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Informationspflicht unter Erben nach schweizerischem Recht

Ein deutscher Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker hat gegenüber der Bank dieselben Auskunfts- und Rechenschaftsablegungsrechte, wie sie der Erblasser gehabt hätte. Da die Erben eines Kunden als Rechtsnachfolger des Erblassers Geheimnisherrengeworden sind, kann sich die Bank diesem gegenüber nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Das gilt selbst beim sog. 'Compte joint'.  Die Auskunftspflicht ist umfassend. Dabei besteht keine Vorleistungspflicht der Erben. Sie müssen somit die Bemühungen der Bank für die Auskunft nicht bevorschussen.

Dieser Entscheid des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. Juni 2009 reiht sich reibungslos ein an die bisherige Rechtssprechung des schweizerischen Bundesgerichtes.

Dr. Bruno Eugster, Fachanwalt Erbrecht, SAV

eugster@eugsterkaufmann.ch



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