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Testament-Ratgeber zum Schutz überschuldeter Kinder

Das sollten Eltern von überschuldeten Kindern beim Testament beachten

Kinder, die zur Verschwendung neigen oder – nach einer gescheiterten Firmengründung – nicht unbedingt aus eigenem Verschulden überschuldet sind, bereiten ihren Eltern schlaflose Nächte am laufenden Band, zumal die Aussichten auf Problemlösung meist nicht gegeben sind. Werden die Eltern älter, selbst gebrechlich oder schwer krank, stehen sie allerdings vor der schwierigen Frage, wie im Erbfall der eigene Nachlass für die weitere Versorgung der Kinder erhalten und dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden kann.

Mit einem klug gestalteten Testament können die Eltern den Verlust des Vermögens für die Familie vermeiden und den laufenden Unterhalt für das verschwenderische oder – aus welchem Grund auch immer – verschuldete Kind sichern.

1. Macht es Sinn das überschuldete Kind zu enterben?

Keine sinnvolle Lösung stellt es dar, wenn Eltern das verschwenderische oder überschuldete Kind enterben und ein anderes Familienmitglied als Alleinerben einsetzen. Enterbte Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Expertentipp für Eltern überschuldeter Kinder

Eltern müssen daher damit rechnen, dass ein Kind, das in eine finanzielle Schieflage geraten ist, nach dem Tod eines Elternteils seinen Pflichtteil einfordern wird. Gläubiger des Kindes können diesen Pflichtteilsanspruch aber nur dann pfänden, wenn er durch Vertrag mit den Erben anerkannt oder durch Klage geltend gemacht geworden ist (§ 852 ZPO).

Eltern, die daran denken, ihrem Sorgenkind den Pflichtteil zu entziehen, werden nach Beratung durch einen Erbrechtsexperten schnell feststellen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung in § 2333 BGB außerordentlich eng gefasst hat. Der Pflichtteilsentziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels (§ 2333 Nr. 5 BGB) ist angesichts des heutigen Wertewandels weitgehend bedeutungslos und wird von der Rechtsprechung zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Glücksspiel, nicht aber bei Trunksucht oder Prostitution angenommen.

2. Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall

Eltern, die etwa einen größeren Kreditbetrag im Namen des überschuldeten Kindes an einen Gläubiger bezahlen, können dies davon abhängig machen, dass das Kind einen notariell beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzicht erklärt. In diesem Fall hätte das Kind bei einer Enterbung keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem testamentarischen Erben mehr.

Im Pflichtteilsverzichtsvertrag könnte außerdem bestimmt werden, dass bei Schuldenfreiheit des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls der Verzicht nicht mehr gilt. Hier ist aber darauf zu achten, dass der Begriff der „Schuldenfreiheit“ präzise definiert wird.

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsverzicht & Pflichtteilsverzichtsvertrag

3. Zuwendungen trotz Überschuldung des Kindes?

Eltern stellen häufig die Frage, ob den überschuldeten Kindern nicht durch ein Testament unpfändbares Vermögen zugewendet werden kann. Hier bieten sich folgende Lösungen an: Dem überschuldeten Kind kann per Vermächtnis ein Wohnrecht (zum Beispiel an einer Immobilie des Erblassers) zugewendet werden. Dieses Wohnrecht wäre dann unpfändbar

Tipp

Anders ist dies bei einem „Nießbrauchsvermächtnis“ an einer Wohnung. Der Nießbrauch wäre nicht „vollstreckungsfest“; ein Gläubiger könnte zum Beispiel den Wert des Nießbrauchs – etwa den Mietwert der Wohnung – jeden Monat einziehen. Wieder anders stellt sich die Lage bei einem Rentenvermächtnis dar. Leistungen, die ein überschuldetes Kind aufgrund eines solchen Vermächtnisses erhält, sind in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO unpfändbar. Insgesamt stellen diese Zuwendungen aber allenfalls eine gewisse Grundversorgung sicher und lösen das Problem nicht grundlegend.

4. Was ist eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht?

Zwischen die Enterbung des überschuldeten Kindes mit der Folge, dass es den vollen Pflichtteil verlangen kann, und der (in der Praxis kaum relevanten) Pflichtteilsentziehung, hat der Gesetzgeber die sogenannte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB) gesetzt. Ziel einer solchen Pflichtteilsbeschränkung ist es, das Familienvermögen zugunsten der Kinder und deren Erben zu erhalten.

Durch eine Art „Zwangsfürsorge“ wird der spätere Nachlass der Eltern vor der Verschwendungssucht ihres Erben und vor dem Zugriff seiner Gläubiger weitgehend bewahrt. Mit der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht wird ein doppelter Zweck verfolgt: Auf der einen Seite wird dem Kind der laufende Unterhalt gesichert, zum anderen wird der Pflichtteil vor Verschwendung und Verschuldung geschützt.

5. Was sind die Voraussetzungen einer Pflichtteilsbeschränkung bei überschuldeten Kindern?

Eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, die nur durch letztwillige Verfügung angeordnet werden kann, erfordert die Verschwendungssucht oder die Überschuldung des Kindes:

  • Verschwendungssucht liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung hat, der seine Lebensweise prägt. Ein großzügiger Lebensstil oder ein „Leben über die Verhältnisse“ reichen hingegen nicht aus.
  • Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das sonstige Vermögen des Kindes übersteigen.

Durch die Verschwendungssucht oder Überschuldung muss sich eine erhebliche Gefährdung des Nachlasses ergeben, das heißt, es muss zu erwarten sein, dass der Nachlass entweder durch die Gläubiger des Kindes gepfändet oder durch das Kind selbst vergeudet wird und auf die eine oder andere Weise verloren geht.

Der Sachverhalt, der die Eltern zu einer Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht veranlasst, muss im wesentlichen Kern im Testament selbst beschrieben sein. Eine Formulierung wie zum Beispiel „Ich beschränke den Pflichtteil meines Sohnes, weil er verschuldet ist.“ würde den Anforderungen des § 2338 BGB nicht genügen.

Hinweis

Der Sachverhalt und die Beweismittel für die Verschwendungssucht oder die Überschuldung des Kindes sollten sorgfältig und umfassend dokumentiert und dem Testament als Anlage beigefügt werden. Nur so ist sichergestellt, dass die gut gemeinte Pflichtteilsbeschränkung ihr Ziel auch tatsächlich erreicht.

Positiv für das Kind ist, dass die Pflichtteilsbeschränkung automatisch unwirksam wird, wenn die Überschuldung des Kindes beim Tod des Vaters bzw. der Mutter nicht mehr besteht oder das Kind sich nachweisbar auf Dauer von dem verschwenderischen Lebenswandel abgewendet hat.

6. Muster zur Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht zum Schutz eines überschuldeten Kindes

Beispiel zur Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Der Witwer Max Moormann, macht sich große Sorgen um seinen Sohn Simon, der vor einigen Jahren mit seiner Existenzgründung kläglich gescheitert ist und nun kein eigenes Vermögen mehr hat, dafür aber Bankverbindlichkeiten in Höhe von 300.000 Euro. Sohn Simon hat eine Tochter Theresa, um die er sich liebevoll kümmert. Max Moormann möchte deshalb seinem Sohn in einer letztwilligen Verfügung eine gewisse Grundversorgung zukommen lassen, wünscht aber im Übrigen, dass letztlich das Vermögen an seine Enkeltochter Theresa fallen soll. Max Moormann könnte folgendes Einzeltestament errichten:

Mein letzter Wille

  1. Ich, Max Moormann, geboren am 16.5.1956, derzeit wohnhaft in 80798 München, Augustenstraße 10, setze meinen Sohn Simon Moormann, geboren am 18.8.1978 als Vorerben ein. 
    Einen Ersatzvorerben bestimme ich ausdrücklich nicht.
  2. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Nacherben sind die Abkömmlinge meines Sohnes, ersatzweise deren Abkömmlinge.
  3. Grund für die Beschränkung ist die starke Verschuldung meines Sohnes Simon. Er hat zum Aktenzeichen des Amtsgerichts München (…) die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Arbeitslohn wurde gepfändet. Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung in 80799 München, Schellingstraße 3, angeordnet. Durch diese Überschuldung ist der spätere Erwerb seines Erbes erheblich gefährdet. Deshalb wurden er zum Vorerben und seine Kinder zu Nacherben eingesetzt.
  4. Unwirksam wird die Beschränkung bei dauernder Besserung oder Wegfall der Überschuldung zum Zeitpunkt meines Todes.
  5. Ich ordne Verwaltungstestamentsvollstreckung für die Vorerbschaft und Nacherbentestamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich auch auf die Reinerträge aus der Vorerbschaft. Der Testamentsvollstrecker hat den Vorerben die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten erforderlichen Erträge auszuzahlen. Wenn mein Sohn als Erbe wegfällt und seinen Pflichtteil verlangt, unterliegt dieser ebenfalls den Beschränkungen nach § 2338 BGB.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Steuerberater Michael Klug, Mühlbaurstraße 1, 81677 München, mit dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen.

Sollte der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen oder vor oder nach dem Erbfall wegfallen, dann soll der Vorstand des Netzwerkes Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. mit Sitz in 12163 Berlin, Schlossstr. 26, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.

Ich ordne an, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält, die sich im Zweifel an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins orientiert.

München, 1.8.2021                   Max Moormann

Durch die Kombination der Vor- und Nacherbschaft mit einer Verwaltungsvollstreckung wird der maximale Schutz des Familienvermögens erreicht. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem überschuldeten bzw. verschwenderischen Kind die Einkünfte, die aus dem Nachlass erzielt werden, als laufende Unterhaltszahlungen zu überlassen.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge hat außerdem die positive Konsequenz, dass die Gläubiger des Kindes gemäß § 2115 BGB nicht in die Vorerbschaft vollstrecken können. Das Kind selbst kann über die Vorerbschaft nicht mit Testament verfügen, so dass die Vorerbschaft beim Tod des Kindes zwingend an den Nacherben fällt.

Tipp von Benno von Braunbehrens, LL.M.

Leider ist die „gut gemeinte“ Pflichtteilsbeschränkung in der Gestaltungspraxis kaum bekannt. Viele Eltern von Sorgenkindern würden auf diese Möglichkeit, den Nachlass den Enkelkindern zu erhalten, zurückgreifen, wenn sie davon wüssten.