquote von einem Viertel dann auf den halben Vermögensanteil des verstorbenen Ehegatten bezieht. Einer mittellosen Frau, die einen Millionär mit einer Million Euro geheiratet hat, gehört bereits vor dem Tod des Ehemanns ein Vermögen von 500.000 Euro. Sie bekommt dann noch von den 500.000 Euro ihres Mannes 1/4, also wertmäßig 125.000 Euro. Die Kinder des Ehegatten müssen sich dagegen mit den restlichen 375.000 Euro begnügen. Das Beispiel zeigt: Gütergemeinschaft kann für den überlebenden Partner zu einem Geldsegen führen, die Kinder aber benachteiligen.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge bei Ehepaaren mit Kindern

Die gesetzliche Erbfolge hat einen entscheidenden Nachteil: Sie führt fast immer zur Bildung einer Erbengemeinschaft. Dementsprechend wird der länger lebende Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern muss den Nachlass mit Angehörigen des verstorbenen Ehegatten teilen.

Dadurch wird eine sinnvolle Verteilung des Nachlasses häufig blockiert. Nicht selten führen die entstehenden Nachlassstreitigkeiten dann dazu, dass Nachlassimmobilien verkauft oder sogar versteigert werden müssen.

Hinweis

Ein Ehepaar ist gut beraten, die gravierenden Nachteile der gesetzlichen Erbfolge durch ein klug gestaltetes, steuerlich optimiertes und fehlerfreies Testament auszuschließen.

2. Welches Testament eignet sich für Ehepaare mit Kindern?

Ehepaare mit Kindern haben bei der Testamentsgestaltung verschiedene Möglichkeiten, auf die wir im Folgenden näher eingehen möchten. 

3. Gemeinschaftliches Testament für verheiratete Paare?

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament sowohl in notarieller als auch eigenhändiger Form errichten. In letzterem Fall ist es ausreichend, wenn einer der Eheleute den Text mit der Hand schreibt und dann beide Eheleute mit Ort, Datum, Vor- und Familiennamen unterzeichnen.

Eine Untersuchung der Stiftung Warentest hat allerdings ergeben, dass 90 Prozent aller privatschriftlichen Testamente fehlerhaft sind. Dies zeigt, dass die Gestaltung von Testamenten in die Hand eines Fachanwalts für Erbrecht gehört, der langjährige Erfahrung und das notwendige Fachwissen gesammelt hat.

4. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Ehegattentestament für Ehepaare mit Kindern?

Ein Ehepaar, das seinen Nachlass regeln möchte, hat eine Vielzahl von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Am häufigsten wird der länger lebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Je nach Einzelfall kann es aber auch sinnvoll sein, die Kinder als Miterben zu bestimmen und den länger lebenden Ehegatten über Vermächtnisse abzusichern. Lassen Sie uns aber zunächst einen Blick auf das Berliner Testament, eine - in der Praxis sehr häufige - Sonderform des Ehegattentestaments, werfen.

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5. Eignet sich das Berliner Testament für Ehepaare mit Kindern?

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Möglich ist auch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Hier wird z.B. der länger lebende Ehegatte als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmt. Wird diese angeordnet, kann der hinterbliebene Ehegatte nicht völlig frei über die Erbschaft verfügen, sondern ist gewissen Beschränkungen unterworfen.

Vor- und Nacherbschaft - Bedeutung und Erklärung

6. Diese Besonderheiten & Risiken des Berliner Testaments sollten Ehepaare mit Kindern beachten

Das Berliner Testament bringt einige Risiken mit sich, die sehr genau abgewogen werden müssen:

  • Das Berliner Testament entfaltet in der Regel eine Bindungswirkung. Das bedeutet, dass ein einseitiger Widerruf nach dem Tod des Partners im Regelfall nicht mehr möglich ist.
  • Für den überlebenden Ehegatten besteht ein nicht unerhebliches Pflichtteilsrisiko.
  • Bei größeren Nachlässen kann sich das Berliner Testament auch als Steuerfalle entpuppen, so dass für die Erben hohe Steuerzahlungen fällig werden

Die wichtigsten Fragen und Antworten, sowie alle Details zum Berliner Testament

Expertentipp 

Eheleute sollten bei der Gestaltung ihres Testaments überlegen, ob sie die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen wollen oder stattdessen in ihr Testament einen sogenannten Abänderungsvorbehalt aufnehmen. Hiermit ist die Befugnis gemeint, nach dem ersten Erbfall ein neues Testament errichten zu dürfen. Der Abänderungsvorbehalt birgt allerdings die Gefahr, dass die im Ehegattentestament getroffene Schlusserbeneinsetzung zugunsten der gemeinsamen Kinder aufgehoben und stattdessen z.B. ein neuer Lebensgefährte zum Erben eingesetzt werden kann.

Möchte ein Ehepaar, dass der länger lebende Ehegatte die gemeinsam angeordneten Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen nicht mehr einseitig abändern kann, so sollte folgende Klausel in das Berliner Testament aufgenommen werden:

Alle vorstehenden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sind wechselbezüglich und damit bindend.

Ein Ehepaar, das über den ersten Erbfall hinaus nicht gebunden sein möchte, sollte folgende Abänderungsklausel in das Berliner Testament aufnehmen:

Nach dem ersten Erbfall ist der Überlebende berechtigt, sämtliche Bestimmungen dieses Testamentes für den zweiten Todesfall uneingeschränkt aufzuheben oder abzuändern.

Ehepaare mit Kindern sollten beim Berliner Testament das Pflichtteilsrisiko beachten

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall wechselseitig als Alleinerben ein. Das hat zur Folge, dass die Kinder des Verstorbenen zunächst einmal (bis zum zweiten Todesfall) keinen Erbteil erhalten, also faktisch enterbt sind. Enterbte Abkömmlinge haben aber gemäß § 2303 Abs. 1 BGB Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils:

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den länger lebenden Ehegatten und muss von diesem durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ergibt sich einerseits aus der Pflichtteilsquote des enterbten Kindes und andererseits aus dem Wert des Nachlasses des Verstorbenen nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten. Sofern der Nachlass überwiegend aus nichtliquiden Vermögenswerten, zum Beispiel Immobilien, besteht, kann die Pflichtteilshaftung den überlebenden Ehegatten in große finanzielle Bedrängnis bringen. Die Witwe oder der Witwer ist dann gezwungen, die verbleibenden Barreserven, die eigentlich für die Versorgung und Pflege im Alter gedacht waren, für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zu verwenden oder sogar die Nachlassimmobilie – nicht selten unter Zeitdruck und damit unter Wert – zu verkaufen.

Die Höhe der Pflichtteilsquote eines enterbten Kindes ist zum einen abhängig vom ehelichen Güterstand, in dem der Erblasser lebte, und zum anderen von der Zahl der sonst noch vorhandenen Abkömmlinge.

Informationen zum gesetzliche Pflichtteilsanspruch und zur Pflichtteilsquote von Kindern

Das Berliner Testament als Steuerfalle

Bei einem größeren Vermögen, das der länger lebende Ehegatte erbt, kann das Berliner Testament durchaus eine Steuerfalle darstellen, die allerdings bei kluger Testamentsgestaltung vermieden werden kann. Wie das funktioniert, zeigt das folgende Rechenbeispiel:

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann hat in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und sich in einem späteren „Berliner Testament“ wechselseitig als alleinige Vollerben und das einzige Kind, die Tochter Theresa, als Schlusserbin eingesetzt. Als Max Moormann stirbt, hinterlässt er ein Vermögen (Einfamilienhaus, Aktien, Mobilien) mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro.

Die Erbschaftsteuerbelastung der Witwe errechnet sich wie folgt:

Nachlass von Max Moormann: 1.500.000 Euro
abzüglich des Steuerfreibetrags der Witwe: 500.000 Euro
zu versteuern: 1.000.000 Euro
19% Erbschaftsteuer hieraus: 190.000 Euro

Dieser nicht unbeträchtliche Betrag ist zeitnah nach dem Erbfall von der Witwe an das Finanzamt zu überweisen.

Hätte das Ehepaar Moormann vor der Errichtung ihres Testamentes fachkundigen Rat eingeholt, hätte es für den ersten Erbfall ein Steuerfreibetragsvermächtnis mit folgendem Wortlaut aufnehmen können:

„Im ersten Erbfall erhält unsere Tochter Theresa vermächtnisweise einen Geldbetrag von 400.000 Euro.“

Das Finanzamt würde dann nach dem Tod von Herrn Moormann folgende Erbschaftsteuerberechnung vornehmen:

Das Vermächtnis zugunsten der Tochter Theresa wird nicht besteuert, da sie einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen kann.

Die Steuerbelastung der Witwe errechnet sich wie folgt:

Nachlass von Max Moormann: 1.500.000 Euro
abzüglich Vermächtnis zugunsten der Tochter Theresa: 400.000 Euro
abzüglich des Steuerfreibetrags der Witwe: 500.000 Euro
zu versteuern: 600.000 Euro
19% Erbschaftsteuer hieraus: 114.000 Euro

Durch die Anordnung des Vermächtnisses ergibt sich somit eine Steuerersparnis für die Witwe in Höhe von 76.000 Euro.

Tipp zur Testamentsgestaltung für Ehepaare mit Kindern

Steuerfreibetragsvermächtnisse können aber auch erhebliche Nachteile bringen. Besteht etwa der Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten überwiegend aus Immobilien, so wird die Witwe ein Geldvermächtnis zugunsten des Kindes kaum ohne Gefährdung der eigenen finanziellen Vorsorge auszahlen können. Es mag zwar im Einzelfall vorkommen, dass Kinder im Falle von Liquiditätsproblemen des Elternteils darauf verzichtet, das Vermächtnis einzufordern; hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, da vor allem bei einem gespannten Verhältnis zwischen Witwe bzw. Witwer und dem Kind bzw. Schwiegerkindern auf die Auszahlung des Vermächtnisses gepocht wird.

Noch viel gravierendere Konsequenzen hätte folgendes Steuerfreibetragsvermächtnis:

„Die Abkömmlinge erhalten im ersten Erbfall ein Geldvermächtnis in Höhe des zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Erbschaftsteuerfreibetrages.“

Hatte das Ehepaar zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zum Beispiel zwei Kinder und lagen die Erbschaftsteuerfreibeträge bis zum 31.12.2020 bei jeweils 205.000 Euro, so ist es der Witwe vielleicht gerade noch möglich, das Geldvermächtnis in Höhe von insgesamt 410.000 Euro auszuzahlen. Wenn aber zwischen der Testamentserrichtung und dem ersten Erbfall noch ein weiteres Kind hinzugekommen ist und – wie dies zum 1.1.2021 der Fall war – der Gesetzgeber den Erbschaftsteuerfreibetrag auf 400.000 Euro je Kind angehoben hat, dann wird die Witwe nicht in der Lage sein, den Vermächtnisbetrag in Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro auszuzahlen.

Steuerfreibetragsvermächtnisse bieten zwar eine legale Möglichkeit, die Steuerbelastung der Hinterbliebenen effektiv zu reduzieren. Diese Anordnungen können aber andererseits den länger lebenden Ehegatten in erhebliche Liquiditätsprobleme manövrieren. Erbrechts- und Steuerexperten haben aber in den letzten Jahren „wasserdichte“ Steuerfreibetragsvermächtnisse entwickelt, die helfen, maximal Steuern zu sparen und andererseits den finanziellen Bedarf des länger lebenden Ehegatten für die Altersversorgung und Pflege sicherzustellen. Diese Klauseln sind allerdings außerordentlich komplex, weswegen Sie sich unbedingt von einem Erbrechts- und Steuerexperten beraten lassen sollten, bevor Sie sie in ein Testament aufnehmen. Die Kosten hierfür machen meist nur einen Bruchteil der Steuerersparnis aus.

Um die meist nicht erwünschten Besonderheiten und Risiken beim Berliner Testament für Ehepaare mit Kindern auszuschließen, ist es sinnvoll, einen Erbrechtsexperten mit einer klugen und umsichtigen Testamentsgestaltung zu beauftragen.

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7. Erbeinsetzung oder Vermächtnis?

Neben dem Berliner Testament gibt es weitere Formen der Ehegattentestamente, die Ehepaaren eine sichere Nachlassplanung ermöglichen. Hier sollte man zunächst zwischen den Begriffen der „Erbeinsetzung“ und des „Vermächtnisses“ unterscheiden, die von juristischen Laien in letztwilligen Verfügungen nicht immer präzise verwendet werden.

Bei der Erbeinsetzung tritt der Erbe als sogenannter Rechtsnachfolger des Erblassers in sämtliche Positionen des Erblassers ein. Er bekommt also nicht nur die Nachlassgegenstände, sondern muss auch für die Schulden des Verstorbenen haften. Der Vermächtnisnehmer hingegen tritt nicht in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein, sondern hat gegenüber den Erben nur einen Anspruch auf Übereignung einzelner Nachlassgegenstände.

Testament-Muster: Der Ehegatte wird Vermächtnisnehmer, die Kinder sind Miterben

Max Moormann möchte mit seiner zweiten Ehefrau, Frauke Moormann, die letzten Dinge regeln. Aus seiner ersten geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Simon und Theresa Moormann. Die zweite Ehe blieb kinderlos. Frauke Moormann hat keine eigenen Kinder und von den eigenen Eltern eine Eigentumswohnung und ein Aktiendepot geerbt. Da Frauke Moormann damit wirtschaftlich gut abgesichert ist, möchte das Ehepaar die beiden Kinder aus erster Ehe als Erben von Max Moormann einsetzen. Frauke Moormann möchte ihr Vermögen ihrer Nichte Nina Neumann zuwenden.

Das Ehepaar Moormann könnte wie folgt testieren:

Gemeinschaftliches Testament

  1. Verfügungen für das Ableben von Max Moormann.
    1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze meinen Sohn Simon Moormann, geboren am 18.8.1978, und meine Tochter Theresa Moormann, geboren am 16.5.1980, als Miterben zu je ein Halb ein.

      Zu meinen Ersatzerben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung zugunsten des anderen Stammes ein.

    2. Ich, Max Moormann, ordne für den Fall, dass ich der Erstversterbende von uns beiden bin, zugunsten meiner Ehefrau Frauke Moormann folgende Vermächtnisse an:
      1. Ich wende meiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht an meinem Einfamilienhaus in München, Obermenzinger Straße 3, zu.
      2. Meine Ehefrau erhält weiter den gesamten Hausrat und das Inventar des Einfamilienwohnhauses in München, Obermenzinger Straße 3, einschließlich des Pkw’s und aller persönlicher Gegenstände.
      3. Meine Ehefrau erhält ein Geldvermächtnis in Höhe von 200.000 Euro.
      4. Für obige Vermächtnisse bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.
  2. Verfügungen für das Ableben von Frauke Moormann
    1. Ich, Frauke Moormann, geboren am 21.1.1962, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstr. 10, setze zu meiner alleinigen Vollerbin meine Nichte Nina Neumann, geboren am 23.3.1984, ein. Diese Erbeinsetzung gilt unabhängig davon, ob ich vor oder nach meinem Ehemann Max Moormann versterbe.

      Zu Ersatzerben bestimme ich die beiden Kinder meines Ehemannes, Simon Moormann und Theresa Moormann, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung

    2. Für den Fall, dass ich vor meinem Ehemann Max Moormann versterbe, erhält dieser im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Ferienwohnung in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.

Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht.

München, den 1.3.20202            Max Moormann

Das ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.3.2022           Frauke Moormann

Tipp der Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für Testamentsgestaltung

Die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ist im Verhältnis zum Erben schwächer. Oftmals muss er das Eigentum an dem ihm vermachten Nachlassgegenstand einfordern bzw. einklagen, wenn die Erben ihn nicht freiwillig herausgeben. Allerdings muss sich der Vermächtnisnehmer nicht um die Nachlassabwicklung und um die Schuldenhaftung kümmern. Diese Grundunterscheidung sollte der Testierende bei seiner Nachlassplanung präzise beachten, um unnötige Auslegungsprobleme, die bei der Erbscheinerteilung auftreten können, von vorneherein zu vermeiden.

8. Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben?

Die Einsetzung des länger lebenden Ehegatten als Alleinerbe ist im Ehegattentestament immer dann die richtige Gestaltungsalternative, wenn der länger lebende Ehegatte die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Nachlass erhalten soll. Als Alleinerbe kann er alleine über die Verwaltung, Nutzung und Veräußerung von Nachlassgegenständen entscheiden. Im Schlusserbfall, also beim Tod des länger lebenden Ehegatten, werden dann die ehegemeinschaftlichen Kinder, häufig aber auch Kinder aus früheren Beziehungen, als Miterben eingesetzt. Sind die „Abkömmlinge“ dagegen bei ihren Eltern in Ungnade gefallen, können auch andere Personen aus der Verwandtschaft der Eheleute oder Stiftungen, karitative Vereinigungen, Vereine oder Verbände bzw. sonstige Organisationen als Schlusserben eingesetzt werden.

Testament-Muster: Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben

Das Ehepaar Max und Frauke Moormann möchte, dass nach dem ersten Todesfall der länger lebende Ehegatte umfassend abgesichert ist. Wenn beide nicht mehr leben, sollen der Sohn Simon und die Tochter Theresa den gemeinsamen Nachlass erhalten. Klaus, das nichteheliche Kind von Herrn Moormann, soll weder im ersten noch im zweiten Erbfall Erbe werden und nur den Pflichtteil erhalten.

Das Ehepaar Moormann könnte folgendes Testament errichten:

Gemeinschaftliches Testament

  1. Verfügung für den ersten Todesfall

    Wir, die Eheleute Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frauke Moormann, geboren am 21.1.1962, beide derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

  2. Verfügungen für den zweiten Todesfall
    1. Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns werden unsere ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge, Simon und Theresa, zu gleichen Teilen.
    2. Zu Ersatzerben von Simon und Theresa bestimmen wir deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung zugunsten des anderen Stammes eintreten.
    3. Der nichteheliche Sohn Klaus Mayer wird enterbt.
  3. Vermächtnisse für den zweiten Erbfall

    Für den Tod des Längerlebenden ordnen wir folgende Vermächtnisse an:

    1. Unser Enkelsohn Erwin Esser erhält ein Geldvermächtnis in Höhe von 20.000 Euro.
    2. Unsere Nichte Nina Neumann erhält den Schmuck von Frauke Moormann.
    3. Herr Fritz Freundlich erhält ein lebenslanges Wohnrecht an unserer Ferienwohnung in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.
    4. Für obige Vermächtnisse bestimmen wir ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.
  4. Auflage

    Wir wünschen Erdbestattung und belasten hiermit unsere Erben mit der Auflage, unsere Grabstätte für die Dauer der vollen Ruhezeit zu pflegen und zu unterhalten.

München, den 1.8.2020            Frauke Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, den 1.8.2020             Max Moormann

9. Der Ehegatte als Voll- oder Vorerbe

Ehepaare, die sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen, möchten nach dem ersten Erbfall über den Nachlass frei verfügen können. Möchte ein Ehepartner dagegen, dass die Witwe oder der Witwer im Wesentlichen nur ein Nutzungsrecht am Nachlass erhält und die Substanz des Nachlasses den Personen erhalten wird, die für den zweiten Erbfall als Erben eingesetzt werden, so bietet sich hierfür die Anordnung einer sogenannten Vor- und Nacherbfolge an. Der Testierende kann bestimmen, wer den Nachlass zunächst erhalten soll. Diese Person ist der sogenannte Vorerbe. Der Nacherbe ist die Person, der die Vorerbschaft zu einem späteren Zeitpunkt zufallen soll. Hat der Testierende keine besonderen Anordnungen getroffen, tritt der sogenannte Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Maßgeblich bei dieser Lösung sind die folgenden Paragraphen des BGB:

§ 2100 Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist immer zu beachten, dass der Vorerbe keineswegs frei über den Nachlass verfügen kann: So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Abs. 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird dazu im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Dadurch wird eine Nachlassimmobilie faktisch unverkäuflich.

Der Vorerbe darf Gegenstände des Nachlasses nur verschenken, wenn es sich hierbei um eine sogenannte Anstands- oder Pflichtschenkung handelt (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Durch diese Verfügungsbeschränkungen soll sichergestellt werden, dass dem Nacherben die Substanz des Nachlasses erhalten wird und dem Vorerben lediglich die Nutzung der Vorerbschaft zusteht. Dies wiederum kann bedeuten, dass der Vorerbe in einem Notfall nicht in der Lage ist, eine Immobilie zu verkaufen, um sich die nötigen Barmittel – etwa für dringend notwendige Operationen, Zahnersatz oder einen etwas aufwändigeren Urlaub – zu verschaffen. Der Interessengegensatz zwischen Vor- und Nacherben führt in der Praxis häufig zu Konflikten.

Der Testierende kann dem Vorerben auch einige Befreiungen erteilen: Gemäß § 2136 BGB kann bestimmt werden, dass der Vorerbe über Nachlassimmobilien frei verfügen kann. Eine Befreiung vom Schenkungsverbot ist dagegen nicht möglich.

Tipp von Benno von Braunbehrens, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Der Vorerbe unterliegt erheblichen Verpflichtungen, die er dem Nacherben gegenüber zu erfüllen hat: So trifft ihn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft. Er hat auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und den Zustand der Vorerbschaft durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Pflichtverletzungen des Vorerben führen zu einem Schadensersatzanspruch des Nacherben gegenüber dem Vorerben bereits zu dessen Lebzeiten. Der Testierende sollte es sich deshalb gut überlegen, ob er eine Vor- und Nacherbschaft anordnet. Ein Erbrechtsexperte kann ihm helfen, die optimale Lösung für den konkreten Einzelfall zu finden.

Testament-Muster: Der Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder Nacherben

Der Witwer Max Moormann und die Witwe Frauke Fink, die jeweils ein Kind aus erster Ehe haben, sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Beide möchten ein Testament errichten, in dem der länger lebende Ehegatte Erbe wird. Wenn beide verstorben sind, sollen die Kinder Simon Moormann und Theresa Fink Miterben zu gleichen Teilen werden. Dem Ehepaar liegt aber sehr daran, dass die im Miteigentum stehende Immobilie vom länger lebenden Ehegatten nicht veräußert oder mit Grundpfandrechten belastet werden darf. Das Ehepaar entschließt sich deshalb, den länger lebenden Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben einzusetzen.

Hierzu könnte folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet werden:

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frauke Fink, geboren am 21.1.1962, beide derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Testament.

  1. Wir berufen uns gegenseitig zu alleinigen, nicht befreiten Vorerben.
  2. Nacherben sind die Kinder Simon Moormann, geboren am 18.8.1978, und Theresa Fink, geboren am 16.5.1980, zu gleichen Teilen. Wenn ein Nacherbe wegfällt, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung, sind Ersatznacherben seine Abkömmlinge. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, tritt Anwachsung bei den verbliebenen Nacherben ein.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Die Nacherbenanwartschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.

München, 1.8.2009                   Max Moormann

Dies ist auch mein letzter Wille.

München, 1.8.2009                   Frauke Fink