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Überlebender Ehegatte darf keine von Berliner Testament abweichende Wertverschiebung zu Gunsten eines Kindes vornehmen!

Haben Ehegatten in einem Berliner Testament ihre beiden Kinder wechselbezüglich zu je 1/2 zu Schlusserben eingesetzt und das Testament später durch eine Teilungsanordnung zu Gunsten eines der Kinder betreffend ein Grundstück ergänzt, ist der überlebende Ehegatte nicht gehindert, dieses Grundstück dem betreffenden Kind bereits zu Lebzeiten schenkweise zu übertragen. Angesichts seiner Bindung darf er aber dabei ohne Verstoß gegen § 2287 BGB keine von der Wertverteilung im Testament abweichende Wertverschiebung zu Gunsten eines Kindes vornehmen und muss deshalb gegebenenfalls für einen Wertausgleich Sorge tragen.

(OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 31.8.2010, Az: 3 U 5/08)



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