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Gefundene Begriffe

Wiederverheiratungsklausel

Nicht selten heiratet die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod des Ehegatten wieder. Da der neue Ehegatte mit der Eheschließung erb- und pflichtteilsberechtigt am Nachlass der wiederverheirateten Witwe bzw. Witwers wird, besteht für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zu Lasten der Kinder geschmälert wird.

Testierende Eheleute, die dies verhindern wollen, können in ihr Testament eine so genannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass ganz oder teilweise bereits dann auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Ziel einer derartigen testamentarischen Anordnung ist es, das Eigenvermögen der Witwe bzw. des Witwers rechtlich zu trennen vom Nachlass mit der Folge, dass der neue Ehepartner nur am Eigenvermögen, aber nicht am Nachlass Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann. In der Praxis wird dies erreicht durch eine bedingte Vor- und Nacherbschaft bzw. durch ein Herausgabevermächtnis.

Expertentipp von Bernhard F. Klinger (Fachanwalt für Erbrecht in München): Die rechtliche Konstruktion einer Wiederverheiratungsklausel ist außerordentlich kompliziert und hängt insbesondere davon ab, welche Gestaltungsvariante die Eheleute für ihr gemeinschaftliches Testament gewählt haben. Es empfiehlt sich deshalb zwingend den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.