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Das Vorkaufsrecht eines Erben erlischt mit der Übertragung des Erbteils an eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Perso

Es lebt auch nach einem Rückerwerb  - gleichgültig auf welchem Wege - nicht wieder auf. Das hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 19.01.2011 (Az.: IV ZR 169/10) klargestellt. 

Diese wichtige Entscheidung hat folgenden gesetzgeberischen Hintergrund: Mehrere Erben haben untereinander ein Vorkaufsrecht, wenn einer der Miterben seinen Erbteil an eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person veräußern will (§ 2035 BGB).  Damit soll vor allem verhindert werden, dass unerwünschte Nichterben in die Erbengemeinschaft eindringen. Dieses Vorkaufsrecht besteht für jeden Miterben unabhängig von dem Umfang seiner Erbbeteiligung. Selbst wenn der Miterbe nur mit einer ganz geringen Erbquote am Nachlass beteiligt ist, kann er das Recht wie jeder andere Miterbe geltend machen.

Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil auf einen Dritten, erlischt dieses Vorkaufsrecht. Der Dritte hat also nicht das Recht, seinerseits ein Vorkaufsrecht geltend zu machen, wenn ein anderer Miterbe seinen Erbteil veräußern will. Dadurch wird auch verhindert, dass ein bereits in die Miterbengemeinschaft eingedrungener Dritter seine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft durch Ankauf von Erbanteilen gegen den Widerstand der übrigen Miterben weiter verstärken kann.

Selbst wenn der ursprüngliche Verkäufer des Erbteils diesen im Wege des Kaufs oder beispielsweise, weil er seinerseits Erbe des Käufers wird, zurück erhält, lebt das Vorkaufsrecht nicht wieder auf.

Fazit: Das Vorkaufsrecht ist nur den ursprünglichen Miterben bzw. deren eigenen Erben vorbehalten.



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