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Keine Teilungsreife bei vorläufigem Steuerbescheid

Das Landgericht Göttigen hat mit Urteil vom 23.11.2010 unter dem Aktenzeichen 4 O 322/09 entschieden, dass eine Teilungsreife des Nachlasses nicht vorliege, wenn ein Steuerbescheid nur vorläufig ergangen sei.

Die Kläger und der Beklagte sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Die Kläger haben die Aufteilung der Nachlasskonten entsprechend der Erbquoten geltend gemacht.

Die Erblasserin hatte allerdings eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt Hildesheim, die zwar aus dem Nachlass erfüllt worden ist.

Der Steuerbescheid war nach § 165 Abs. 1 AO jedoch nur vorläufig ergangen.

Das Landgericht Göttingen hat klar gestellt, dass eine Aufteilung des Nachlasses nur in Betracht komme, wenn die Passiva endgültig feststünden.

Das sei bei einem vorläufigen Steuerbescheid nicht der Fall. Es bestehe die Möglichkeit einer Nacherhebung.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 



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