nach oben
N | P | S | T | Q | R | U | V | W | A | B | E | D | G | H | L | M | I | F | J | K | O | Z | C |
Gefundene Begriffe

Güterstand

Güterstand ist ein Begriff aus den rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs. Er umschreibt die rechtlichen Gemeinschaftsbeziehungen zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern.

Das Gesetz kennt 3 Güterstände. Eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes, der so genannten Zugewinngemeinschaft, kann nur durch Ehevertrag bei einem Notar vereinbart werden. So können zum Beispiel Gütergemeinschaft oder auch Gütertrennung vereinbart werden.

Unter Gütergemeinschaft versteht man die Vereinigung der Massen der Ehepartner/Lebenspartner bei Heirat, so dass im folgenden alles, was die Ehepartner in die Ehe einbringen oder während der Ehe hinzuerwerben, diesen gemeinschaftlich jeweils zur Hälfte gehört.

Unter Gütertrennung versteht man die strikte Trennung des Vermögens sowohl bei Heirat als auch während der Ehezeit. Mit Ende der Ehe, also bei Tod eines Ehepartners oder im Falle der Scheidung, erfolgt zwischen den Ehepartnern kein finanzieller Ausgleich.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie besteht, wenn die Eheleute/Lebenspartner nichts Abweichendes. vereinbaren Die Zugewinngemeinschaft ist ein Unterfall der Gütertrennung. Jeder Ehepartner/Lebenspartner behält Alleineigentum an allen Gegenständen und Rechten, die er bei Heirat schon besaß. Dies bleibt auch während der Ehezeit so. Die Ehepartner können selbstverständlich während der Ehezeit, wenn sie das wollen, an Gegenständen oder Rechten auch gemeinschaftliches Eigentum begründen. Endet die Ehe durch Tod oder Scheidung, wird der Status quo des Vermögens eines jeden Ehepartners/Lebenspartner bei Beginn der Ehe und bei ihrem Ende festgestellt. Das so genannte Endvermögen eines jeden Ehepartners/Lebenspartners wird mit dem so genannten Anfangsvermögen verglichen. Die Differenz hieraus ist das, was der jeweilige Ehepartner/Lebenspartner während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Anschluss werden diese ermittelten Summen verglichen und derjenige Ehepartner, der weniger hinzuerworben hat bekommt vom anderen Ehepartner die Hälfte des von ihm mehr Hinzuerworbenen (Zugewinn).

Der Güterstand spielt eine maßgebliche Rolle bei Ermittlung der gesetzlichen Erbquote und der Pflichtteilsquoten. Er kann als Gestaltungsmittel im Rahmen der Nachlassplanung eingesetzt werden.