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Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruchs?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall sowie von seiner Enterbung bzw. seines zu geringen Erbteils Kenntnis erlangt hat. Ohne dieses Wissen kann sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre verlängern.

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in welchem die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Kenntnis über den Erbfall und
  • Kenntnis über einen zu geringen Erbteil oder eine Enterbung

Die Enterbung oder ein zu geringer Erbteil kann beispielsweise in einem Erbvertrag oder einem Testament verankert worden sein. Hiervon kann der Pflichtteilsberechtigte durch die Testamentseröffnung erfahren.

Ohne Kenntnis vom Tod des Erblassers tritt gemäß § 199 Absatz 3a BGB die maximale 30jährige Verjährungsfrist zur Anspruchsgeltendmachung in Kraft.

Es gibt jedoch bestimmte Sachverhalte, die die Verjährung des Pflichtteils hemmen. Folgende Umstände führen gemäß §§ 203 ff BGB zur Hemmung der Verjährung:

  • Der Pflichtteilsberechtigte ist unauffindbar.
  • Der Aufenthaltsort des Pflichtteilsberechtigten ist nicht bekannt.

In beiden Fällen kommt es deshalb zur Hemmung der Verjährung, da Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten über den Erbfall bzw. seiner Enterbung ist.

  • Der testamentarische Erbe und der Pflichtteilsberechtigte befinden sich in Verhandlungen. Die Verjährung bleibt in diesem Fall so lange gehemmt, bis die Verhandlungen beendet oder abgebrochen wurden.
  • Die Klage vor Gericht, wenn der Pflichtteilsberechtigte merkt, dass der Erbe eine Hinhaltetaktik verfolgt.
  • Die Ehe. Wenn ein Kind ohne eigene Abkömmlinge beispielsweise seine Mutter als Alleinerbin einsetzt und diese verheiratet ist, so hat ihr Ehemann einen Pflichtteilsanspruch gegen sie. In diesem Fall tritt so lange eine Hemmung der Verjährung ein, bis die Ehe beendet wird. Erst danach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Macht der begünstigte Erbe die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs geltend, so hat er vor Gericht regelmäßig die Beweislast zu tragen. Anhand seiner Ausführungen wird das Gericht urteilen, ob eine Verjährung eingetreten ist oder nicht.

 

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