Die – auf den ersten Blick – klare Sonderregel des § 2332 BGB, wonach Pflichtteilsansprüche einer kurzen Verjährung von drei Jahren unterliegen, birgt für den Berater in der praktischen Anwendung nicht unerhebliche Haftungsfallen.I. Verjährung der Ansprüche aus §§ 2303, 2305, 2307 I 2, 2316 II BGBDer dreijährigen Verjährungsfrist des § 2332 I Halbs.1 BGB unterliegen der ordentliche Pflichtteil (§ 2303 BGB), der Pflichtteilsrestanspruch (§§ 2305, 2307 I 2 BGB), ...
Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Wechselbezügliche Verfügungen können aber gem. §§ 2271 I 1, 2296 BGB nur durch notariell beurkundete, empfangsbedürftige Erklärung widerrufen werden.Das OLG Zweibrücken hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung wirksam zugestellt ist, wenn der andere Ehegatte die Annahme der Widerrufserklärung ...