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Sozialhilferegress:10-Jahresfrist auch bei Nutzungsrechten

Der Bundesgerichtshof hat am 19.7.2011(AZ:X ZR 140/10)im Rahmen des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers entschieden, dass bei einer Schenkung auch dann die 10-Jahresfrist(§529 I BGB) zu laufen beginne, wenn sich der Schenker bei Übertragung eines Grundstücks ein lebenslanges Nutzungsrecht daran vorbehalten hat.

Dies war bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Die Rechtsprechung im Pflichtteilsergänzungsrecht(§ 2325 III BGB), die bei einer Schenkung unter Vorbehalt der Nutzung(in der Regel Wohnrecht oder Nießbrauch) den Beginn der 10-Jahresfrist mit der wirtschaftlichen, also nicht nur rechtlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers ausgeht, hat der BGH nicht für übertragbar angesehen.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Frau ihren Grundbesitz an ihren Sohn verschenkt, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. Mehr als zehn Jahre nach der Schenkung wurde die Mutter bedürftig und erhielt Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger machte nun gegen den Sohn aus übergeleitetem Recht einen Anspruch auf Herausgabe des Wertes der Schenkung geltend.

Der BGH stellt klar, dass bei der Schenkung eines Grundstücks im Gegensatz zum Pfichtteilsergänzungsrecht es gegenüber dem Sozialhilfeträger ausreiche, wenn die Auflassung beim Notar erklärt sei und der Beschenkte die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch beantragt habe. Ab diesem Zeitpunkt beginne die 10-Jahresfrist, denn der Beschenkte habe so eine rechtliche Stellung erlangt, in der er berechtigterweise davon ausgehen könne, dass ihm der geschenkte Gegenstand dauerhaft verbleiben werde. Auf die Änderung des Grundbuchs, also die Eintragung selbst, komme es nicht an, weil der Beschenkte auf die Bearbeitungsdauer dort keinen Einfluss habe.

K.Becker



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