nach oben

Testierunfähigkeit des Erblassers beseitigt die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Der im Jahr 2007 verstorbene Erblasser EL hatte im Jahr 2005 durch privatschriftliches Testament eine Erbeinsetzung getroffen und im Jahr 2006 durch ein weiteres privatschriftliches Testament seinen Enkel E als Testamentsvollstrecker eingesetzt und diesem eine Eigentumswohnung im Wege des Vermächtnisses zugewendet. Nach dem Erbfall hat Enkel E in einer notariellen Urkunde für sich als Vermächtnisnehmer und als Testamentsvollstrecker über den Nachlass handelnd die Übereignung dieser Eigentumswohnung erklärt und anschließend beim Grundbuchamt unter Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses die Eigentumsumschreibung beantragt. Diesen Vollzugsantrag hatte das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakten zurückgewiesen, weil es erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers im Jahr 2006 bei Anordnung des Vermächtnisses hatte.

Das OLG München hat in seinem erst jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 30.06.2010 (Az. 34 Wx 031/10) entschieden, dass das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu prüfen hat, wenn dieser in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers ein Grundstück überträgt.

Sind ernsthafte, auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen herleitbare, hinreichende Tatsachen vorhanden, die gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers sprechen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Grund hierfür ist, dass der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen gem. § 2205 S. 3 BGB nicht befugt ist, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu. Ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, wäre eine Verfügung des Testamentsvollstreckers rechtsgrundlos. Das OLG München stellt eine derartige rechtsgrundlose Verfügung einer unentgeltlichen Verfügung gleich. Auf eine Erkennbarkeit für den Testamentsvollstrecker kommt es dabei nicht an.

Praxishinweis: Die bloße Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Grundbuchamt genügt also in den Fällen ernsthafter Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht für eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch.



← zurück