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Darlehenskündigung auch durch Mehrheitsbeschluss der Miterben

In einer Entscheidung vom 29.7.2011 stellte das OLG Frankfurt (2 U 255/10) klar, dass die Kündigung eines Darlehens eine Maßnahme der so genannten ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt, wenn der Darlehensnehmer schon seit Jahren keine Zinsen mehr zahlt. So eine "Geldanlage" sei offensichtlich unwirtschaftlich.

Verfügungen könnten zwar nach § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur gemeinschaftlich von allen Erben getroffen werden. Aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe sich aber, dass alle Miterben untereinander verpflichtet sind, bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Dazu gehört nach Auffassung nicht nur des OLG Frankfurt die Mitwirkung z.B. an der Kündigung einer unwirtschaftlichen Geldanlage wie einem Darlehen, das keine Zinsen bringt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Erbe ein verzinsliches Darlehen des Erblassers erhalten, nach dessen Tod aber die Zinszahlungen eingestellt mit der Begründung, er sei zahlungsunfähig. Mit Mehrheit beschloss dann die Erbengemeinschaft gegen die Stimme des Erben, der gleichzeitig Darlehensnehmer war, die  Kündigung des Darlehens. Eine der Miterbinnen erklärte dann auch die Kündigung und verklagte den Miterben auf Rückzahlung des Darlehens an die Erbengemeinschaft. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Klage abgewiesen, das OLG den Anspruch aber bejaht und den Darlehensschuldner zur Zahlung verurteilt.  



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