nach oben
Anrechnung und Ausgleichung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Pflichtteilskürzung wegen Eigengeschenken

Die Abkömmlinge (also Kinder und Enkelkinder), der Ehegatte und – bei kinderlosten Erblassern – auch dessen Eltern können im Falle der Enterbung durch den Erblasser Pflichtteilsrechte gegen den bzw. die Erben geltend machen. In Betracht kommt dabei ein sogenannter ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), der aus dem Nettonachlass errechnet wird und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB), der aus bestimmten, zeitlich begrenzten Schenkungen des Erblassers ermittelt wird. Hat allerdings der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser Vorempfänge (also Schenkungen und Zuwendungen) erhalten, so kann es hierdurch zu einer Kürzung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs kommen. Dabei ist – so Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München – zu unterscheiden zwischen

  • einer Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil (§ 2315 BGB),
  • einer Ausgleichung auf den Erbteil mit pflichtteilskürzender Wirkung (§ 2316 BGB),
  • einer Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2327 BGB).

Vielfach werden – gerade in älteren notariellen Urkunden – die Begriffe „Ausgleichung“ und „Anrechnung“ bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers nicht präzise verwendet, obwohl die Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils erheblich sind. Rechtlich präzise muss bei Vorempfängen unterschieden werden, ob die Zuwendung

  • auf den Pflichtteil angerechnet wird,
  • eine Ausgleichung auf den – gesetzlichen oder testamentarischen – Erbteil erfolgen soll,
  • auf den Pflichtteil angerechnet und beim Erbteil auszugleichen ist,
  • eine Anrechnung nur beim Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgen soll.

Ausgleichung von Vorempfängen bei gesetzlicher Erbfolge (§§ 2050 – 2057 a BGB)

Für die Teilung des Nachlasses unter den Abkömmlingen hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, wonach bestimmte Vorempfänge zu einer Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens beim einzelnen Miterben führen können. Eine derartige „Ausgleichung“ gilt aber nur für Abkömmlinge des Erblassers (also nicht etwa für den Ehegatten oder sonstige Verwandte), wenn diese gesetzliche Erben geworden sind und testamentarisch (§ 2052 BGB) mit den gesetzlichen Quoten als Miterben eingesetzt wurden.

Ausgleichungspflicht abhängig von der Art der Vorempfänge

Eine sogenannte Ausstattung, ein Übermaß an Zuschüssen oder Aufwendungen für die Berufsfortbildung sind zu Lasten des Miterben bei der Nachlassteilung stets zu berücksichtigen, auch wenn dies vom Erblasser ausdrücklich nicht angeordnet wurde.

Alles sonstigen Zuwendungen (z.B. „normale“ Geld- oder Grundstücksschenkungen) werden im Rahmen der Nachlassteilung nur dann berücksichtigt, wenn dies der Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet hat. Diese Erklärung muss dem Abkömmling spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung zur Kenntnis gelangen. Spätere einseitige Anordnungen des Erblassers begründen keine Ausgleichungspflicht.

Pflichtteilsrechtliche Belohnung für Mitarbeit und Pflege

Eine Besonderheit besteht, wenn ein Abkömmling durch seine Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers über längere Zeit dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Für diese Zuwendungen des Erben an den Erblasser wird im Rahmen der Nachlassteilung gem. § 2057a BGB eine angemessene Ausgleichung in Geld gewährt.

Durchführung der Ausgleichung

§ 2055 BGB bestimmt das Verfahren, wie eine Ausgleichung vorzunehmen ist: Hierzu muss der Nachlass auf den Zeitpunkt des Erbfalls bezogen bewertet werden. Danach wird ihr Wert der Zuwendung bezogen auf den Zeitpunkt der Schenkung ermittelt und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes nach dem Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet. Die Summe aus Nachlasswert und aller Zuwendungen wird dann entsprechend der Erbquoten auf die einzelnen Abkömmlinge aufgeteilt. Hiervon werden dann den einzelnen Miterben die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen wieder abgezogen.

Eine genaue Berechnung der Ausgleichung kann nur von einem Fachanwalt für Erbrecht durchgeführt werden, so der Rat von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München.

Ausgleichung von Vorempfängen beim ordentlichen Pflichtteil (§ 2316 BGB)

Liegen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers vor, die – bei eingreifen der gesetzlichen Erbfolge – nach den §§ 2015 – 2057 a BGB ausgleichungspflichtig wären, so muss dies auch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in Ansatz gebracht werden, wenn z.B. der Erblasser einen Abkömmling testamentarisch enterbt hat. Hierzu muss für den enterbten Abkömmling zunächst dessen Ausgleichungserbteil nach den Bestimmungen der §§ 2050 – 2057 a BGB ermittelt werden; durch Halbierung dieses Betrages ergibt sich dann gem. § 2316 BGB der Pflichtteil des enterbten Abkömmlings.

Erbrechtsexperte Klinger weiß aus Erfahrung: Auch diese Berechnung ist im Einzelfall sehr kompliziert und sollte nur von einem Fachanwalt für Erbrecht durchgeführt werden.

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB)

Auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), der aus der Differenz zwischen Nachlassaktiva und Nachlasspassiva errechnet wird, muss sich ein Pflichtteilsberechtigter nur diejenigen Vorempfänge anrechnen lassen, die er vom Erblasser mit Anrechnungsbestimmung erhalten hat (§ 2315 BGB).

Diese Anrechnungsbestimmung kann formlos, also auch mündlich, erfolgen, muss aber dem Pflichtteilsberechtigten – nachweisbar – vor oder spätestens mit der Zuwendung zugegangen sein; eine spätere Nachholung ist nicht möglich.

Durchführung der Anrechnung gemäß § 2315 BGB

Die anrechnungspflichtige Zuwendung muss zunächst auf den Stichtag der Schenkung bewertet und dann unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet werden. Dieser Betrag wird dem Nachlasswert hinzugerechnet. Hieraus wird mittels der jeweiligen Pflichtteilsquote der Pflichtteilsanspruch ermittelt und davon die anrechnungspflichtige Zuwendung wieder abgezogen.

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, warnt juristische Laien: Auch diese Berechnung kann nur von einem Erbrechtsexperten fehlerfrei vorgenommen werden.

Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann (§ 2327 BGB)

Bei einem ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) ist die Anrechnung eines Vorempfangs immer nur auf Anordnung möglich ist. Dagegen können beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB), der aus lebzeitigen Schenkungen des Erblassers ermittelt wird, Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, auch ohne eine Anrechnungsbestimmung angerechnet werden.

Während es für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine zeitliche Begrenzung von zehn Jahren (§ 2325 Abs. 3 BGB) gibt, ist die Kürzung dieses Anspruchs durch Anrechnung von Eigengeschenken zeitlich nicht beschränkt.

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, stellt klar: Hat der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren umfangreiche Schenkungen getätigt, so führen diese bei einem enterbten Abkömmling nur innerhalb der 10-Jahres-Grenze zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dem gegenüber muss sich dieser Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke auch dann anrechnen lassen, wenn diese länger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind.

Durchführung der Anrechnung gemäß § 2327 BGB

Gem. § 2327 BGB wird aus den Eigengeschenken und den sonstigen Zuwendungen des Erblassers eine Summe gebildet, hieraus mittels der Pflichtteilsquote der Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnet und davon der Wert des Eigengeschenkes wieder abgezogen. Eine etwaige Differenz bildet den verbleibenden Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Auslegung der Klausel „Anrechnung auf den Erbteil“

Hat der Erblasser erklärt, er wolle eine Zuwendung „auf den Erbteil anrechnen“, entstehen Auslegungsprobleme, da eine derartige Kürzung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist. Die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, ZEV 1994, 173) nimmt an, dass der Erblasser aber nur eine Ausgleichung auf den Erbteil, nicht aber eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt hat.



← zurück