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Anforderungen an den Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

Das Oberlandesgericht München (ZEV 2010, 572 ff.) hatte sich erneut mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an ein Testament zu stellen sind, das nicht mehr auffindbar ist. Es ging hier um einen Fall, in dem der Erblasser mit seiner verstorbenen Ehefrau einen Erbvertrag errichtet hat. Ein Sohn aus einer früheren Beziehung des Erblassers beantragte ein von dem Erbvertrag abweichenden Erbschein und berief sich auf ein handschriftliches Testament, das der Erblasser angeblich kurz vor seinem Tod noch errichtet haben soll. Der Sohn gab an, dass dieses Testaments zwar derzeit nicht aufgefunden werden könne, es aber für die Erfolge maßgeblich sei.

Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass an den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments strenge Anforderungen zu stellen sind. Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus.

Grundsätzlich ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An den Nachweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen.
Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments geltende Formstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke. Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. All diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen vorzubeugen.


Unter diesen Vorgaben sah das Gericht im zu entscheidenden Fall es nicht als erwiesen an, dass der Erblasser tatsächlich ein neues Testament kurz vor seinem Tod errichtet hat. Insbesondere reicht das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, in aller Regel nicht aus, um den Nachweis zu führen.



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