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Gefundene Begriffe

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§ 2325 ff. BGB). Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre zurück liegen. Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.

Die Zehn-Jahres-Frist gilt auch nicht für Zuwendungen unter Vorbehalt von Nießbrauchsrechten, im Einzelfall auch von Wohnrechten.

Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen nach wie vor als Teil des Nachlasses behandelt werden und der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann. Bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ist der Pflichtteilsberechtigte daher nicht nur auf seinen so genannten ordentlichen Pflichtteil aus dem vorhandenen Nachlass beschränkt.

Während in der Vergangenheit Schenkungen immer mit ihrem vollen Wert in Ansatz gebracht wurden, sieht die Pflichtteilsreform, die zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, nunmehr eine gleitende „Pro-Rata-Lösung“ vor: Die Schenkung soll nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100 Prozent berücksichtigt werden. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 1/10 reduziert. Für Erbfälle vor dem 01.01.2010 gilt noch die alte Regelung. Bei Schenkungen unter Nutzungsvorbehalten (Nießbrauch/Wohnrecht) greift die „Pro-Rata-Lösung“ nicht ein. Sie gilt auch nach wie vor nicht für Zuwendungen von Ehegatten untereinander.