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Bezieherin von Sozialleistungen darf Teil der Erbschaft behalten

Das Sozialgericht Lüneburg hat unter dem Aktenzeichen S 22 SO 73/09 entschieden, dass einer Bezieherin von Sozialleistungen aus einer Erbschaft ein Vermögensfreibetrag zustehe.

Bei einer Erbschaft handele es sich um Vermögen und nicht um Einkommen.

Die Klägerin bezog Sozialleistungen.

Der Träger der Sozialhilfe forderte den Aufwand zurück, als die Klägerin aus einer Erbschaft nach Abzug berücksichtigungsfähiger Kosten einen Betrag in Höhe von 23.108,65 EURO erhalten hatte.

Die Klägerin war der Auffassung, bei einer Erbschaft handele es sich um Vermögen und sie habe daher einen Vermögensfreibetrag. Der betrage in ihrem Fall 2.600,- EUR.

Der Träger der Sozialhilfe war der Auffassung, bei einer Erbschaft handele es sich um Einkommen und daher stehe der Klägerin kein Vermögensfreibetrag zu.

Das Sozialgericht Lüneburg gab der Klägerin recht.

Sie müsse lediglich einen Betrag in Höhe von 20.508,55 EURO erstatten.

 

 

 

 



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