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Bei der Pflege zahlen auch die Erben

Heimbewohner können Kosten oft nicht tragen:
Die Zahl der pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger in Baden-Württembergsteigt stetig an. Offensichtlich reichen die Rente und die Leistungen der Pflegekasse immer weniger aus, um die teuren Heimkosten zu tragen. Die potenziellen Erben werden zur Kasse gebeten. Die Unterbringung im Pflegeheim ist teuer. 

Versorgungslücke von ca 1.300 Euro bei Pflegestufe I:
Für eine Betreuung in Pflegestufe I müssen im Schnitt monatlich 2.400 Euro hingeblättert werden. Davon übernimmt die Pflegeversicherung 1.023 Euro. 

Versorgungslücke von ca. 1.700 Euro bei Pflegestufe III:
In Pflegestufe III kann das Pflegeheim 3.000 bis 4.000 Euro kosten. Die Pflegekasse kommt aber nur für 1.432 Euro auf.

Altersrente reicht nicht:
Die Altersrente reicht in vielen Fällen nicht aus, den Eigentanteil für die Heimunterbringung aufzubringen. Der Pflegebedürftige muss dann auf sein Einkommen und sein Vermögen zurückgreifen.

Zugriff auf Vermögen:
Zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählen Wertpapiere, Lebensversicherung, Grundstücke und auch das eigene Haus. Dieses ist in der Regel dann zur Finanzierung der Heimkosten einzusetzen, wenn kein Elternteil mehr darin wohnt.

Haus in Sicherheit bringen ?:
Da nützt es auch nichts, wenn die Eltern versuchen ihr Haus in Sicherheit zu bringen, indem sie es den Kindern schenken. Schenkungen können innerhalb von zehn Jahren vom Sozialamt rückgängig gemacht werden, wenn die Eltern in eine Notlage geraten.

Angemessenes Haus darf zunächst behalten werden:
Lebt ein Elternteil im Heim und ein Elternteil im eigenen, angemessen großen Haus, kann das Sozialamt bei einem Antrag auf Sozialhilfe nicht den Verkauf des Hauses verlangen. Auch bei einem unangemessen großen Haus, beispielsweise einer Luxusvilla, wird es in der Regel die Sozialhilfe darlehensweise gewähren sich gegebenenfalls absicherung, indem es eine Grundschuld auf das Haus eintragen lässt.

Kinder haften für ihre Eltern:
Ist kein Vermögen vorhanden, mit dem die Pflegeleistungen finanziert werden können, sind die Kinder in der Verantwortung. Grundsätzlich sind Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Allerdings nur, wenn sie leistungsfähig sind. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden vom Sozialamt geprüft, wenn der Pflegebedürftige einen Sozialhilfeantrag stellt.

Wie wird gerechnet ?:
Die Unterhaltspflicht wird individuell nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg und den süddeutschen Leitlinien festgelegt. Danach wird ein bereinigtes Einkommen errechnet, von dem ein Selbstbehalt von 1.250 Euro für Unverheiratete und ein Selbstbehalt von 2.200 Euro für Ehegatten abgezogen wird.

Das bereinigte Einkommen erhält man, indem Belastungen geltend gemacht werden. So lassen sich vom Nettoeinkommen fünf Prozent berufsbedingte Aufwendungen (bei Nachwei auch mehr) abziehen, die Kosten für unterhaltsberechtigte Kinder und unter Umständen Schulden.

Wem bei den Abzügen weniger als der Selbstbehalt verbleibt, muss keinen Unterhalt für die Eltern leisten.

Sozialhilfebetrug kein Kavaliersdelikt:
Sich als unterhaltspflichtiger Sohn oder unterhaltspflichtige Tochter arm zu rechnen empfiehlt sich nicht. Sozialhilfebetrug wird nicht mehr als ein Kavaliersdelikt angesehen.



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