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Verpflichtung zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bedarf notarieller Beurkundung

Oftmals sind sich Eltern der »Gefahr« des Pflichtteils im Rahmen ihrer Nachlassplanung nicht bewusst. Diejenigen allerdings, die den Pflichtteil als solche erkennen, meinen all zu oft, ohne notarielle Beurkundung mit dem Familienangehörigen – Kind oder Ehepartner – einen Pflichtteilsverzicht oder eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Vertrags hierzu rein handschriftlich niederlegen zu können. Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2010 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Pflichtteilsverzichtsvertrags bereits in notarieller Beurkundung bedarf.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Der Kläger ist ein Sohn des 2006 verstorbenen Erblassers. Alleinerbin ist dessen Ehefrau und Mutter des Klägers, die Beklagte. Alleiniger Schlusserbe wird nach den letztwilligen Verfügungen der Bruder des Klägers sein.

Der Erblasser bzw. dessen Ehefrau hatte mit dem Kläger eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Pflichtteilsansprüche des Klägers (nur) nach dem Vater gegen Zahlung von 10.000 Euro abgegolten sein sollten; diese Vereinbarung stand allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung bis zum 31.12.2007. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung der Beklagten nicht möglich war, wurde der Zahlungszeitpunkt auf den 01.03.2008 verschoben. Nachdem auch eine Finanzierung zum 01.03.2008 gescheitert war, wurde diese Vereinbarung übereinstimmend als hinfällig angesehen.

Mit Schreiben vom 14.08.2008 unterbreitete sodann die Beklagtenseite das Angebot, 10.000 Euro zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche nach dem Vater und gegen zusätzliche Unterzeichnung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nach der Beklagten zu zahlen. Die Verhandlungen scheiterten, zumindest kam kein notarieller Vertrag zu Stande.

Die Parteien stritten nun um die Wirksamkeit einer handschriftlichen Regelung, die die Verpflichtung zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags vorsah.

§  2348 BGB findet unmittelbar keine Anwendung, weil er nur den Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrags selbst der notariellen Beurkundungspflicht unterstellt. Das BGB enthält allerdings keine Regelung darüber, ob auch ein Vertrag, der auf den Abschluss eines Erb- bzw. Pflcihtteilsverzichtsvertrags gerichtet ist, der notariellen Beurkundung bedarf.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bislang zu dieser Frage der notwendigen Form noch nicht abschließend geäußert. In weiten Teilen der Instanzrechtsprechung wurde allerdings ebenso wie in der Literatur angenommen, für eine solche Verpflichtung zum Abschluss könne nichts anderes gelten als für den Vertrag selbst.

 

Der Senat des OLG Köln folgt der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Die Begründung allerdings erstaunt: die oben zitierte Norm wird nicht etwa analog angewendet, sondern direkt, da man davon ausgehen können, dass auch eine solche Verpflichtung zum Verzicht unter den gesetzlichen Formbegriff falle.

Darüber hinaus, dies die Ansicht des Gerichts, sei es dem Kläger verwehrt, auf den Schutz dieser Formvorschrift einseitig zu verzichten. Die Formbedürftigkeit des Verpflichtungsvertrages diene nämlich nicht allein dem Schutz des Verzichtenden. Vor allem in Fällen, in denen der Erb- oder Pflichtteilsverzicht mit einer Abfindung oder anderen Gegenleistung verbunden werde, diene die notarielle Beurkundung des Verzichts und der Verpflichtung hierzu auch dem Schutz des die Abfindung zahlenden Erblassers vor einem späteren Sinneswandel oder Ausflüchten des Zahlungsempfängers.

Dabei wies das Gericht darauf hin, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht für die zukünftige Planung des Erblassers von erheblicher Bedeutung sei. Insofern komme der Verpflichtung zur Beurkundung auch eine Beweisfunktion zu..



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