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Ergänzungspfleger bei Vermächtniserfüllung zu Gunsten eines Minderjährigen

Der im Jahr 2010 verstorbene Erblasser EL hatte seine Tochter T als testamentarische Alleinerbin eingesetzt und seinem minderjährigem Enkel E im Wege des Vermächtnisses ein vermietetes Wohnhaus zugewandt. Tochter T und deren Ehemann M, dem Vater des minderjährigen Kindes, hatten gemeinsam als Inhaber der elterlichen Sorgegewalt für ihr Kind die Annahme des Vermächtnisses und die Auflassung des Grundstückseigentums erklärt. Das zuständige Grundbuchamt verlangte eine Genehmigung dieser Auflassung durch einen Ergänzungspfleger.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 08.02.2011 (Az. 34 Wx 18/11) entschieden, dass bei der Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zu Gunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers dann bedarf, wenn Erben des Nachlassers die sorgeberechtigte Mutter ist.

Das OLG hat sich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 03.02.2005 (NJW 2005, 1430) bezogen, wonach ein auf den Erwerb eines vermieteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB sei, weil der Minderjährige in das Mietverhältnis eintreten und mit dem gesamten Vermögen für die hieraus resultierenden Forderungen gegenüber dem Mieter haften müsse. In einer weiteren Entscheidung vom 30.09.2010 urteilte der BGH, dass die Schenkung einer Eigentumswohnung – unabhängig von der Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung, des Verwaltervertrages oder des Mietvertrages – nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit genehmigungspflichtig ist.

Das OLG München hat im vorliegenden Fall die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich gehalten, weil für die Eltern des Minderjährigen ein Vertretungsgebot gem. §§ 1629, 1795 BGB i. V. m. § 181 BGB besteht: Zwar ist das die Eigentumsübertragung zu Grunde liegende Vermächtnis für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und die Übereignung diene lediglich der Erfüllung dieser Verpflichtung. Zweck des Vertretungsverbotes ist es aber, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern zu vermeiden. Eine derartige Interessenkollision steht eben dann im Raum, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist.

Praxishinweis: Eltern minderjähriger Kinder sind in vergleichbaren Fällen gut beraten vorsorglich die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen, um unnötige Schwierigkeiten und einen damit verbundenen Zeitverlust bei der Vermächtniserfüllung zu vermeiden.



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