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Kein Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Grundsätzlich hat der enterbte Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes und die Kosten sind von dem Erben aus dem Nachlass zu tragen.

Der Erbe kann die Erfüllung des Anspruches nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein ( 3 W 48/10 ) allerdings verweigern, wenn der Nachlass zum Ausgleich der Kosten nicht ausreicht und der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränkt hat und beschränken konnte.

Es bleibt dem enterbten Pflichtteilsberechtigten ungeachtet der Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein im Zweifel die Möglichkeit, die notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes auf eigene Kosten zu verlangen.

 



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