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Gestaltungsratschläge zum Ehegattentestament

Das Berliner Testament - Expertentipps zur Fehlervermeidung (Teil 4)

Erbrechtsexperte Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München erklärt in diesem Beitrag wie bei einem Berliner Testament einem Streit unter Miterben vorgebeugt werden kann.

Anordnungen für die Nachlassteilung unter Miterben 

Eltern können ihre Kinder durch ein Testament als Miterben für den Schlusserbfall einsetzen und gleichzeitig Vorgaben treffen, wie der Nachlass aufzuteilen ist oder auch die Teilung für einen gewissen Zeitraum untersagen.

So kann etwa einem Miterben das Wohnhaus und einem anderen Miterben das Geldvermögen per Teilungsanordnung zugewandt werden. Diese Vorgaben der verstorbenen Eltern müssen die Miterben dann bei der Nachlassteilung berücksichtigen und entsprechend umsetzen. Die testamentarische Teilungsanordnung wirkt sich aber nicht so aus, dass der einzelne Miterbe automatisch Eigentümer des ihm zugedachten Nachlassgegentandes wird. Vielmehr müssen die Miterben untereinander einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag schließen, mit dem der letzte Wunsch der Eltern umgesetzt wird. Diese Vereinbarungen bedürfen bei Nachlassimmobilien der notariellen Beurkundung und können teilweise rechtlich sehr komplex sein. Gerade bei umfangreichen Nachlässen mit zahlreichen Teilungsanordnungen sind juristische Laien auf die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht zwingend angewiesen.

Risiko einer Ausgleichszahlung

Teilungsanordnungen sind aber auch noch aus einem anderen Grunde problematisch: Haben die Eltern z.B. ihr gemeinsames Vermögen von ca. € 600.000,00 ihren beiden Kindern als Miterben zu gleichen Teilen zugewandt und gleichzeitig bestimmt, dass der Sohn das Einfamilienhaus und die Tochter das sonstige Vermögen erhalten soll, können sich zwischen dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung und dem Schlusserbfall die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände nach oben oder unten verändern. So kann es etwa sein, dass der Sohn, der zur Hälfte als Miterbe eingesetzt war und damit wirtschaftlich einen Betrag von € 300.000,00 erhalten sollte, mit der Teilungsanordnung überhaupt nicht einverstanden ist, wenn das Einfamilienhaus beim Schlusserbfall weniger wert als, als bei der Errichtung des Testamentes. Gleiches gilt, wenn die Tochter, der ein Wertpapierdepot zugedacht war, beim Schlusserbfall feststellen muss, dass der Börsenwert „in den Keller gefallen“ ist. Derjenige Miterbe, der wirtschaftlich aufgrund der Teilungsanordnung weniger erhält, als ihm aufgrund seines Miterbenanteils zustehen würde, wird deshalb vom begünstigten Miterben die Zahlung eines Ausgleichs verlangen. Dieses Begehren findet im Gesetz und in der Rechtsprechung auch eine Grundlage. Teilungsanordnungen können also bei einer Wertverschiebung zwischen Testamentserrichtung und Schlusserbfall zu unkalkulierbaren Zahlungsverpflichtungen eines Miterben führen, mit der Folge, dass über die Höhe der Ausgleichszahlung wiederum Streit zwischen den Kindern entsteht.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, rät deshalb testierenden Eheleuten, niemals ohne vorherige Beratung eines Erbrechtsexperten Teilungsanordnungen in das Ehegattentestament aufzunehmen. Die finanziellen Konsequenzen müssen gut bedacht und zusätzlich im Testament geregelt werden.

Auseinandersetzungsverbot

Eltern können in ihrem Testament auch bestimmen, dass die Teilung des Nachlasses insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände für eine gewisse Dauer (z.B. 10, 20 oder 30 Jahre) ausgeschlossen ist. Dies führt dazu, dass die zwischen den Kindern im Schlusserbfall entstehende Erbengemeinschaft für eine relativ lange Zeit festgeschrieben wird. Aus Sicht der Eltern kann dies z.B. dann Sinn machen, wenn einzelne Teile des Familienvermögens (z.B. ein Unternehmen oder Mietshaus) erhalten und ein voreiliger Verkauf vermieden werden soll. Zu bedenken ist dabei aber, dass die Kinder, die für einen längeren Zeitraum als Miterben sich in einer Zwangsgemeinschaft befinden, diesen Wunsch der Eltern nicht immer nachvollziehen können und rechtliche Schritte einleiten werden.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, rät testierenden Eltern ein Teilungsverbot nur dann in ein Testament aufzunehmen, wenn die Vor- und Nachteile vorher mit den Familienmitgliedern erörtert und deren Wünsche und Interessen berücksichtigt worden sind.

Testamentsvollstreckung als effektives Mittel zur Streitvermeidung

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einsetzung eines erfahrenen und neutralen Testamentsvollstreckers für die Teilung und Verwertung des Nachlasses die beste Möglichkeit ist, Streit unter den Kindern zu verhindern.

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale, objektive Vertrauensperson. Der Testamentsvollstrecker ist dabei Treuhänder des Erblassers. Er garantiert, dass der letzte Wille der Eltern nach dem Schlusserbfall exakt nach dem Wortlaut des Testamentes umgesetzt wird.

Ein erfahrener Testamentsvollstrecker spricht mit den als Schlusserben eingesetzten Kindern und beachtet ihre Sorgen, Ansprüche und Probleme. Er kümmert sich intensiv um einen Ausgleich der Interessen und vermittelt im Streitfall.

Mit der Testamentsvollstreckung ist auch eine erhebliche Arbeitsentlastung für die Miterben verbunden: Er führt die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht, sichtet alle Unterlagen, erstellt ein Nachlassverzeichnis, klärt alle privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, zieht fällige Forderungen ein und begleicht offene Rechnungen, erfüllt Auflagen und Vermächtnisse und gibt für die Miterben nicht nur die Erbschaftsteuererklärung ab, sondern bezahlt auch die vom Finanzamt festgesetzte Erbschaftsteuer.

Die Testamentsvollstreckung dient aber auch dem Schutz von minderjährigen oder behinderten Kindern, da die Verwaltungs- und Verfügungsmacht ausschließlich beim Testamentsvollstrecker liegt.

Als Nebeneffekt der Testamentsvollstreckung stellt diese einen Schutz vor Gläubigern dar, da diese in den Nachlass der Eltern nicht vollstrecken können.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, meint, dass eine Testamentsvollstreckung in vielen familiären Konstellationen das „Mittel der Wahl“ zur Streitvorsorge ist, aber von den Eltern nicht ohne vorherige Beratung angeordnet werden sollte. Im Testament müssen nämlich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers präzise festgelegt, die Person des Testamentsvollstreckers ausgewählt und die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung bestimmt werden. Hierbei können einem juristischen Laien viele Fehler unterlaufen. Eine schlecht formulierte Testamentsvollstreckungsanordnung schadet dann mehr, als sie Vorteile bringt.

Vorrang eines Schiedsgerichts vor den staatlichen Gerichten

Es müssen Eltern damit rechnen, dass ihre schon vor Eintritt des Erbfalls zerstrittenen Kinder uneinsichtig, missgünstig und oft sogar rachsüchtig gegenüber ihren Geschwistern sind, bleibt oft nur der Weg den unausweichlichen Erbprozess in die richtige Bahn zu lenken, nämlich Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auszuschließen und eine Schiedsgerichtsklausel zu treffen. Die gesamte gerichtliche Auseinandersetzung wird dann – unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nur einer Instanz – vor einem Schiedsgericht geführt. Die Schiedsrichter werden dabei selbst von den Beteiligten benannt. Das Schiedsgerichtsverfahren ist im Regelfall deutlich schneller beendet, als ein Erbprozess vor dem Landgericht und anschließendem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, empfiehlt eine testamentarische Schiedsgerichtsklausel nur als letztes Mittel der Wahl, wenn also alle anderen Gestaltungsmöglichkeiten zur Streitvermeidung nicht den erhofften Erfolg versprechen. Die Formulierung einer Schiedsgerichtsklausel gehört aber nicht in die Hände eines juristischen Laien, sondern muss von einem erfahrenen Erbrechtsexperten niedergelegt werden.



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