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Testament-Ratgeber für unverheiratete Paare mit Kindern

Diese Punkte sollten unverheiratete Eltern beachten

In Deutschland leben immer mehr Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern zusammen, obwohl immer noch die Zahl der Verheirateten mit Nachwuchs überwiegt. Wenn es in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern um die Nachlassplanung geht, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kinder sind durch die gesetzliche Erbfolge abgesichert, der unverheiratete Partner jedoch nicht. Darum sollten sich unverheiratete Paare mit Kindern intensiv mit einer guten Nachlassplanung beschäftigen.

Erfahren Sie hier, worauf Sie als unverheiratetes Paar mit Kindern bei der Nachlassplanung achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eheliche und uneheliche Kinder sind zu gleichen Teilen erbberechtigt.
  • Bei minderjährigen Kindern ist es wichtig, dass Sorgerecht für den Nachlass in einer letztwilligen Verfügung zu regeln.
  • Es ist auch möglich, Kinder über Vermächtnisse abzusichern und den Lebenspartner als Erben einzusetzen.
  • Lebensgefährten haben einen Erbschaftssteuersatz zwischen 30 und 50 Prozent, weswegen eine Heirat in vielen Fällen sinnvoll ist.
  • Jedes unverheiratete Paar mit Kindern sollte eine individuelle und an die persönliche Situation angepasste Nachlassplanung vornehmen. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

1. Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei unverheirateten Paaren mit Kindern?

Gesetzliche Erbfolge bei unverheirateten Paaren mit Kindern

Unverheiratete Eltern, die ohne letztwillige Verfügung sterben, werden kraft Gesetzes von ihrem Kind oder ihren Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Dabei spielt es heute keine Rolle mehr, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt.

Die erbrechtliche Stellung unehelicher Kinder

Dass uneheliche und eheliche Kinder erbrechtlich gleichbehandelt werden, war nicht immer so. Bis zum 1.4.1998 wurden nichteheliche Kinder, deren Vater gestorben war, aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausgeschlossen. Sie hatten lediglich das Recht, gegen die Witwe und eventuell vorhandene eheliche Kinder einen sogenannten Erbersatzanspruch geltend zu machen. Beim Tod der Mutter waren nichteheliche Kinder den ehelichen allerdings schon immer gleichgestellt.

Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz hat der Gesetzgeber dieser Ungleichbehandlung mit Wirkung zum 1.4.1998 ein Ende gemacht: Für alle Erbfälle, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind und eintreten, sind nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt.

Zwei Besonderheiten sind allerdings noch immer zu beachten: Ist das nichteheliche Kind vor dem 1.7.1949 geboren oder hatte der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 2.10.1990 in der ehemaligen DDR, sollten Sie unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einholen.

 

Gesetzliche Erbfolge von Pflege- und Adoptivkindern

Zu beachten ist, dass Pflegekinder, die von einer Familie aufgenommen wurden, erb- und pflichtteilsrechtlich völlig leer ausgehen. Diese Situation ändert sich nur, wenn die Pflegeeltern ihre Pflegekinder adoptieren. Das seit dem 1.1.1977 reformierte Adoptionsrecht unterscheidet dabei zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen:

Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die Volladoption. Das heißt, das minderjährige Kind wird Erbe der Adoptiveltern und das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie wird aufgehoben. Wenn also der leibliche Vater oder die leibliche Mutter des Adoptivkindes stirbt, bestehen hier keinerlei erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüche mehr.

Anders ist die Rechtslage bei der Adoption Erwachsener. Hier bleibt nach der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen; lediglich zwischen dem Adoptivkind und den Verwandten der leiblichen Eltern besteht kein Erbrecht. Wenn also beispielsweise der Vater des Adoptivkindes vorverstorben ist und der Großvater stirbt, wird das Adoptivkind erbrechtlich nicht am Nachlass des Großvaters beteiligt.

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

Tipp der Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für Testamentsgestaltung

Welche erbrechtlichen Positionen ein Adoptivkind am Nachlass der Adoptiveltern und unter Umständen der leiblichen Verwandtschaft zukommt, geht aus dem Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts hervor. Ohne eine Einsichtnahme in diesen Beschluss sind hier keine qualifizierten Aussagen zu machen. Zu beachten ist weiter, dass für Adoptionen aus der Zeit vor dem 1.1.1977 spezielle Regelungen gelten. In solchen Fällen sollte ein Fachanwalt für Erbrecht die erb- und unterhaltsrechtlichen Wirkungen einer Adoption prüfen.

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2. Sollten unverheiratete Eltern das Sorgerecht im Testament regeln?

Unverheiratete Eltern mit Kindern sollten die Nachlassverteilung nicht den für Laien verwirrenden gesetzlichen Regelungen überlassen. Verantwortungsvolle Mütter und Väter sollten die Versorgung ihrer Kinder für den Erbfall vorausschauend klar formuliert in einer letztwilligen Verfügung individuell regeln und sich nicht auf gesetzgeberische Standardlösungen verlassen, die teilweise antiquierten Vorstellungen folgen.

Für alleinerziehende Mütter und Väter bietet eine letztwillige Verfügung auch die Möglichkeit, die Verwaltung des vererbten Nachlasses zu regeln und damit den anderen Elternteil von dieser Aufgabe auszuschließen. So kann zum Beispiel eine alleinerziehende Mutter per Testament bestimmen, dass nach ihrem Tod für die Verwaltung ihres Nachlasses ihre Schwester und nicht der leibliche Vater zuständig sein soll.

3. Welche Probleme würde die Entstehung einer Erbengemeinschaft mit sich bringen?

Setzen unverheiratete Paare mit Kindern kein Testament auf, greift die gesetzliche Erbfolge, was häufig die Entstehung einer Erbengemeinschaft zur Folge hat. Dies kann besonders nachteilig sein, weil die meisten Entscheidungen innerhalb einer Erbengemeinschaft Einstimmigkeit erfordern, wodurch letztlich notwendige Verwaltungsmaßnahmen verhindert werden können.

Die Veräußerung von Nachlassgegenständen, zum Beispiel einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, kann durch „querulierende“ Miterben blockiert werden. Die Folge: Eine Lösung lässt sich nur durch Antrag auf Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilie erzielen. Der dabei erzielbare Kaufpreis liegt oft deutlich unter dem eigentlichen Wert, sodass schlussendlich Vermögenswerte zum Teil vernichtet werden und die Versorgung der Kinder gefährdet wird.

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4. Testament-Muster für unverheiratete Eltern mit Kindern

Nicht verheiratete Eltern, die für den Erbfall mittels letztwilliger Verfügung vorsorgen wollen, müssen sich zunächst darüber klar werden, ob vorrangig der Lebenspartner oder das bzw. die Kinder des Verstorbenen als Erben eingesetzt werden sollen. Danach kann die Frage geregelt werden, wie der Rest der Familie durch Vermächtnisse versorgt wird. Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis wird hier erläutert.

Testamentmuster: Der Lebenspartner wird Alleinerbe und die Kinder erhalten Vermächtnisse

Max Moormann und Frauke Fink sind nicht verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Herr Moormann möchte seine Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen und den Sohn Simon durch Vermächtnisse für den Erbfall umfassend absichern. Herr Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setze meine Lebensgefährtin, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, zu meiner alleinigen Vollerbin ein.

    Ersatzerbe ist unser Sohn Simon Fink, geboren am 23.3.1985.

  2. Mein Sohn Simon Fink erhält vermächtnisweise 
    1. einen Geldbetrag von 200.000 Euro;
    2. meinen Oldtimer, Marke Jaguar, E-Type;
    3. ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Ferienwohnung in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.
    4. Für obige Vermächtnisse bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

München, den 1.8.2020          

Max Moormann

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Die Alleinerbeneinsetzung des Partners ohne Trauschein führt dazu, dass nicht die Kinder des Erblassers erben (auch wenn sie Vermächtnisse erhalten). Diese enterbten Abkömmlinge sind jedoch gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt und können nicht unerhebliche Zahlungsansprüche gegen den eingesetzten Erben geltend machen. 

Alles zum Pflichtteilsanspruch & Pflichtteilsrecht

5. Achtung Steuerfalle

Was unverheiratete Paare beim Vererben beachten sollten, ist der geringe Erbschaftssteuerfreibetrag: Lebensgefährten, die ihre Partner beerben, unterliegen einer außerordentlich hohen Erbschaftsteuerbelastung, da der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt und der Steuersatz für den diesen Wert übersteigenden Nachlass zwischen 30 und 50 Prozent liegt. Unter Umständen kann eine Heirat aus steuerlicher Sicht also äußerst sinnvoll sein. 

Einzelheiten zu dieser Erbschaftsteuerbelastung finden Sie hier

6. Vermächtnis statt Erbeinsetzung?

Die Alleinerbeneinsetzung des Partners ohne Trauschein ist im Hinblick auf das Pflichtteilsrisiko und die Steuerbelastung daher meist nicht empfehlenswert. Es sollte deshalb über die nachfolgende Alternative nachgedacht werden, bei der das oder die Kinder Erben werden und der Lebenspartner in Form eines Vermächtnisses versorgt wird.

Testamentmuster: Die Kinder werden Erben und der Lebenspartner erhält Vermächtnisse

Max Moormann und Frauke Fink leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben einen gemeinsamen Sohn. Nachdem das Paar von einem Fachanwalt für Erbrecht darüber informiert wurde, dass eine Erbeinsetzung des Lebenspartners nicht nur zu einer Pflichtteilshaftung, sondern auch zu erheblichen Steuernachteilen führen kann, errichten sie folgende Einzeltestamente:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in München, Obermenzinger Straße 3, setze meinen Sohn Simon Fink, geboren am 18.8.1978, als Alleinerben ein.

    Zu Ersatzerben bestimme ich dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll meine Lebensgefährtin Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, Erbin werden.

  2. Meine Lebensgefährtin Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, erhält folgende Vermächtnisse:
    1. Meine Lebensgefährtin Frauke Fink erhält ein lebenslanges Wohnrecht an meinem Einfamilienhaus in München, Obermenzinger Straße 3.
    2. Meine Lebensgefährtin Frauke Fink erhält weiter den gesamten Hausrat und das Inventar des Einfamilienwohnhauses in München, Obermenzinger Straße 3, einschließlich des Pkws und aller persönlichen Gegenstände.
    3. Meine Lebensgefährtin Frauke Fink erhält ein Geldvermächtnis in Höhe von 200.000 Euro.
    4. Für obige Vermächtnisse bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

München, den 1.8.2020

Max Moormann

Mein letzter Wille

  1. Ich, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, derzeit wohnhaft in München, Obermenzinger Straße 3, setze meinen Sohn Simon Fink, geboren am 18.8.1978, als Alleinerben ein.

    Zu meinem Ersatzerben bestimme ich dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise meinen Lebensgefährten Max Moormann.

  2. Meinem Lebensgefährten Max Moormann wende ich folgende Vermächtnisse zu:
    1. Mein Lebensgefährte Max Moormann erhält ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Ferienimmobilie in Kitzbühel, Kufsteiner Straße 3.
    2. Mein Lebensgefährte Max Moormann erhält mein gesamtes Aktiendepot bei der Stadtsparkasse München.
    3. Mein Lebensgefährte Max Moormann erhält sämtliche Bücher, Schallplatten und CDs, die sich bei meinem Ableben in meinem Eigentum befinden.
    4. Für obige Vermächtnisse bestimme ich ausdrücklich keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

München, den 1.8.2020

Frauke Fink

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Setzen Paare ohne Trauschein ihre Kinder als Erben ein, steht jedem Kind beim Tod des Vaters bzw. beim Tod der Mutter ein Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Aus steuerlicher Sicht ist die Einsetzung der Kinder als Erben und die Versorgung des Lebensgefährten über Vermächtnisse also äußerst sinnvoll. 

7. Unverheiratete Eltern sollten die Steuerbelastung bei Vermächtnissen beachten

Die Vermächtnisse zugunsten des Lebenspartners werden vom Finanzamt nach speziellen Richtlinien bewertet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Diese Steuerbelastung ist aber im Regelfall deutlich geringer als die Besteuerung bei einer Alleinerbeneinsetzung des Lebenspartners. Der Wert der Vermächtnisse, die der Lebenspartner erhält, wird als Abzugsposten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer, die die Kinder zu tragen haben, berücksichtigt.

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Den als Erben eingesetzten Kindern steht grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse dazu führen, dass den Erben im Ergebnis zu wenig vom Nachlass verbleibt. In diesem Fall werden die als Erben eingesetzten Abkömmlinge eventuell gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil einfordern.

Dem Testierenden muss also immer bewusst sein, dass er seine pflichtteilsberechtigten Kinder wirtschaftlich vernünftig absichern muss, um zu verhindern, dass seine testamentarischen Anordnungen nach einer Ausschlagung der Kinder ins Leere laufen.

8. Muster-Testament: Das unverheiratete Paar möchte gemeinsam letztwillig verfügen

Max Moormann und seine Lebensgefährtin Frauke Fink möchten in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung für den Erbfall vorsorgen und wünschen, dass beim Tod des länger Lebenden der gemeinsame Sohn Simon Fink Erbe wird. In einer Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht haben sie erfahren, dass nur Eheleute (sowie gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften) ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Einzelheiten dazu finden sie hier. Der Erbrechtsexperte rät deshalb dem Paar folgenden Erbvertrag zu errichten, der allerdings der notariellen Beurkundung bedarf:

Erbvertrag

  1. Verfügung für den ersten Todesfall

    Wir, Herr Max Moormann, geboren am 16.5.1956, und Frau Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, setzen uns in erbvertraglich bindender Weise gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

  2. Verfügung für den zweiten Todesfall
    1. Schlusserbe beim Tod des Überlebenden von uns ist unser Sohn Simon Fink, geboren am 18.8.1978.
    2. Zu Ersatzerben berufen wir die Abkömmlinge unseres Sohnes Simon nach gesetzlicher Erbfolgeordnung.

München, den 1.8.2020 Max Moormann

München, den 1.8.2020 Frauke Fink

(Beurkundungsvermerk des Notars)

In einem Erbvertrag muss immer geregelt werden, welche Verfügungen vertraglich bindend sind und welche Anordnungen nach dem Tod des Erstversterbenden noch abgeändert oder widerrufen werden können. Der beurkundende Notar kann hierzu ausführlich beraten. Unverheiratete Paare sollten sämtliche Anordnungen im Erbvertrag für den Fall, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche geht, widerruflich gestalten.

 

Ausführliche Informationen zum Erbvertrag finden Sie hier 

9. Das Testament für alleinerziehende Mütter und Väter

Alleinerziehenden Eltern wird es vorrangig darauf ankommen, ihre Kinder für den Erbfall abzusichern; der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter des Kindes soll im Regelfall nichts aus dem Nachlass erhalten.

Testamentmuster: Das Testament Alleinerziehender

Frauke Fink, alleinerziehende Mutter, möchte, dass ihr gesamtes Vermögen nach ihrem Ableben ihrem Sohn Simon Fink zufällt. Sie könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

Ich, Frauke Fink, geboren am 21.1.1961, setze meinen Sohn Simon Fink, geboren am 18.8.1978, zu meinem alleinigen Erben ein.

Ersatzerben sind die Abkömmlinge meines Sohnes Simon nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.

München, den 1.8.2020          

Frauke Fink

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung

Alleinerziehende Elternteile, die ihre Kinder als Erben bestimmt haben, sollten beachten, dass für den Fall, dass das Kind nach dem eigenen Tod stirbt, der noch lebende Elternteil gesetzlicher Erbe wird: Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind unverheiratet ist, selbst noch keine eigenen Kinder und kein Testament errichtet hat. Auf dem Umweg über gemeinsame Kinder können also Ex-Partner (aus Ehen und Partnerschaften ohne Trauschein) am eigenen Nachlass beteiligt werden – auch dann, wenn die Beziehung mit den übelsten Scheidungs- und Trennungsauseinandersetzungen geendet hat und jeglicher Kontakt abgebrochen worden ist.

Wer verhindern möchte, dass ein ehemaliger Partner zufällig über das Rechtsinstitut der sogenannten Vor- und Nacherbschaft eine mehr oder weniger ansehnliche Erbschaft erhält, muss mit einer letztwilligen Verfügung vorsorgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird ausführlich hier erläutert.