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Pflichtteilsstrafklausel ohne Einschränkung gilt auch bei einvernehmlicher Geltendmachung des Pflichtteils

In gemeinschafltichen Testamenten finden sich häufig Pflichtteilsstrafklauseln. Wenn dese Klauseln nicht mit einer Bedingung versehen sind, treten die Folgen der Strafkausel auch dann ein, wenn die Geltendmachung im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt. So hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt (20 W 49/09) entschieden.  Im zu entscheidenden Fall hatten alle Pflichtteilsberechtigten im Einvernehmen mit ihrer verwitweten Mutter die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Als dann die Mutter starb, waren dadurch die Kinder entsprechend der Strafklausel von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Begründung liegt darin, dass durch den Tod des Erstverstorbenen das gemeinschafltiche Testament mit der Pflichtteilsstrafklausel nicht mehr einseitig geändert werden kann.

Praxistipp: Formuliert man "Wenn einer der Erben den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden gegen den Willen  des überlebenden Ehegatten geltend macht ...". so hat es der üerlebende Ehegattein der Hand, die Pflichtteilsstrafklausel auszuhebeln, wenn dies wirtschaftlich  sinnvoll ist (z.B. zur Ausschöpfung des sonst verloren gehenden Erbschaftsteuerfrreibetrages der Kinder oder wenn zu erwarten ist, dass das verbliebene Vermögen durch Pflegeleistungen aufgezehrt werden wird).



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