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Notarielles Nachlassverzeichnis erfordert eigenständige Prüfung durch den Notar

Die reine Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen im Rahmen einer Pflichtteilsstreitigkeit stellt kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs.1 S. 3 BGB dar. Ein solches Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen nur, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für den Inhalt verantwortlich ist.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt also nur dann vor, wenn der Notar eigene Feststellungen über die vorhandenen Nachlassgegenstände und das Nichtvorhandensein weiterer Gegenstände oder Verbindlichkeiten getroffen hat.



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