nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Rücknahme eines Testaments

aus amtlicher Verwahrung § 2256 BGB :

Ein notarielles Testament, das sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, kann der Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Dann verliert das Testament allerdings seine Wirksamkeit, denn bereits die Rücknahme gilt als Widerruf des hinterlegten Testaments. Wer also vermeiden will, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss deshalb ein neues Testament errichten.

Für handschriftliche Testamente gilt das hingegen nicht. Sie bleiben trotz der Rücknahme aus der Verwahrung weiterhin wirksam. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Soll das handschriftliche Testament nicht mehr gelten, muss es also vernichtet oder durch eine neues Testament ausdrücklich widerrufen werden!