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Ankaufsrecht

Was bedeutet Ankaufsrecht?

Im Rechtsverkehr versteht man unter einem Ankaufsrecht ein bindendes Angebot des Verkäufers an den Käufer, ein bestimmtes Objekt zu bestimmten Konditionen und manchmal innerhalb einer bestimmten Frist bevorzugt kaufen zu können. Das Ankaufsrecht erlischt, wenn bei Ablauf der Frist oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen das Ankaufsrecht nicht ausgeübt wurde. Zu beachten ist, dass das Ankaufsrecht immer auf freiwilliger Basis des Begünstigten erfolgt. Es besteht also keine Verpflichtung zur Ausübung dieses Rechtes.

Im Zuge eines Kaufrechtsvermächtnisses kann der potentielle Erblasser einer beliebigen Person den Kauf eines Nachlassgegenstandes zu besonders günstigen Konditionen unter dem normalen Verkehrswert einräumen. Dies muss in einem notariellen Vertrag vereinbart werden. Bezüglich der Erbschaftsteuer ist zu bedenken, dass diese auf den Differenzbetrag zwischen dem im Kaufrechtsvermächtnis vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Verkehrswert entrichtet werden muss.

Das Ankaufsrecht unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht dadurch, dass dem Vorkaufsberechtigten bei Abschluss des Kaufvertrages das Recht zusteht, anstelle des Käufers zu den im Vertrag ausgehandelten Bedingungen in den Kaufvertrag einzutreten. Dagegen ist im Ankaufsrecht neben dem konkreten Gegenstand auch schon ein bestimmter Kaufpreis genannt, zu dem der Berechtigte diesen kaufen kann. Sowohl das Ankaufsrecht als auch das Vorkaufsrecht muss vertraglich geregelt werden. Handelt es sich um eine Immobilie muss der Vertrag notariell beurkundet werden.