
Bernhard F. Klinger
- Fachanwalt für Erbrecht
- Spezialist für Pflichtteilsrecht
- Spezialist für Testamentsgestaltung
- Zertifizierter Testamentsvollstrecker
- Empfehlung durch FOCUS: „Top-Erbrechts-Anwalt mit hoher Fachkompetenz und Expertise im Erbrecht“
- Empfehlung durch WIRTSCHAFTSWOCHE: „Eine der 25 Top-Kanzleien für Erbrecht bundesweit“
- Empfehlung durch CAPITAL: "Eine der besten Anwaltskanzleien Deutschlands im Erbrecht"
- STIFTUNG WARENTEST: "Anwaltssuche - Der beste Weg zum Anwalt"
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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen sind zahlreiche „Steuerfallen“ zu beachten. Ein gutgemeintes Testament kann sich als steuerlich nachteilig für die bedachten Erben entpuppen. Bei Schenkungen wird oft das vorhandene Steuersparpotential nicht ausgenutzt. Ein Anwalt muss bei der Planung der Vermögensübertragungen immer auch die steuerlichen Aspekte im Blick behalten. Darüber hinaus ist bei lebzeitigen Zuwendungen immer die finanzielle Absicherung des Übertragenden - etwa im Fall von Pflegebedürftigkeit - zu berücksichtigen.
Wie Fachanwalt für Erbrecht Bernhard F. Klinger aus München betont, gibt es in diesem Zusammenhang nicht „eine allgemein richtige Methode“. Der Erbrechtsspezialist berechnet daher für jeden Einzelfall aus den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten individuell die steueroptimale Lösung und setzt sie um. Er unterstützt seine Mandanten auch bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung und bewahrt die Erben vor unnötig hohen Steuerlasten.
Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen zum Thema Wichtige GesetzeWelche Freibeträge gelten im Schenkungs- oder Erbfall?
Erbschaftsteuer-Klassen und -Freibeträge (§ 16 ErbStG) |
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Steuerklasse | Erwerber |
Persönlicher Freibetrag bis zum 31.12.2008 |
Persönlicher Freibetrag ab dem 1.1.2009 |
I | Ehegatte | Euro 307.000 | Euro 500.000 |
I | Kind; Stiefkind; Enkel, falls Eltern verstorben | Euro 205.000 | Euro 400.000 |
I | Enkel | Euro 51 200 | Euro 200.000 |
I | Eltern und Großeltern im Erbfall | Euro 51 200 | Euro 100.000 |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte |
Euro 10 300 |
Euro 20.000 |
I |
eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften |
Euro 5 200 | Euro 500.000 |
III |
alle Übrigen, |
Euro 5 200 | Euro 20.000 |
Expertentipp von Bernhard F. Klinger (Fachanwalt für Erbrecht in München): Durch wiederholte Schenkungen alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen.